Kündigungsschutz Probezeit

11. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsschutz Probezeit

Hallo zusammen, da ich gerade einen Fernlerngang mache und folgende Frage in meiner Abschlussprüfung habe, wäre ich sehr dankbar, wenn ihr mir bei der Beantwortung helfen könntet.. Dies ist die Frage:

Das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeiterin C begann am 1. März. Im Vertrag ist vereinbart, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten. Der Vertrag ist auf unbefristete Dauer abgeschlossen. Vertraglich vereinbart ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Kalendermonatsende. Es besteht ein Betriebsrat.

Am 10. Juli kommt die Mitarbeiterin C zu Ihnen und teilt mit, sie sei schwanger. Noch am selben Tag teilt Ihnen der Geschäftsführer Ihres Arbeitgebers mit, er sei mit der Mitarbeiterin C unzufrieden. Sie sollen die Kündigung der Mitarbeiterin C vorbereiten.

Was müssen Sie tun? Was brauchen Sie nicht zu tun? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

Ich weiss leider nicht, ob eine Schwangere während der Probezeit gekündigt werden kann? Ich vermute mal nicht. Allerdings geht das aus meiner Lernlektion nicht im Fall der Probezeit hervor. Wenn sie nicht gekündigt werden kann, was muss man tun, um sie trotzdem zu kündigen? Muss man zuvor eine Zustimmung von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle einholen? Das muss man nämlich bei einer Schwangeren, die nicht in der Probezeit ist. Dann besteht eine geringe Möglichkeit der Kündigung.

Wäre sehr nett, wenn ihr mir helfen könntet.

LG, Anastasia

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Ich weiss leider nicht, ob eine Schwangere während der Probezeit gekündigt werden kann? Ich vermute mal nicht.


Hallo Anastasia, du vermutest richtig. Der Kündigungsschutz nach dem MuschG gilt auch in der Probezeit.

quote:
Muss man zuvor eine Zustimmung von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle einholen?


Jep. Und -> Betriebsrat = Anhörung.

quote:
Dann besteht eine geringe Möglichkeit der Kündigung.


Wenn die Behörde zustimmt.

Brauchst du die §§ dazu?

MfG

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#2
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die schnellen Antworten.

Brauchst du die §§ dazu?

ja, dass wäre super, wenn Du mir noch die § nennen könntest.

Danke, LG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Da wären eigentlich nur jetzt Mutterschutzgesetz § 9 und Betriebsverfassungsgesetz § 102.

(Die Gesetze sind per google leicht zu finden)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich die Frage so beantworten? Oder ist noch etwas hinzuzufügen? Die Frage war ja eigentlich was ich tun muss und was nicht..?

Gemäß §9 Absatz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Will der Arbeitgeber ein solches Arbeitsverhältnis dennoch kündigen, muss er zuvor, d.h. vor Ausspruch der Kündigung, bei der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landsbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung einholen. Diese Zustimmung wird allerdings nur in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Mitarbeiterin während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise erteilt.

Ein solcher Antrag auf Zustimmung kann mündlich, sollte jedoch zweckmäßigerweise schriftlich gestellt werden. Da ein Betriebsrat in diesem Fall vorhanden ist, sollte eine Stellungnahme des Betriebsrates dem Antrag beigefügt werden.

Ohne die vorherige Zustimmung der entsprechenden Behörde ist eine gegenüber einer Schwangeren oder einer Mitarbeiterin bis zum Ablauf von vier Monaten seit der Entbindung ausgesprochene Kündigung nichtig, sprich: unwirksam. Dies betrifft jede Art von Kündigung, also eine außerordentliche/Fristlose Kündigung, eine fristgerechte Kündigung, eine Änderungskündigung usw. Das heißt, in diesem Fall auch, obwohl die Mitarbeiterin im Normalfall (wenn sie nicht schwanger wäre) während der Probezeit gekündigt werden könnte.

Sollten die Instanzen zugunsten einer Kündigung entscheiden, müßte die Kündigung noch gemäß § 623 schriftlich erfolgen.

(Muss sie schriftlich erfolgen?) DAnke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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