Mutterschutz / Elternzeit / Firmenverkauf

23. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
sambalatsche
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mutterschutz / Elternzeit / Firmenverkauf


Hallo liebe Forum Nutzer,

mich würde gerne mal eure Meinung zu folgender Situation lesen.

Beispiel:
Angestellte 15 Jahre bei ein und demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung Vollzeit beschäftigt.

Nun ist sie Schwanger und während ihres Mutterschutze wechselt der Besitzer der Fa. , der alte AG hat die Bedingung gestellt alle MA zu übernehmen.

Der neue AG hat dies auch soweit getan mit der Ausnahme das jeder einen neuen Vertrag bekommt mit 3 Monaten Probezeit. ( ich denke das ist soweit i.o.? )

Die Angestellte hat von dem Besitzwechsel offiziell nichts mitbekommen weder Mündlich noch Schriftlich. ( gibt es hier keine Informationspflicht? )

desweiteren gibt es nun ein Problem mit dem Resturlaub welcher mehr als die Hälfte des Jahresurlaubs ausmacht welcher vor dem Mutterschutz nicht mehr genommen werden konnte.

Der neue AG nimmt sich vom alten Urlaubsansprüchen nichts mehr an da der alte AG die MA Urlaubstechnisch bis zum Zeitpunkt der Übergabe ausbezahlt hat , mit Ausnahme dieser einen Angestellten. ( was sollte man hier nun genau tun? )

Wäre es Rechtens während dem Mutterschutz / Elternezeit die Angestellte einen neuen Vertrag unterzeichnen zu lassen der auch die Probezeit Klausel beinhaltet obwohl diese seit 15 Jahren dem Betrieb angehört? ( ich denke wohl kaum oder? ) und was wäre wenn man sich nach der Elternezeit/Mutterschutz auch nicht darauf einlassen würde?


Bin mal gespannt die Antworten/Meinungen.





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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm :
"3. Kein neuer Arbeitsvertrag
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber bedeutet nicht, dass die ArbeitnehmerInnen einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Sie sollten sich auch weigern, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Der neue Arbeitsvertrag wird häufig schlechter sein als der alte. ...

4. Sicherung arbeitsvertraglicher Bestimmungen
Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils - also die übernehmende Gesellschaft (AG, GmbH, usw.) schuldet den übergegangenen ArbeitnehmerInnen alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber schuldete. Auch Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen (verfallbare und unverfallbare Anwartschaften) gehen mit über. Auch betriebliche Übungen begründen Ansprüche, die mit übergehen.

Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit dürfte rechtswidrig sein. In der Schwangerschaft spielt sie aber sowieso keine Rolle, eine Schwangere kann auch in der Probezeit nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.

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#2
 Von 
sambalatsche
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)


Danke erstmal für den Infomativen Link/Auszug.

Problem bei der ganzen Sache ist wohl wenn man sich weigert den neuen Vertrag zu unterschreiben das der neue AG dann wahrscheinlich eine Fristgerechte Kündigung ausspricht oder einen Aufhebungsvertrag anbietet.

Da wäre dann schon zu überlegen ob man nicht den neuen Vertrag unterschreibt?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38343 Beiträge, 13980x hilfreich)

Schau doch auch mal in § 613 a BGB . Dürfte für Deinen Fall auch zutreffen.

wirdwerden

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Problem bei der ganzen Sache ist wohl wenn man sich weigert den neuen Vertrag zu unterschreiben das der neue AG dann wahrscheinlich eine Fristgerechte Kündigung ausspricht oder einen Aufhebungsvertrag anbietet.

Da wäre dann schon zu überlegen ob man nicht den neuen Vertrag unterschreibt?



Das ist halt immer das Problem.

Zwar gibt es das Maßregelungsverbot, das Problem ist jedoch, dass man nicht Nachweisen kann, dass bestimmte "Verhaltensweisen" des Arbeitgebers eine Maßregelung ist.


Die Frage, welche auch hier zu berücksichtigen ist, lautet:

Wieviel AN hat der Betrieb? Wenn nicht mehr als 10 MA, wirkt das Kündigungsschutzgesetz nicht und ein sich Wehren bedeutet höchstwahrscheinlich Kündigung.

Sind Sie eigentlich vom alten AG gekündigt worden? Wie lange ist das her?


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 23.10.2010 14:50

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:

wechselt der Besitzer der Fa. , der alte AG hat die Bedingung gestellt alle MA zu übernehmen.

Der neue AG hat dies auch soweit getan mit der Ausnahme das jeder einen neuen Vertrag bekommt mit 3 Monaten Probezeit. ( ich denke das ist soweit i.o.? )


Das ist eben nicht o.k. neue Verträge zu verteilen und dann auch noch mit einer Probezeit.
Der §613a ist hier eindeutig, der neue Besitzer tritt in die alten Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein.


quote:

Die Angestellte hat von dem Besitzwechsel offiziell nichts mitbekommen weder Mündlich noch Schriftlich. ( gibt es hier keine Informationspflicht? )


Auch hier ist im 613a ausführlich geregelt, dass die übergehenden AN vor dem Betriebsübergang entweder vom alten oder neuen AG ausführlich und schritlich informiert werden müssen.

quote:

Der neue AG nimmt sich vom alten Urlaubsansprüchen nichts mehr an da der alte AG die MA Urlaubstechnisch bis zum Zeitpunkt der Übergabe ausbezahlt hat , mit Ausnahme dieser einen Angestellten. ( was sollte man hier nun genau tun? )


Das ist eigentlich auch ein Unding. Die Urlaubsansprüche hätten den AN gar nicht ausbezahlt werden können, da dies nur bei Beendigung von Arbeitsverhälnissen vorgesehen ist.
Wurden denn die anderen AN alle gekündigt vor dem Übergang?

quote:

Wäre es Rechtens während dem Mutterschutz / Elternezeit die Angestellte einen neuen Vertrag unterzeichnen zu lassen der auch die Probezeit Klausel beinhaltet obwohl diese seit 15 Jahren dem Betrieb angehört?


Ist denn in dem neuen Vertrag wenigstens die alte Betriebszugehörigkeit mit drinn? Stehen im neuen Vertrag noch andere nachteilige Formulierungen auser der Probezeit, z.b. weniger Urlaubsanspruch, weniger Gehalt, etc.?


quote:

und was wäre wenn man sich nach der Elternezeit/Mutterschutz auch nicht darauf einlassen würde?


Hier hat MitEtwasErfahrung bereits den wesentlichen Hinweis geschrieben. Wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt und das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, dann sieht es eher trübe aus, seine Rechte wirksam und vor allem langfristig durchzusetzen.
In einem grösseren Betrieb sollten die AN sich informieren, zusammenhalten und keine neuen Verträge unterzeichen, sofern sie nachteilig sind.

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