Kündigungsschutzklage - Widerspruch gegen die betriebsbedingte Kündigung

14. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
coral
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigungsschutzklage - Widerspruch gegen die betriebsbedingte Kündigung

Hallo,

ich habe ein paar Fragen....

1. ist ein Arbeitgeber verpflichtet, auf einen per Einschreiben mit Rückantwort zugestellten Widerspruch gegen die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers, zu antworten? In dem Schreiben wurde der Arbeitgeber aufgefordert die Kündigung innerhalb einer gesetzten Frist schriftlich für ungültig zu erklären und dem Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Außerdem wurden ein paar Gründe angeführt warum die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmer unrechtmäßig war.
Das Einschreiben hat der Arbeitgeber erhalten(Rückschein kam unterschrieben an, die Frist ab Erhalt des Schreibens ist abgelaufen. Es kam vom Arbeitgeber keinerlei Reaktion.

2. Ist ein Sozialplan ohne Zustimmung des Betriebsrates oder einer anderen Arbeitnehmervertretung rechtsgültig???? In der Firma arbeiten ca. 200 Leute, ca. 30 werden entlassen. Es wurde angeblich ein Sozialplan erstellt. Dieser wurde kurz mündlich ganz grob erläutert. Eine Einsicht wurde den Arbeitnehmern verweigert.
Es gibt keinen Betriebsrat oder ähnliches. Betriebsratswahlen wurden durch Einschüchterungen mehrfach verhindert.


3. Der Vordruck zur Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht liegt vor und soll diese woche noch eingereicht werden.
Das Problem....die Firma hat Ihren Hauptsitz ca. 300km entfernt.
Wie beantragt man eine Verlegung der Klage an das Arbeitsgericht in der der Arbeitnehmer arbeitet?
Geht das formlos bei Abgabe der klage oder gibt es da einen Vordruck?

4. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes in der Stadt in der der Arbeitnehmer arbeitet hat nur Vormittags geöffnet. Ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer für die Zeit der Klageeinreichung freizustellen? Braucht man dann einen Nachweis vom Arbeitsgericht, dass man dort war?

5. Oder kann die Klage dem Arbeitsgericht(inkl. Beantragung zur Verlegung???) per Post(Einschreiben?) eingereicht werden?

Vielen Dank für die Unterstützung!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

zu 1.
nein, der AG braucht nicht zu antworten.
Wozu auch? Er hat seinen Willen ja schon mit der Kündigung erklärt.

zu 2.
wenn es keinen BR gibt, dann braucht er auch nicht zuzustimmen. Auch gibt es meines Wissens nach kein Gesetz das irgendeine Arbeitnehmervertretung zustimmen müsste (außer der AG hat entsprechende Verträge geschlossen)

zu 3.
einfach beim Gericht nachfragen. Hierzu sollte es schon Möglichkeiten geben.

zu 4 und 5.
keine Ahnung, aber ich glaube nicht, dass der AG dazu eine Freistellung erklären muss.

Außerdem rate ich dazu, einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen.
Ein Kündigungsschutzprozess ist eine ziemlich umfangreiche und schwierige Angelegenheit - hier ist ein fundiertes Wissen ein großer Vorteil, der aber natürlich auch Geld kostet.

Hinweis: Die Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Sonst ist es zu spät.

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

zu 3., 4. 5.:

Ich gehe nach Ihren Mitteilungen davon aus, daß Sie in einer Niederlassung der X-GmbH oder Y-AG, die ihren Sitz im 300 Kilometer entfernten A-Burg hat, Ihre Arbeitsverpflichtung erfüllen. Deshalb reichen Sie Klage bei dem für die Niederlassung/Erfüllungsort zuständigen Arbeitsgericht innerhalb einer zu beachtenden Drei-Wochen-Frist ein. Dieses Gericht ist auch für eine Entscheidung der Streitigkeit zuständig, wird insoweit einen Güte- und Kammertermin durchzuführen haben. Wenn Sie mit Blick auf die rechtzeitige Übermittlung der Kündigungsschutzklage sichergehen wollen, nutzen Sie einfach ein Faxgerät; dieses gibt es auch in Postniederlassungen geben und heben Sie den Faxbericht auf.



