Neuer Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang

4. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
dawud
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang

Hallo,

im Rahmen eines Betriebsüberganges sollen alle Mitarbeiter neue Arbeitsverträge erhalten. Insbesondere bei mir interessant, da ich nach über 10-jähriger Betriebszugehörigkeit bislang nur einen mündlichen Arbeitsvertrag habe.
Für mich ergeben sich durch den neuen Vertrag vor allem drei Fragen:

1. Präambel:
"Dieser Vertrag hebt den bestehenden Vertrag auf."
Frage: Was bedeutet das für meine bestehenden Ansprüche auf Auszahlung/Geltendmachung von Überstunden? Verfällt dieser sobald ich meine Unterschrift darunter setze? Bislang habe ich keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zu meinen Überstunden.
Es geht dabei um geschätzt 500 Überstunden pro Jahr. Geschätzt aus dem Durchschnitt über neun Wochen.

2. § 3 Abs. 5:
"Bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zu leisten. Gleiches gilt für die Arbeit Wochenend-, Sonn- und Feiertagen."
Bedeutet dies das Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden?

3. § 4 Abs. 3:
"Mit der vorstehend geregelten Vergütung ist die gesamte Arbeitsleistung nach diesem Arbeitsvertrag - einschließlich etwaiger Überstunden - abgegolten."
Ist diese Klausel im Kontext des Arbeitsvertrages und einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gültig/bindend?

Bereits jetzt vielen Dank für Hilfe und Unterstützung

dawud

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Hallo :)

Zitat (von dawud):
1. Präambel:
"Dieser Vertrag hebt den bestehenden Vertrag auf."
Frage: Was bedeutet das für meine bestehenden Ansprüche auf Auszahlung/Geltendmachung von Überstunden? Verfällt dieser sobald ich meine Unterschrift darunter setze? Bislang habe ich keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zu meinen Überstunden.
Es geht dabei um geschätzt 500 Überstunden pro Jahr. Geschätzt aus dem Durchschnitt über neun Wochen.


Das würde ich nicht so sehen, Ansprüche bestehen ja anscheinend. ABER: Es wird in meinen Augen ausIhrerncIhren Ausführungen nicht ganz klar, ob Sie Ihre geleisteten Überstunden auch nachweisen können ("geschätzte 500 Überstunden.."). Wenn Sie diese nicht glasklar, jede einzelne nachweisen können und auch, daß der Arbeitgeber diese angeordnet hat (man kann natürlich nicht unendlich arbeiten und den Arbeitgeber dann halt mal die Überstunden aufdrücken, Sie müssen schon angeordnet 9der zumindest "entgegengenommen" werden), dann sieht's mit der Geltendmachung an sich düster aus. Ebenfalls könnten Verfallsfristen zugeschlagen haben, wenn Sie Ihre Überstunden vorher nicht entsprechend geltend gemacht haben...

Sehr lesenswert: https://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html

Zur Aufhebung siehe unten, das Fettgedruckte.

Zitat (von dawud):
2. § 3 Abs. 5:
"Bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zu leisten. Gleiches gilt für die Arbeit Wochenend-, Sonn- und Feiertagen."
Bedeutet dies das Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden?


Das bedeutet erst mal nur, dass Überstunden grundsätzlich geleistet werden müssen, zur Abgeltung ist NICHTS gesagt. Sollte UNBEDINGT noch konkretisiert werden!

Zitat (von dawud):
3. § 4 Abs. 3:
"Mit der vorstehend geregelten Vergütung ist die gesamte Arbeitsleistung nach diesem Arbeitsvertrag - einschließlich etwaiger Überstunden - abgegolten."
Ist diese Klausel im Kontext des Arbeitsvertrages und einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gültig/bindend?

Ich würde dringend dazu raten, daß das konkretisiert wird. Das ist sehr schwammig, der Arbeitgeber kann hier ggf bis zur Wochenhöchstarbeitszeit hochgehen, ohne dass Sie einen Pfennig mehr sehen. Würde ich so nicht unterschreiben, ehrlich.

Ich glaube, es wäre hilfreich, wenn Sie mal den KOMPLETTEN INHALT hier abtippen oder als Bild einstellen (anonymisiert!). Grundsätzlich scheinen sich da einige Fallstricke zu verbergen.

Sie sind meiner Meinung nach gar nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen - Sie haben einen, nämlich einen mündlichen...damit gelten für Sie die gesetzlichen Regelungen, die meist günstiger sind! Bei einem Betriebsübergang übernimmt der neue Arbeitgeber die Verträge wie Sie sind - mindestens ein Jahr darf daran eh nicht gerüttelt werden.

Das ist meine Meinung dazu, es kommen bestimmt noch andere.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Zunächst schau mal in § 613a BGB . Faustregel ist, dass für ein Jahr die alten Bedingungen weiter gelten. Einerlei, ob man jetzt von einem neuen Vertrag spricht. Deshalb fange ich schon bei der Präambel an mit dem Grübeln. Wenn sie nur klarstellende Funktion hat, okay, aber ansonsten sehe ich das kritisch. Weiterhin: es dürfen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Das einzuschätzen, das ist natürlich etwas schwierig, wenn man nur einen mündlichen Arbeitsvertrag hat.

1. Punkt: die Überstunden. Waren die 500 Überstunden wirklich vom bisherigen Chef angeordnet oder zumindest ganz bewußt erwünscht und deshalb geduldet? Etwa so: "Das Teil muss heute fertig werden, egal wie lange es dauert." Nur das sind Überstunden. Ein "ich bleibe heute mal länger, weil ich gerne einen aufgräumten Schreibtisch habe," das langt nicht.

2. Punkt: kannst Du die alten Überstunden als "echte" nachweisen, dann hat der neue Eigentümer als Rechtsnachfolger eine Regelung herbei zu führen. Die kann in Freizeit bestehen oder aber auch in Bezahlung. Normalerweise hat da der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, das entscheidet auch für die Zukunft der Arbeitgeber. Aber eines geht nicht: die Abgeltung aller Überstunden mit dem normalen Gehalt. Das müsste dann schon so immens sein, das kann ich mir hier nur schlecht vorstellen.

Ich würde die Punkte ansprechen, ehe ich was unterschreibe.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Überstundenregelung halte ich auch für unzumutbar. Weshalb sollten Sie unterschreiben, dass Sie kostenlos bis zu 20 Überstunden in der Woche leisten?
Und Ihrer Rechnung zufolge müssen Sie ja andauernd Überstunden leisten. Da sollten Sie auf eine für Sie günstige Regelung bestehen. Freizeit oder Geld.
Gibt es einen Betriebsrat?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

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