Maximale zulässige Anzahl an Überstunden bei einer 5-Tage-Woche

7. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
BerndM
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Maximale zulässige Anzahl an Überstunden bei einer 5-Tage-Woche

Hallo,

in meinem neuen Arbeitsvertrag steht, dass meine Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche beträgt. Als Arbeitstage werden Montag bis Freitag angegeben. Des weiteren bin ich verpflichtet, auf Anordnung Überstunden im "gesetzlich zulässigen Rahmen" zu leisten.
Was bedeutet das? Wie viele Stunden muss ich maximal leisten?

Nach allem was ich bislang gelesen habe, darf die maximale Arbeitszeit pro Werktag 8 Stunde betragen. Sie darf um maximal 2 Stunden überschritten werden, wenn die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden im Zeitraum von 6 Monaten eingehalten wird.

Bei 6 Werktagen beträgt die maximal zulässige Arbeitszeit 6x8=48 Stunden pro Woche und darf temporär auf 6x10=60 Stunden pro Woche erhöht werden, solange im Mittel trotzdem die 48 Stunden eingehalten werden.

In meinem Arbeitsvertrag ist aber nur von 5 Arbeitstagen die Rede. Somit beträgt die maximal zulässige Arbeitszeit 5x8=40 Stunden pro Woche und darf temporär auf 5x10=50 Stunden pro Woche erhöht werden, solange im Mittel trotzdem die 40 Stunden eingehalten werden.

Richtig oder falsch? Muss ich im schlimmsten Fall mit dauerhaft durchschnittlich 40 Stunden oder mit 48 Stunden rechnen (weil mein Arbeitgeber dies anordnen darf und es im gesetzlichen Rahmen liegt)?

Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17368 Beiträge, 6466x hilfreich)

/// dauerhaft durchschnittlich 40 Stunden oder mit 48 Stunden rechnen (weil mein Arbeitgeber dies anordnen darf und es im gesetzlichen Rahmen liegt)?

"Dauerhaft" 48 h schon Mal nicht, weil Überstunde per se die Ausnahme darstellt und weil dein Vertrag mit 40 h gilt.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Befürchtung, dass dauerhaft Überstunden und dann noch im Umfang des gesetzlichen zulässigen Maximalbereichs geleistet werden müssen, wenn die genannte Klausel im Arbeitsvertrag auftaucht, dürfte sich wohl in den meisten Fällen als unbegründet erweisen. Das ist eine Standartformulierung im Arbeitsvertrag, damit der AN überhaupt verpflichtet ist Überstunden zu leisten. Sonst dürfte der AG nämlich - außer in Notfällen - gar keine Überstunden anordnen bzw. der AN wäre nicht verpflichtet diese zu leisten.

Was die wöchentliche maximal mögliche Arbeitszeit angeht, käme es im Übrigen darauf an, ob im Arbeitsvertrag auch noch etwas dazu geregelt ist, dass der AN auf Anordnung auch verpflichtet ist Samstags, Sonntags oder an Feiertagen Überstunden zu leisten. Derartige oder ähnliche Formulierungen finden sich nämlich auch häufig.

Wenn die Arbeitszeit nicht aufs Wochenende ausgedehnt wird, dann sind Arbeitstage tatsächlich nur Montag bis Freitag und der AG könnte - außer in Notfällen - nur für diese Tage Überstunden anordnen. Dann könnten maximal 10 Stunden pro Tag gesetzlich zulässig gearbeitet werden, was dann 50 Stunden entspricht. Rein arbeitszeitrechtlich würde allerdings der Samstag als Ausgleichstag gelten, sodass man dann bei einer durchschnittlichen Stundenzahl pro Werktag von 8,33 Stunden wäre. Sollte man dann noch Urlaub über den gesetzliche Mindesturlaub hinaus erhalten, müsste rein arbeitszeitrechtlich noch nicht mal mehr viel Ausgleichszeit gewährt werden. Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus können nämlich als Ausgleichstag im arbeitszeitrechtlichen Sinne herangezogen werden.

Kann gemäß des Arbeitsvertrages auch Arbeit am Wochenende angeordnet werden, dann wäre man gleich bei einer Arbeitszeit von maximal 60 Stunden laut ArbZG. Dafür müssten dann natürlich mehr Ausgleichszeiten gewährt werden, sodass man im Mittel wieder bei 8 Stunden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SabJ
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Geschäftsleitung darf für einen Zeitraum von einem Monat eine Sondermaßnahme treffen und Überstunden ankündigen. Darüber hinaus meines Erachtens nicht.Darüber hinaus muss ein entsprechender Ausgleich für die Überstunden erbracht werden. Dies kann entweder über finanzielle Bezüge geschehen oder aber durch "Abbummeln" - also die Überstunden im nachhinein freinehmen können. Bei der hohen Anzahl können dann auch gleich mehrere Tage freigenommen werden. Das muss aber vorab geklärt sein.

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