-- Editiert von thosim am 14.02.2006 16:45:38

-- Editiert von thosim am 14.02.2006 16:46:55

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
coral
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Antworten!
Also Fax innerhalb der 3 Wochen an das für den Arbeitnehmer zuständige Arbeitsgericht reicht.
Noch ein paar Zusatz Fragen.

1. Wie ist es zu werten, dass die Einsicht in die Sozialauswahl verweigert wird?
Man ist ja geradezu gezwungen zu klagen. Eventl. wäre mir die Lage nach der Einsicht klarer und ich würde die Aussichtslosigkeit der Klage erkennen und könnte viel Geld für die Prozesskosten sparen!?

2. Unsere Mutterfirma sucht am selben Standort händeringend neue Mitarbeiter über die eigene Homepage und über das Arbeitsamt.
Erst diese Woche wurden dort 50! neue Mitarbeiter ersteinmal für 12 Wochen Schulung angenommen, wovon dann ein Teil eingestellt wird. Laut Teamleiter werden dort wohl nur Leute eingestellt, welche vom Arbeitsamt Förderungsfähig sind.
Es werden im Prinzip alte Mitarbeiter entlassen, um neue (billigere) einzustellen, welche zusätzlich vom Arbeitsamt gefördert werden. Geht das denn so einfach????
Es handelt sich im Prinzip um genau dieselbe Tätigkeit nur für einen anderen Kunden.
Ist es nicht so, dass die Firma bei betriebsbedingten Kündigungen laut Kündigungsschutzgesetz versuchen muß die Mitarbeiter anderweitig unterzubringen? Auch in Niederlassungen und anderen Firmenteilen. Oder diese Mitarbeiter auch an andere Stellen versetzen muss, wenn die Tätigkeiten die dort anfallen angeeignet werden können?

Beide Stellenanzeigen wurden ausgedruckt. Reichen diese als Beweis aus?

3. Wer wiegt nach Sozialplan mehr?
Mitarbeiter A: 30 Jahre,30h/Woche, mehr als 5 Jahre im Unternehmen, unbefristeter Vertrag, english Grundkenntnisse

Mitarbeiter B: 28 Jahre,30h/Woche, 18 Monate im Unternehmen, Vertrag befristet auf 2 Jahre,
gute englishkenntnisse, Zusatzfunktion(nötige Ausbildungsdauer für diese Tätigkeit ca. 14 Tage)

Mitarbeiter C: 33 Jahre, 40h/Woche, ca. 3 Jahre im Unternehmen, keine Englishkenntnisse, unbefristeter Vertrag,
Zusatzfunktion in der Firma(Einarbeitungsdauer max. 1 Woche)
Mitarbeiter A wurde der unbefristete Vertrag gekündigt, Mitarbeiter B wurde der befristete Vertrag 1 Woche später verlängert.
Mitarbeiter C darf bleiben.
Ist es richtig, das ein unbefristeter Vertrag und die längste Betreibsangehörigkeit unter allen Mitarbeitern sowenig wert ist?

4. Mit welchen Kosten kann man in etwa bei Klageeinreichung (ohne Anwalt)rechnen?
Ich habe nur vor bis zur 1. Instanz zu gehen. Sollte keine Einigung erzielt werden, dann spiele ich mit dem Gedanken aufzugeben.
Habe leider keine Rechtsschutz, das Kostenrisiko ist mir zu hoch.

Danke für die Unterstützung. Bin beim abwägen der Klage. Es ist nur noch diese Woche Zeit, dann ist die Frist abgelaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
coral
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

kann jemand zu später Stunde noch was dazu sagen :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
1. Wie ist es zu werten, dass die Einsicht in die Sozialauswahl verweigert wird?


'auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben'

-> http://bundesrecht.juris.de/kschg/BJNR004990951BJNE000503308.html

quote:
Ist es nicht so, dass die Firma bei betriebsbedingten Kündigungen laut Kündigungsschutzgesetz versuchen muß die Mitarbeiter anderweitig unterzubringen?


Normalerweise schon.

Gerichtskosten -> http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsgericht/content_03.html

Alles andere zu beantworten wäre schon individuelle Rechtsberatung und die ist hier verboten.

<font color=red>'Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar! Rechtsberatung im Einzelfall ist untersagt. Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich.'</font> (siehe oberhalb des Forums)

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