Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Verkürzung Arbeitszeit?

24. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
LANA03
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? Verkürzung Arbeitszeit?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin 10 jahre als Honorarkraft an einer städtischen Musikschule tätig. Zu meinen Aufgaben gehören Klavierunterricht und Korrepetition. Diese Jahre hatte ich eine stabile Arbeitsbelastung von ca. 20 Stunden pro Woche. Da ich eine erfahrene Korrepetitorin bin, hatte ich ausserdem fast jede Woche 2-3 Stunden Korrepetiton, d.h.: die Streicher und Bläser mit Klavier begleitet In manchen Monaten hatte ich auch unterschiedliche Wettbewerbsvorspiele mit Instrumentalisten, und dadurch wurden meine Korrepetitionsstunden auf 25-30 Stunden erhöht. In meiner Vereinbarung waren nur Hauptlehrstunden, d.h.: 20 Stunden pro Woche, vorgesehen. Die Korrepetitionsstunden wurden einzeln bezahlt und als außerunterrichtliche Tätigkeit angesehen. Ab 1.September 2012 gilt für alle freie Mitarbeiter eine Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 16 Stunden pro Woche. Die Möglichkeit für Korrepetition wurde mir ebenfalls abgesagt. Der Grund der Absage soll eventuelle Scheinselbständigkeit sein, und das, obwohl ich in einer Waldorfschule, von 9 bis 14 Uhr, als Klavierbegleiterin im Fach Eurythmie tätig bin (auch als Honorarkraft). Ist eine Verkürzung der Arbeitszeit in der Musikschule legitim?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe

Mfg, Elena L.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es gibt eine ca 8 Jahre alte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Frankfurt, welche es grundsätzlich den Unternehmen freistellt, Lehrende auch freiberuflich zu beschäftigen. Auch eine Umstellung von Festanstellung zur freien Beschäftigung als Dozent wurde für rechtmässig erachtet. Beklagter (Kündigungsschutzklage)war seinerzeit ein von der Gewerkschaft geführtes Weiterbildungsinstitut. Die Gewerkschaft hat die Option der Freiberuflichkeit in so Fällen also gerichtlich durchgesetzt! Spätestens nach dieser Entscheidung haben alle Instutute sowie auch die Hochschulen, soweit ich das überblicken kann, viele Stellen umgewandelt, soweit sie noch nicht ohnehin mit Freiberuflern besetzt waren.
Mal eine Zahl: eine von der öffentlichen Hand betriebene Körperschaft mit fest einplanbaren Schüleraufkommen (Berufsschule, Weiterbildung von Verwaltungsangestellten/Beamten) hat 10 festangestellte Dozenten und 180 Freiberufler. Um ganz sicher zu sein, wird die Anzahl der Dozentenstunden jedoch begrenzt. An "meiner" HOchschule, mit der wir zusammen arbeiten,z.B. auf 8 Stunden die Woche. Ich denke, dass unter diesem Hintergrund eine freiberufliche Tätigkeit in Deinem Bereich möglich ist, und auch eine Reduzierung der Arbeitszeit. Du bist letztlich freiberuflicher Unternehmer. Und kein Unternehmer hat den Anspruch auf Folgeanträge in einem bestimmten Umfang.

Schade, dass diese Entwicklung da ist und schade, dass ausgerechnet die Gewerkschaft hier Vorreiter war.

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Eine Scheinselbständigkeit liegt offenbar nicht vor. Dennoch kann ein Auftraggeber die Stunden reduzieren, auch ohne einen Grund anzugeben.

Mein Vorschlag als Freiberufler: Einen weiteren Auftraggeber suchen, oder Privatstunden... freiberuflich sein bedeutet, sich um so etwas selbst zu kümmern.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ bear: nicht "dennoch kann der Auftraggeber die Stunden kürzen", sondern eben weil die TE freiberuflich tätig ist. Das ist ein Unterschied!

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

"dennoch", weil der Auftraggeber auch ohne die nicht zutreffende Begründung (die Gefahr der Scheinselbständigkeit) die Stunden kürzen kann.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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