Leistungszulage - Betriebliche Übung?

29. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lennard222
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Leistungszulage - Betriebliche Übung?

Guten Tag, ich habe eine Frage zu folgender Problematik:

Seit mehr als zwei Jahren wird mir für den Aufbau eines neuen Unternehmensbereichs eine Leistungszulage gezahlt, dieses wurde damals schriftlich fixiert. Vor ca. 1,5 Jahren, nachdem der Aufbau abgeschlossen war, habe ich mich wieder vollständig meinem vorherigen Arbeitsbereich gewidmet, mein Geschäftsführer sagte mir allerdings während des Abschlussgeschprächs, dass er diese Leistungszulage (die schriftlich auf den neu einzurichtenden Bereich beschränkt war) wegen meiner guten Arbeit auch weiterhin für meinen originären Arbeitsbereich bezahlen würde. Das haben wir aber dann nicht mehr schriftlich fixiert, ich habe mich auf das Wort verlassen (was offenbar ein Fehler war). In der schriftlichen Vereinbarung steht leider nur der damals neu einzurichtende Bereich, in dem ich aktuell aber nicht mehr tätig bin.
In einem Gespräch, das wir letzte Woche führten, wollte er von seiner Aussage von damals nichts mehr wissen, meine Frage ist nun aber ob er von jetzt auf gleich diese Zulage streichen kann, oder ob ich mich auf eine betriebliche Übung berufen kann, da mir die Zulage aus Basis seiner mündlichen Aussage inzwischen bereits fast zwei Jahre monatlich (also 24 mal) weiter gezahlt wurde.

Oder habe ich da keine Chance?

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten!
Lennard

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Irgendwie fehlt hier ja eine Begründung für die aktuell geplante Gehaltskürzung. Sie wehren sich zurecht, so meine Meinung. Gibt es einen BR? Der könnte helfen.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Für eine 'betriebliche Übung' reichen zwei Jahre meines Wissens noch nicht.
Was du erlebst, könnte auf eine Anpassungskürzung hinauslaufen, Anpassung in dem Sinn von Korrektur auf das Übliche, auf das, was dir nach Tarif zusteht.
Vertragsdinge nicht schriftlich festzuhalten, ist in der Tat immer und grundsätzlich anzuraten - es muss ja nicht einmal böswillig sein, wenn Erinnerungen an Gesprächsinhalte auseinanderlaufen.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Betriebliche Übung kommt im geschilderten Fall im Übrigen gar nicht in Betracht. Hier geht es um konkrete an einen einzigen AN zugesagte Gehaltsbestandteile. Betriebliche Übung kommt bei kollektiven Sachverhalten in Betracht. Sprich die AN insgesamt erhalten die Leistung oder zumindest eine definierbare Gruppe von AN.

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#4
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)


Es vermag hier nicht um eine betriebliche, sehr wohl aber um eine individuelle Übung gehen.

Ich würde hier zuerst nach einer Begründung schauen, wie sich der Arbeitgeber von der Übung freisprechen kann. (zum Beispiel durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt, wirksam in Fett weil viele Freiwilligkeitsvorbehalte durch intransparente Formulierungen unwirksam sind.

Kann sich der Arbeitgeber nicht von der Übung freisprechen, besteht zumindest die Möglichkeit, dass ein Anspruch entsteht. Die Menge von 20 Zahlungen könnte ebenfalls ausreichen. Es genügten schon oft genug drei aufeinanderfolgende Zahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Jahresgratifikation) unabhängig davon, ob dies in 20 Jahren oder 2 Jahren gezahlt wurde.

Thema Individuelle Übung und Freiwilligkeitsvorbehalt
BAG 10 AZR 526/10
"Auch wenn der Arbeitgeber eine regelmäßige Zahlung nicht kollektiv, sondern nur an einen einzelnen Arbeitnehmer leistet, kann sich hieraus ein Rechtsanspruch auf Weiterzahlung für die Zukunft ergeben (individuelle Übung)"

In diesem Urteil wird auch sehr schön auf die Unwirksamkeit von schlecht formulierten Freiwilligkeitsvorbehalten eingegangen.

Fazit: Am Ende entscheidet natürlich der Einzelfall aber es schadet sicherlich nicht, den Arbeitgeber mit der Rechtslage zu konfrontieren.

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