Kündigungsschutzklage - Was erwähnen?

22. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)
Kündigungsschutzklage - Was erwähnen?

Hallo liebes Forum,

ich schreibe gerade eine Kündigungsschutzklage. Dafür nutze ich direkt einen Vordruck des Arbeitsgerichts. (https://www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/download/109020/Klagevordruck_-_Kuendigungsschutz.pdf)

Hinsichtlich der Begründung habe ich eine Frage und benötige Rat. Die Kündigung des Arbeitgebers ist aus mehreren Gründen nicht gültig, u.a aufgrund eines besonderen Kündigungsschutzes in der Elternzeit. Es gibt aber auch andere Faktoren, die genannt werden könnten (z.B. die fehlende Genehmigung durch die zuständige Behörde usw. usf.)

Meine Frage: Erwähnt man am besten in der Begründung der Kündigungsschutzklage ALLE Aspekte, die einem in der Klage helfen könnten, oder nennt man zunächst nur den besten Punkt? Wie geht man hier am geschicktesten vor? Lieber kurz und knackig oder sehr genau und detailliert? Ich habe eine sehr präzise Begründung vorgenommen und wenn ich mit jetzt den (Standard)Vordruck des Arbeitsgerichtes ansehe, bekomme ich Zweifel und befürchte, kurz und knackig wird bevorzugt. Zunächst einmal gibt es ja sowieso nur einen Gütetermin...

Danke für eure Hilfe schon einmal vorab!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Der Gütetermin ist in der Regel mit 15 Minuten vom Gericht angesetzt. Daran erkennen Sie schon, dass da nicht lange verhandelt wird. Entweder man einigt sich rasch oder es geht weiter mit der nächsten Verhandlung. Kurz und knackig ist da schon passend. Stichwortartig kann man ja auf jeden Fall auch die fehlende Erlaubnis erwähnen. Mein Tipp wäre, mit der ausgedruckten Klage die Rechtsantragsstelle des Gerichts aufzusuchen, der Rechtspfleger vor Ort guckt dann drüber, ob die notwendigen Angaben enthalten sind. Man könnte die Klage auch gleich vom Rechtspfleger formulieren lassen, das kostet nichts. Der darf einen nur nicht zum Inhalt beraten, eben keine Rechtsberatung machen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Für die Kündigungsschutzklage ist es unerheblich, ob Sie alle Gründe angeben. Es geht erstmal darum, innerhalb der drei Wochen überhaupt der Kündigung zu widersprechen und das haben Sie mit der Kündigungsschutzklage an sich dann getan. Für die Gründe gibt es allerdings auch eine Grenze:

Zitat:
§ 6 KSchG .

Hat ein Ar­beit­neh­mer in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der schrift­li­chen Kündi­gung im Kla­ge­we­ge gel­tend ge­macht, dass ei­ne rechts­wirk­sa­me Kündi­gung nicht vor­lie­ge, so kann er sich in die­sem Ver­fah­ren bis zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung ers­ter In­stanz zur Be­gründung der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung auch auf in­ner­halb der Kla­ge­frist nicht gel­tend ge­mach­te Gründe be­ru­fen. Das Ar­beits­ge­richt soll ihn hier­auf hin­wei­sen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Das Wichtige vor dem weniger Wichtigen, möchte mir scheinen.
Was unmittelbar zum Scheitern der Kündigung führen wird, sollte wohl markant sein.

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#4
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Für die Gründe gibt es allerdings auch eine Grenze


Hier ist mir unklar, was Sie mit "allerdings" meinen. Denn der zitierte § bedeutet doch, dass man auch später noch Gründe "aus dem Köcher" ziehen kann, oder? Vielleicht könnten Sie mir dies noch erläutern?

Zitat (von altona01):
Mein Tipp wäre, mit der ausgedruckten Klage die Rechtsantragsstelle des Gerichts aufzusuchen, der Rechtspfleger vor Ort guckt dann drüber, ob die notwendigen Angaben enthalten sind.


So hatte ich es auch vor.

-- Editiert von magistros am 22.07.2018 13:38

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#5
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

doppelt gepostet

-- Editiert von magistros am 22.07.2018 13:38

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sie haben ganz viel Zeit, auch später Gründe vorzutragen. Aber der Kündigungsschutz in der Elternzeit, der dürfte ja wohl greifen. :rock:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#7
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Sie haben ganz viel Zeit, auch später Gründe vorzutragen. Aber der Kündigungsschutz in der Elternzeit, der dürfte ja wohl greifen. :rock:


Herzlichen Dank. Ich werde auch nur diesen nennen. Je nachdem, wie es läuft, kann ich immer noch "loslegen".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von magistros):
Zitat (von Dopavin):
Für die Gründe gibt es allerdings auch eine Grenze


Hier ist mir unklar, was Sie mit "allerdings" meinen. Denn der zitierte § bedeutet doch, dass man auch später noch Gründe "aus dem Köcher" ziehen kann, oder? Vielleicht könnten Sie mir dies noch erläutern?

-- Editiert von magistros am 22.07.2018 13:38


Das "allerdings" bezieht sich auf Ihre eigentliche Frage, ob alle Argumente in der Kündigungsschutzklage genannt werden müssen. Meine Antwort war, dass sie nicht alle Argumente in der Kündigungsschutzklage bringen müssen (was ich auch nicht tun würde), es "allerdings" durchaus eine Art "Frist" gibt, die sich aus § 6 KSchG ergibt. Dort steht ja nicht, dass man irgendwann "später" noch die Gründe nachreichen kann, sondern bis zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung ers­ter In­stanz.

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#9
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank!

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Ich werde auch nur diesen nennen. Vor allem sollten Sie die mal EINREICHEN, sonst ist die Frist vorbei. Immerhin haben Sie schon vor 18 Tagen von einer Kündigung geschrieben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich werde auch nur diesen nennen. Vor allem sollten Sie die mal EINREICHEN, sonst ist die Frist vorbei.


Korrekt, das wurde vom meinem Kollegen heute auch direkt erledigt. Der Rechtspfleger hat sich die Klage durchgelesen und gesagt, dass alles so in Ordnung sei. Also alles bestens.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

So, erst einmal vielen Dank.

Die Kündigungsschutzklage wurde eingereicht. Der Gütetermin wurde für Ende August angesetzt. In diesem ist das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers angeordnet worden.

Ist das für den Kläger eher ein gutes oder schlechtes Zeichen oder hat dies schlicht keinerlei Relevanz?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von magistros):
Ist das für den Kläger eher ein gutes oder schlechtes Zeichen oder hat dies schlicht keinerlei Relevanz?


Ist normal.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Um sich gütlich zu einigen bzw. vom Richter dazu gedrängt zu werden, müssen beide Parteien schließlich erst mal anwesend sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Um sich gütlich zu einigen bzw. vom Richter dazu gedrängt zu werden, müssen beide Parteien schließlich erst mal anwesend sein...


Natürlich. Nur: Darum ging es in der Frage nicht.

Frage war lediglich, ob es ein Indikator für den Kläger ist, wenn trotz Vertretung durch Anwälte das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers angeordnet wird.

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