Halle zusammen,
ich habe eine Frage:
in § 2 III ArbZG
steht, dass Nachtarbeit die Zeit von 23.00 bis 06.00 Uhr ist. In § 3b II EStG
steht aber wiederum, dass Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr ist.
Was stimmt denn nun?
Und wenn jemand mal Überstunden macht,bspw. von 09.00 bis 23.30 Uhr in der Firma ist, was muss dann wie gezahlt werden?
Danke euch!
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"In dubio...Prosecco!"
-- Editiert Möhrchen07 am 17.08.2011 11:35
Nachtarbeit ArbZG EStG
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
///... Überstunden macht, bspw. von 09.00 bis 23.30 Uhr
... das übersteigt die tgl. höchstarbeitszeit bei weitem und ist gar nicht zulässig. nach 10h ist schluss.
///... Was stimmt denn nun?
beides: das eine im arbeitsrecht, das andere eben steuerrecht. solange nicht angeglichen wird.
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Gut, dann arbeitet jemand von 16.00 Uhr bis 23.30 Uhr. Wie wäre es dann, was müsste der AG an Zuschlägen bezahlen?
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"In dubio...Prosecco!"
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wenns nach dem arbzg geht, fallen keine zahlungen an in deinem beispiel, denn nicht nur muss die az in die definierte nachtzeit fallen, es müssen auch mind. 2h nachtarbeit sein.
tv haben öfter günstigere regelungen.
http://www.tarifunion.dbb.de/lexikon/lexikon_n.htm
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