Kündigungsfrist 1 monat oder 4

1. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist 1 monat oder 4

Hallo,
Meine Frau ist seit ihrer Lehre 1999 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Nach Ihrer Lehre bekam sie 2002 einen Arbeitsvertrag auf Probe. Dieser wurde 2003 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gewandelt. In diesem ist in dem Punkt " Ordentliche Kündigung" folgender Passus enthalten: "Soweit für den Arbeitgeber zwingend die verlängerten Kündigungsfristen gelten, gelten diese auch für die Mitarbeiterin".
Was dies bedeutet ist uns schon klar.
2007 ging meine Frau in Elternzeit. in dieser Zeit ruhte der Vertrag. Als sie 2009 nach der Elternzeit die Arbeit als Teilzeitkraft zu 450 Euro wieder aufnehmen wollte bekam sie einen neuen Arbeitsvertrag, den sie auch unterschrieben hat. In diesem wurden die Entlohnung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch usw entsprechend der Anstellung neu geregelt. Mit diesem Vertrag änderte sich aber auch in der Punkt der "Kündigung", der nun lautet: "Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden." Der Passus aus dem Vertrag von 2003 ist nun nicht mehr enthalten. dadurch verkürzt sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auf 4 Wochen.
Als meine Frau Ende 2009 Ihre Stundenzahl auf 29 Stunden die Woche erhöht hat bekam sie ein Änderungsschreiben in dem nun die neue Arbeitszeit und Entlohnung geregelt wird. Dieses Schreiben bezieht sich aber auf den Arbeitsvertrag von 2002. " Anlage zum Arbeitsvertrag vom 15.06.2002" weiter heißt es "Alle weiteren Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt"
Nun hat sie am 27.03.2017 dem Arbeitgeber zum 30.04.2017 gekündigt. Somit hat sie die Kündigungsfrist nach Ihrem letzten Arbeitsvertrag von 2009 eingehalten. Das sieht der Arbeitgeber allerdings anders und verlangt von ihr die Weiterarbeit bis zum 31.06.2017. Zu einem Aufhebungsvertrag ist er nicht bereit und droht ihr mit Einklagen von Schadensersatzansprüchen sowie Vertragsstrafe, sollte sie Seine Frist nicht erfüllen.
Jetzt stellt sich uns folgende Frage: Hebt ein neuer Arbeitsvertrag den alten auf? Wenn ja, kann das Änderungsschreiben von Ende 2009 diesen wieder aufleben lassen? Oder ist dies gegenstandslos da es sich ja auf einen Vertrag bezieht den es nicht mehr gibt?
Die ganze Sache zehrt schon gewaltig an den Neven, da sie zum 01.05.2017 ihre neue Stelle bei einem anderem Arbeitgeber antreten möchte.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Vorab ist festzuhalten, dass Vertragsstrafen nur dann möglich sind, wenn so etwas überhaupt vereinbart worden ist. Zur Frage der Kündigungsfrist möchte mir scheinen, dass der letzte Vertrag alle vorherigen aufhebt. Insofern der Änderungsvertrag von 2009 sich auf den ersten Vertrag von 2002 bezieht ist festgehalten, dass die aktuelle Stundenzahl et cetera geändert werden, während alle übrigen Bestandteile gelten sollen. Damit gilt m.E. auch die Kündigungsfrist aus dem Vertrag von 2002, hier also die verlängerte für beide Seiten.

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#2
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn der letzte Vertrag alle voherigen Verträge aufhebt, dürfte doch der alte Vertrag nicht mehr existieren. Das heißt doch das der alte Vetrag auch nicht ruht wie beispielsweise zur Zeit der Elternzeit. Oder sehe ich das falsch.
Hätte dann nicht Ende 2009 ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müssen? Oder ein Änderungsvertrag der sich auf den letztenVertrag von 2009 bezieht. Kann denn dann eine Anlage zum Vertrag von 2002, den es zu diesen Zeitpunkt ja nicht mehr gibt, diesen wieder neu aufleben lassen? Kommt das einem Vetragsabschluss gleich, oder dient es dann lediglich der Kenntnissnahme der geänderten Sachen wie Lohn und Arbeitszeit? Meiner Meinung nach hätte sich die Anlage auf den letzten derzeit gültigen Vertrag von 2009 beziehen müssen.

