Hallo zusammen,
ich habe zur Kündigsfrist meines Arbeitsverhältnisses eine Frage. Folgendes enthält den Paragraphen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
(1) Das Arbeitsverhältnis endet entweder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat oder durch Kündigung.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Es wird zwischen den Parteien vereinbart, daß ab dem Bestand des Arbeitsverhältnisses innerhalb von acht Jahren die vorgenannten verlängerten Kündigungsfristen ebenfalls für den Mitarbeiter gelten.
Meine Frage ist nun, ob ich an eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gebunden bin oder ob aufgrund von Formulierungsfehlern/ Unstimmigkeiten im oberen Text die Mindestfrist von 4 Wochen greift. Mein Beschäftigungsverhältnis besteht übrigens seit 2003.
Vielen Dank für kompetente Antworten!
-- Editier von fb465267-46 am 07.05.2017 11:27
Kündigungsfrist Arbeitsvertrag bei ungenauer Formulierung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Tjaaaaaa - was hat er sich wohl dabei gedacht, der AG?
(1) ist wohl klar
(2) Satz 1 ist klar: Schriftform. Satz 2 ist klar: § 622 BGB
. Staunen lässt Satz 3: dem Wortlaut nach gilt er (nur) für die ersten 8 Jahre eines Arbeitsverhältnisses und nur für diese Zeitspanne wird die gesetzliche Vorschrift durch die konkrete ersetzt, dass die K-Fristen für beide Seiten gelten.
Und dann? Nix. Danach müsste/ muss mangels anderer Bestimmungen folglich wieder § 622 gelten, hier nun Absatz 1 "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Hallo und danke für die Antwort!
Wenn ich das richtig lese bin ich also auf der sicheren Seite, wenn ich mit 4 Wochen Frist zum 15. bzw. zum Monatsende kündige.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja, Sie dürften so auf der sicheren Seite sein.
-- Editiert von altona01 am 07.05.2017 19:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach dem Wortlaut Ihres Vertrages haben Sie für die ersten acht Jahre des Arbeitsverhältnisses eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Das ist erstmal zulässig, insoweit es für beide Seiten gleichermaßen gilt.
Für die anschließende Zeit ist nichts mehr besonders geregelt, sodass die gesetzlichen Fristen gelten.
Das heißt in Ihrem Fall, dass Sie sich an die entsprechende Frist aus § 622 Abs. 1 BGB
halten müssen:
"Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Sie können daher mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter Tel: 0511/12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Gutzeit
Rechtsanwältin
Dankeschön für die Antworten, das hat mit sehr weiter geholfen!
Hallo, das ist ja interessant! Ich habe genau den gleichen Text in meinem Arbeitsvertrag. Sicher ein Standardformular.
Eine ergänzende Frage hierzu: Was macht diese Bestimmung für einen Sinn, dass nach 8 Jahren wieder die gesetzlichen Fristen gelten?
/// Was macht diese Bestimmung für einen Sinn, dass ...
Darüber lässt sich nur spekulieren ... Vielleicht war AG auch nur der Meinung, dass eh' niemand länger im Betrieb arbeitet und für unwahrscheinliche Fälle nichts zu regeln sei ??? Vielleicht ganz was anderes, vielleicht gedankenlos wo abgeschrieben ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
15 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
12 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten