Hallo,
habe jetzt am 1.09. die Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien angefangen.
Ich habe zu meinem Vertag einen Zusatz bekommen, in dem steht, das wenn ich in der Schule bin (habe Blockunterricht 6 Wochen) und die Schule bis 15Uhr oder eher zu ende ist, muss ich noch in den Berieb.
In meinem Verrag steht, das ich eine 37,5 Stunden Woche habe.
Wenn ich aber um halb 6 aufstehen muss und dann erst mit dem Zug zur Schule dann bis 15 Uhr in der Schule bin, danach dann mit dem Zug zurück um dann noch maximal 2 Stunden in den Betrieb zu gehen, dann habe ich mehr Wochenstunden.
Auch bin ich der einzigste Azubi im Betrieb der diesen Zusatz hat.
Diese 'extra' Stunden bekomme ich aber nicht Vergütet.
Ist das okay von meinem Chef?
Vielen Dank für die Antworten.
-Pixelschubser-
Nach der Schule noch in den Betrieb?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hi :-)
Ich kenn das aus meiner Ausbildungszeit auch.
Wie weit wohnst du denn von der Schule weg, dass du um 5:30 aufstehen mußt??
Erstmal, die Fahrzeit zu deiner Schule zählt nicht zur Arbeitszeit.
Es kommt jetzt darauf an wie alt du bist. Denn es gibt Unterschiede zwischen Jugendlichen Azubis und Erwachsenen Azubis.
Für Jugendliche ist das gesetzlich geregelt (§ 9 Abs. 2 JArbSchG):
Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 min ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d.h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.
Für Erwachsene gibt es keine gesetzliche Regelung, aber ein Beschluß vom Bundesarbeitsgericht.
Am besten schaust du mal unter folgendem Link, bevor ich hier alles rein kopiere :-)
http://www.handwerkskammer-koeln.de/bilden/ausb/index8.html
Gruß
Nina
der link von nina funktionierte bei mir nicht, deshalb kopiere ich dir hier mal was rein:
1. Freistellung auch für volljährige Auszubildende
Berufsschulzeiten und betriebliche Ausbildungszeiten
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urt.v. 26. März 2001, Az: 5 AZR 413/99
) zur Freistellung von volljährigen Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der betrieblichen Ausbildungszeiten. Gern. § 7 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist jeder Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.
Für minderjährige Auszubildende schreibt § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) insoweit ein bestimmtes Verfahren zur Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit vor. Danach werden
Berufsschultage (mit mehr als fünf Unterrichtsstunden) mit acht Stunden
Berufsschulwochen (mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen) mit 40 Stunden
alle anderen Berufsschulzeiten mit der tatsächlichen Unterrichtsdauer einschließlich der Pausen auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Beispiel:
Wird in einem Ausbildungsbetrieb wöchentlich 40 Stunden gearbeitet und besucht ein Auszubildender regelmäßig an einem Tag in der Woche die Berufsschule (6 Unterrichtsstunden), so hat er im Betrieb noch 32 Stunden pro Woche anwesend zu sein.
Dieses Anrechnungsverfahren galt nach § 9 Absatz 4 JArbSchG bislang auch für volljährige Auszubildende. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift allerdings mittlerweile aufgehoben. Für volljährige Auszubildende gilt damit allein §7 BBiG, der nicht von "Anrechnung", sondern von "Freistellung" spricht. Freistellung in diesem Sinne - so kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) - bedeutet, dass der Auszubildende während der Berufsschulzeiten in seinem Betrieb nicht anwesend sein muss und auch nicht ausgebildet werden muss. Die Berufsschulzeit ersetzt während ihrer Dauer die betriebliche Ausbildungszeit. Die notwendigen Berufsschulzeiten sind vom Auszubildenden nicht nachzuarbeiten. Das gilt - so das BAG - auch für Pausen- und Wegezeiten zwischen Arbeitsstelle und Berufsschule. Eine stundenweise Anrechnung", wie sie für Minderjährige vorgeschrieben ist, findet hier also nicht mehr statt.
Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein volljähriger Auszubildender, der eine betriebliche Ausbildungszeit von 40 Wochenstunden zu absolvieren hat, einschließlich der Berufsschulzeit faktisch mehr als diese 40 Stunden ableisten muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn betriebliche Zeiten und Berufsschulzeiten nicht parallel liegen.
Beispiel:
Die betriebliche Arbeitszeit eines Auszubildenden dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht dauert einmal wöchentlich von 8 Uhr bis 13:30 Uhr. Der Auszubildende benötigt für die Fahrt von der Schule zum Betrieb 30 Minuten. In diesem Fall muss er nach Schulschluss, das heißt von 14 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Eine Anrechnung von acht vollen Stunden (wie sie für einen minderjährigen Auszubildenden vorgenommen würde) findet hier nicht statt. Das führt in diesem Beispielsfall dazu, dass der Auszubildende pro Woche eine "Überstunde" (in der Berufsschule) ableisten muss, ohne diese auf seine betriebliche Arbeitszeit anrechnen zu können. Diese Konsequenz hat der Auszubildende nach dem aktuellen BAG-Urteil allerdings hinzunehmen. Eine absolute Grenze zieht allerdings das Arbeitsgesetz, das eine regelmäßige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Diese Grenze darf auch bei Auszubildenden in der Regel nicht überschritten werden.
Zu beachten ist, dass der volljährige Auszubildende im Prinzip auch vor Beginn des Unterrichts im Betrieb anwesend sein muss, sofern ihm dies unter Berücksichtigung der Wegstrecken zumutbar ist und die verbleibende Zeit überhaupt eine sinnvolle Ausbildung ermöglicht.
Quelle: Ausbilder-Informationen 1/2002 IHK
ist von dieser seite:
http://www.metalltechnik-online.de/freistellung.htm
hoffe, das hilft dir weiter.
gruß
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"Lächeln ist die schönste Art, dem Gegner die Zähne zu zeigen!"
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