Nachtarbeit ArbZG EStG

17. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Möhrchen07
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 40x hilfreich)
Nachtarbeit ArbZG EStG

Halle zusammen,

ich habe eine Frage:

in § 2 III ArbZG steht, dass Nachtarbeit die Zeit von 23.00 bis 06.00 Uhr ist. In § 3b II EStG steht aber wiederum, dass Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr ist.

Was stimmt denn nun?

Und wenn jemand mal Überstunden macht,bspw. von 09.00 bis 23.30 Uhr in der Firma ist, was muss dann wie gezahlt werden?

Danke euch!

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"In dubio...Prosecco!"

-- Editiert Möhrchen07 am 17.08.2011 11:35

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3 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17457 Beiträge, 6495x hilfreich)

///... Überstunden macht, bspw. von 09.00 bis 23.30 Uhr


... das übersteigt die tgl. höchstarbeitszeit bei weitem und ist gar nicht zulässig. nach 10h ist schluss.

///... Was stimmt denn nun?

beides: das eine im arbeitsrecht, das andere eben steuerrecht. solange nicht angeglichen wird.

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#2
 Von 
Möhrchen07
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 40x hilfreich)

Gut, dann arbeitet jemand von 16.00 Uhr bis 23.30 Uhr. Wie wäre es dann, was müsste der AG an Zuschlägen bezahlen?

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"In dubio...Prosecco!"

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17457 Beiträge, 6495x hilfreich)

wenns nach dem arbzg geht, fallen keine zahlungen an in deinem beispiel, denn nicht nur muss die az in die definierte nachtzeit fallen, es müssen auch mind. 2h nachtarbeit sein.
tv haben öfter günstigere regelungen.

http://www.tarifunion.dbb.de/lexikon/lexikon_n.htm

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