Kündigungsfrist nach §34 TVÖD oder § 622 BGB füf den Arbeitnehmer ?

31. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.05.2016 23:39:44
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Beginner
(105 Beiträge, 108x hilfreich)
Kündigungsfrist nach §34 TVÖD oder § 622 BGB füf den Arbeitnehmer ?

ich würde gerne sobald ich eine neue Stelle habe kündigen wollen. In der jetzigen Firma gilt der TVöD. Das AV ist befristet, dauert aber schon länger als ein Jahr an (bisher). Die Kündigungsfrist nach 1 Jahr beträgt 6 Wochen zum Quartal, § 622 sagt aber 4 Wochen zum 15.ten oder Monatsende, was für mich als natürlich günstiger ist als die TVöD Frist, man wird von jetzt an wohl nicht bis Ende September auf mich warten, wenn man so schnell wie möglich jemanden benötigt. Jetzt habe ich gestern erfahren, dass für AN die 4 Wochen zum 15.ten oder zum Monatsende gelten, auch wenn im TVöD andere Zeiten stehen würden, denn diese gelten für den AG. Und es gäbe hierzu Urteile und der AG müsste sogar die Nachteile für den AN ausgleichen, wenn er ihm die günstigeren Fristen nicht gewähren sollte. Meine Frage, stimmt das ? Könnte ich am 15. August zum 15. September kündigen? Danke für hilfreiche Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

In der Regel wird im Arbeitsrecht davon ausgegangen, dass eine längere Kündigungsfrist besser für die Arbeitnehmer ist. Denn so sind sie länger vor einer Kündigung geschützt. Insofern kommt es also nicht darauf an, welche Frist man als Arbeitnehmer gerade für vorteilhaft hält. Im befristeten Vertrag steht drin, dass er gekündigt werden kann? Ohne dem sind befristete Verträge nicht ordentlich kündbar.
Die Kündigungsfrist im TVöD gilt für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber, also hier 6 Wochen zum Quartalsende.
Reden Sie doch mal mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag. Viele Arbeitgeber wollen Arbeitnehmer gar nicht weiterbeschäftigten, wenn diese kündigen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12307.05.2016 23:39:44
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 108x hilfreich)

Auf eine Kündigung im AV wird hingewiesen, ein Auflösungsvertrag kann ja nur unter Zustimmung beider Beteiligter vereinbart werden. Und ich als AN muss darum bitten. Deshalb hätte ich mich gerne auf ein "Gerichtsurteil" berufen, indem bestätigt wird, dass ich als AN mit vierwöchiger Kündigung kündigen kann und nicht 6 Wochen zum Quartal abwarten muss.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12307.05.2016 23:39:44
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 108x hilfreich)

Auf eine Kündigung im AV wird hingewiesen, ein Auflösungsvertrag kann ja nur unter Zustimmung beider Beteiligter vereinbart werden. Und ich als AN muss darum bitten. Deshalb hätte ich mich gerne auf ein "Gerichtsurteil" berufen, indem bestätigt wird, dass ich als AN mit vierwöchiger Kündigung kündigen kann und nicht 6 Wochen zum Quartal abwarten muss.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

So ein Gerichtsurteil gibt es nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der TVöD hat Vorrag vor dem § 622 BGB . Das von Dir gesuchte Urteil gibt es daher nicht. Vielmehr wirst Du gegenteilige Urteile finden. Daher wirst Du am 15.08. erst zum 30.09. kündigen können. Dass die zusätzlichen 2 Wochen ein Problem für einen neuen AG darstellen, kann ich mir nicht wirklich vorstellen.

Problematisch wird es doch erst, wenn Du nicht bis zum 19.08. die Kündigung abgeben kannst, denn dann kannst Du erst wieder zum 31.12. kündigen.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12307.05.2016 23:39:44
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 108x hilfreich)

danke. Da werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen. Vielleicht tut ich ja was bis Mitte August, ansonsten muss ich um einen Auflösungsvertrag bitten oder doch schon im Voraus kündigen. Überlege ich noch.

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