Kündigungsfrist nach Tarifeinführung?

12. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb381333-90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist nach Tarifeinführung?

Hallo Liebe Leute.

Ich werde meinen Arbeitgeber wechseln und weiß nun nicht genau wie lang meine Kündigungsfrist ist.

Als ich angefangen habe in meiner jetzigen Firma zu arbeiten, habe ich einen Arbeitsvertrag erhalten, welcher besagt, dass nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt.

Soweit okay.

4 Monate nach meiner Einstellung, wurde in meiner Firma ein Tarifvertrag eingeführt, nach welchem wir auch jetzt entlohnt werden.

Der Tarifvertrag besagt nun, dass Mitarbeiter welche bis 2 Jahre Beschäftigung angestellt sind, eine Kündigungsfrist von 1 Monat haben.

Gilt nun Tarifvertrag vor Arbeitsvertrag und somit die einmonatige Kf für mich?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Nein, hier dürfte die längere Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag greifen.
Das nennt sich Günstigkeitsprinzip. Ist die Vereinbarung zur Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag günstiger für den Arbeitnehmer als die im TV, dann gilt die Regelung aus dem Arbeitsvertrag. Und eine längere Kündigungsfrist in der Rechtssprechung als günstiger angesehen.

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#2
 Von 
fb381333-90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber die günstigere Variante für mich wäre ja die aus dem TV, da nur 1 Monat statt 3 Monate.

Heisst also es ist für den Arbeitgeber günstiger. Vielleicht auch Interpretationssache :)

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)


Eine längere Kündigungsfrist bedeutet, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht so schnell loswerden kann, bzw. ein gekündigter Arbeitnehmer länger abgesichert ist.
Das wird als günstig für den Arbeitnehmer gewertet.
Und da im Zweifel immer die für den Arbeitnehmer günstigste Möglichkeit zählt, kommt im Zweifelsfall die längere Frist zum tragen.

Dass dadurch Arbeitnehmer behindert werden, die schnell weg wollen und auf eine lange Absicherung verzichten, wird dabei als Kollateralschaden in kauf genommen.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Ich glaube, dass du gar keine schlechten Karten hast, wenn du dich schlicht auf die tarifliche Kündigungsfrist beziehst. Der Tarifvertrag ist bei euch eingeführt und gültig - warum solltest du noch auf ältere Vertragsbestandteile zurückgreifen, wenn Sie dir nicht taugen.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@altona01

Sind Sie Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft?

Wenn nein, dann gilt für Sie der Tarifvertrag zumindest nicht kollektiv.

Ob er Einzelvertraglich gilt, hängt davon ab, ob entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden, die evtl. die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen ablösen.

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