Hallo liebes Forum,
ich schreibe gerade eine Kündigungsschutzklage. Dafür nutze ich direkt einen Vordruck des Arbeitsgerichts. (https://www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/download/109020/Klagevordruck_-_Kuendigungsschutz.pdf)
Hinsichtlich der Begründung habe ich eine Frage und benötige Rat. Die Kündigung des Arbeitgebers ist aus mehreren Gründen nicht gültig, u.a aufgrund eines besonderen Kündigungsschutzes in der Elternzeit. Es gibt aber auch andere Faktoren, die genannt werden könnten (z.B. die fehlende Genehmigung durch die zuständige Behörde usw. usf.)
Meine Frage: Erwähnt man am besten in der Begründung der Kündigungsschutzklage ALLE Aspekte, die einem in der Klage helfen könnten, oder nennt man zunächst nur den besten Punkt? Wie geht man hier am geschicktesten vor? Lieber kurz und knackig oder sehr genau und detailliert? Ich habe eine sehr präzise Begründung vorgenommen und wenn ich mit jetzt den (Standard)Vordruck des Arbeitsgerichtes ansehe, bekomme ich Zweifel und befürchte, kurz und knackig wird bevorzugt. Zunächst einmal gibt es ja sowieso nur einen Gütetermin...
Danke für eure Hilfe schon einmal vorab!
Kündigungsschutzklage - Was erwähnen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Der Gütetermin ist in der Regel mit 15 Minuten vom Gericht angesetzt. Daran erkennen Sie schon, dass da nicht lange verhandelt wird. Entweder man einigt sich rasch oder es geht weiter mit der nächsten Verhandlung. Kurz und knackig ist da schon passend. Stichwortartig kann man ja auf jeden Fall auch die fehlende Erlaubnis erwähnen. Mein Tipp wäre, mit der ausgedruckten Klage die Rechtsantragsstelle des Gerichts aufzusuchen, der Rechtspfleger vor Ort guckt dann drüber, ob die notwendigen Angaben enthalten sind. Man könnte die Klage auch gleich vom Rechtspfleger formulieren lassen, das kostet nichts. Der darf einen nur nicht zum Inhalt beraten, eben keine Rechtsberatung machen.
Für die Kündigungsschutzklage ist es unerheblich, ob Sie alle Gründe angeben. Es geht erstmal darum, innerhalb der drei Wochen überhaupt der Kündigung zu widersprechen und das haben Sie mit der Kündigungsschutzklage an sich dann getan. Für die Gründe gibt es allerdings auch eine Grenze:
Zitat:§ 6 KSchG .
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
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Das Wichtige vor dem weniger Wichtigen, möchte mir scheinen.
Was unmittelbar zum Scheitern der Kündigung führen wird, sollte wohl markant sein.
ZitatFür die Gründe gibt es allerdings auch eine Grenze :
Hier ist mir unklar, was Sie mit "allerdings" meinen. Denn der zitierte § bedeutet doch, dass man auch später noch Gründe "aus dem Köcher" ziehen kann, oder? Vielleicht könnten Sie mir dies noch erläutern?
ZitatMein Tipp wäre, mit der ausgedruckten Klage die Rechtsantragsstelle des Gerichts aufzusuchen, der Rechtspfleger vor Ort guckt dann drüber, ob die notwendigen Angaben enthalten sind. :
So hatte ich es auch vor.
-- Editiert von magistros am 22.07.2018 13:38
doppelt gepostet
-- Editiert von magistros am 22.07.2018 13:38
Sie haben ganz viel Zeit, auch später Gründe vorzutragen. Aber der Kündigungsschutz in der Elternzeit, der dürfte ja wohl greifen.
ZitatSie haben ganz viel Zeit, auch später Gründe vorzutragen. Aber der Kündigungsschutz in der Elternzeit, der dürfte ja wohl greifen. :
Herzlichen Dank. Ich werde auch nur diesen nennen. Je nachdem, wie es läuft, kann ich immer noch "loslegen".
Zitat:ZitatFür die Gründe gibt es allerdings auch eine Grenze :
Hier ist mir unklar, was Sie mit "allerdings" meinen. Denn der zitierte § bedeutet doch, dass man auch später noch Gründe "aus dem Köcher" ziehen kann, oder? Vielleicht könnten Sie mir dies noch erläutern?
-- Editiert von magistros am 22.07.2018 13:38
Das "allerdings" bezieht sich auf Ihre eigentliche Frage, ob alle Argumente in der Kündigungsschutzklage genannt werden müssen. Meine Antwort war, dass sie nicht alle Argumente in der Kündigungsschutzklage bringen müssen (was ich auch nicht tun würde), es "allerdings" durchaus eine Art "Frist" gibt, die sich aus § 6 KSchG ergibt. Dort steht ja nicht, dass man irgendwann "später" noch die Gründe nachreichen kann, sondern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
Vielen Dank!
Ich werde auch nur diesen nennen. Vor allem sollten Sie die mal EINREICHEN, sonst ist die Frist vorbei. Immerhin haben Sie schon vor 18 Tagen von einer Kündigung geschrieben...
ZitatIch werde auch nur diesen nennen. Vor allem sollten Sie die mal EINREICHEN, sonst ist die Frist vorbei. :
Korrekt, das wurde vom meinem Kollegen heute auch direkt erledigt. Der Rechtspfleger hat sich die Klage durchgelesen und gesagt, dass alles so in Ordnung sei. Also alles bestens.
So, erst einmal vielen Dank.
Die Kündigungsschutzklage wurde eingereicht. Der Gütetermin wurde für Ende August angesetzt. In diesem ist das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers angeordnet worden.
Ist das für den Kläger eher ein gutes oder schlechtes Zeichen oder hat dies schlicht keinerlei Relevanz?
ZitatIst das für den Kläger eher ein gutes oder schlechtes Zeichen oder hat dies schlicht keinerlei Relevanz? :
Ist normal.
Um sich gütlich zu einigen bzw. vom Richter dazu gedrängt zu werden, müssen beide Parteien schließlich erst mal anwesend sein...
ZitatUm sich gütlich zu einigen bzw. vom Richter dazu gedrängt zu werden, müssen beide Parteien schließlich erst mal anwesend sein... :
Natürlich. Nur: Darum ging es in der Frage nicht.
Frage war lediglich, ob es ein Indikator für den Kläger ist, wenn trotz Vertretung durch Anwälte das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers angeordnet wird.
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