Muss der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen?

14. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
donesteban1973
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Muss der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen?

Hallo zusammen,

folgender Fall: ein Arbeitnehmer ist befristet vom 11.11.2013 bis 30.6.2015 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt gewesen.

Die Zeitarbeitsfirma ist im Tarifvertrag BZA/DGB (Link: http://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/04_Themen/Tarifvertraege/BZA_DGB_Tarifvertrag_2012.pdf). Bisher hat der Arbeitnehmer immer pünktlich zu den Stichtagen Urlaubsgeld erhalten.



Vertragsklauseln zum Thema Urlaubsgeld aus dem Tarifvertrag:

Zitat:
§ 15 Jahressonderzahlungen

§ 15.1 Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens
des Beschäftigungsverhältnisses hat der Mitarbeiter Anspruch
auf Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubsund
Weihnachtsgeld.
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung
für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des
Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat
November eines jeden Jahres.
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöht sich mit zunehmender
Dauer der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage
30. Juni und 30. November.




Vertragsklauseln zum Thema Urlaubsgeld aus dem Arbeitsvertrag:
http://fs1.directupload.net/images/150712/kk22kfih.jpg



Bei der letzten Abrechnung vom 30.6.2015 wurde kein Urlaubsgeld gezahlt. Der Arbeitgeber begründet es damit, dass das Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, da in einem "Kommentar" im DGB Tarifvertrag steht das mit einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gemeint ist, dass der Arbeitnehmer bis zum 15.7 in einem „unbeendeten" Arbeitsverhältnis stehen müsse.


Ist der Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet Urlaubsgeld zu zahlen?


Danke euch für euren Rat und Hilfe!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17332 Beiträge, 6461x hilfreich)

.. ich schätze, dass dein AG da ein paar Euro schinden will. Ich glaube sofort, dass der Kommentar von 'ungekündigtem AV' sprechen könnte - doch mit welcher Begründung das dann auf ein bis zum Stichtag 'unbeendetes AV' ausgedehnt werden soll, erschließt sich mir nicht. Also Kommentar und Begründung nachlesen oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Es ist nicht sinnvoll wesentlich Vertragsregelungen zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zu zitieren und dann auf Antworten zu hoffen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
donesteban1973
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo @1000kleinesachen 

Ich bitte um Verzeihung, dass ich was solch Rechtsthemen angeht, kaum Ahnung habe.
Zu meiner Verteidigung, ich habe den kompletten Tarifvertrag als Link im Beitrag gepostet.

Trotzdem hier nochmal die Wortgenauen meiner Meinung nach relevanten Inhalte aus dem Tarifvertrag:

Zitat:
§ 15.3
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt.

§ 15.2
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der
Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnis-
ses,nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto,
im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonder
zahlungen anteilig
entsprechend der vereinbarten individuellen regelmäßigen
monatlichen Arbeitszeit.

§ 15.3

Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonder-
zahlungen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt.
Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis
im Kalenderjahr ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das
Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine
anteilige Leistung. Mitarbeiter, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld
zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbeding-
ten Kündigung durch den Arbeitgeber.



Zitat:
§ 13 Entgeltvorschriften
§ 13.1
Die Mitarbeiter erhalten ein Monatsentgelt auf Basis ihrer ver-
einbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit, das spätes-
tens bis zum 15. Banktag des Folgemonats in der Regel unbar
ausgezahlt wird.


-- Editiert von donesteban1973 am 16.07.2015 08:57

-- Editiert von donesteban1973 am 16.07.2015 09:04

2x Hilfreiche Antwort

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