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#3
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum besseren Verständnis: Der letzte Vertrag der mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde, ist der von Anfang 2009. Eben dieser der sich an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist hält.
Das Schreiben was dann Ende 2009 unterzeichnet wurde, ist als Anlage zum Vertrag von 15.06.2002 deklariert. Der Vertrag vom 15.06.2002 war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr gültig da er Anfang 2009 durch einen Neuen ersetzt wurde. Er ruhte auch nicht. Somit besitzt die Anlage zum Vertrag in meinen Augen auch keine Gültigkeit. Oder sehe ich das falsch?
Der AG kann doch nicht einfach den Vertrag von Anfang 2009 ignorieren und den von 2002 wieder "aufleben" lassen. Er hätte dann den Vertrag mit selbigen Inhalt von 2002 wieder neu abschließen müssen. Wobei ein Änderungsvertrag nur den derzeit gültigen Vertrag von Anfang 2009 hätte ändern können. Frage ist nun ob das Schreiben von Ende 2009 rechtliche Relevanz hat oder nicht? Es trägt im Übrigen nicht die Bezeichnung "Arbeitsvertrag" oder "Änderungsvertrag" sondern "Anlage zum Vertrag vom..." Ich hoffe ich konnte hier etwas aufklären.

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#4
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit dem Schreiben von Ende 2009 wurde doch der Vertrag vom 15.06.2002 geändert. Dieser hatte Ende 2009 gar keine Gültigkeit mehr. Was doch der totale Schwachsinn ist. Geändert werden hätte lediglich der derzeit geltende Vertrag von Anfang 2009 können. Oder es hätte wieder ein komplett neuer Vertrag aufgesetzt werden müssen. Oder sehe ich das falsch?
Der AG kann doch nicht alte ungültige Verträge ändern um sie somit wieder zu aktivieren?
Was ist mit dem Vertrag von Ende 2009? Der wurde nie geändert oder gekündigt?

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#5
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Anderer Denkanstoß:
Bezieht sich die Formulierung in den Schreiben von Ende 2009, in dem es da heißt: "Alle weiteren Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt" auch auf die Ungültigkeit des Vertrages?

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Der Vertrag von 2002 gehört ebenso zur Personalhistorie deiner Frau wie alle anderen auch. Insofern sehe ich durchaus die Möglichkeit bzw. kein Hindernis zu sagen 'hinsichtlich der übrigen Klauseln halten wir uns an den Vertrag von 2002'.
Vielleicht habt ihr eine bessere Chance, wenn ihr nicht auf dieser Ebene argumentiert, sondern mit der Vielzahl der Verträge und deren unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der K-Fristen. Also sozusagen mit dem Wirrwarr und dem daraus resultierenden Irrtum, dass die K-Fristen nach § 622 BGB weiter Gültigkeit hätten, wie im Vertrag davor festgeschrieben.

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#7
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

andere Frage,
In dem Vertrag von Anfang 2009 heißt es im §5
" Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit einzuklagen"
Diesbezüglich wurde nichts von Ihr unternommen. Wonach Anwartschaften die sich z.B. aus Betriebszugehörigkeit ergeben verfallen. So auch die verlängerte Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Das heißt doch das die Betriebszugehörigkeit erst seit 2009 besteht. Damit ergebe sich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, hätte der Passus aus 2002 in dem Vertrag von 2009 Bestand.
Wenn der Arbeitgeber nun der Meinung ist alte Verträge wieder aufleben zu lassen, gilt das dann auch wieder für die Anwartschaften? Oder gilt hier was einmal weg ist, ist weg?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

/// § 5

Was du zitierst, nennt sich Ausschlussfrist und regelt, wie lange Streitigkeiten aus dem AV verfolgt werden können.
Das hat aber schlichtweg rein gar nichts mit der Frage zu schaffen, welche K-Frist vereinbart ist.

Du kannst noch ewig rummachen - es wird dich bzw. deine Frau keinen Schritt weiterbringen in der Frage, wann sie nun 'raus kann.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Also, ich probiere einen anderen Ansatz
2009 bekommt deine Frau einen Änderungsvertrag; der ändert aber nicht nur die Stundenzahl von 2007, sondern bezieht als sonstige Klauseln die des Vertrages von 2002 mit ein. Mit diesem Vertrag bzw. dessen Akzeptanz durch deine Frau sind alle vorherigen Makulatur, namentlich die K-Fristen aus dem Vertrag von 2007, und die Bestimmungen von 2002 leben wieder auf. (Das passiert gar nicht selten, dass eine Personalverwaltung bei einer Änderung des AV nicht nur das Gewünschte mit aufnimmt, sondern auch ein paar Dinge, die sie bereinigt wissen will - evtl. ist es neue Linie, dass in allen Verträgen die K-Fristverlängerungen für beide Seite gelten).

Das bedeutet für euch, dass der Vertrag von 2007 auch Geschichte ist, Vergangenheit.

Jetzt magst du sagen: das kommt unerwartet, dass ein Änderungsvertrag des Vertrages von 2007 nicht nur die Stundenzahl ändert, sondern 'klammheimlich' auch die K-Fristen zum Nachteil meiner Frau, indem er wieder den Vertrag von 2002 einbezieht. Deine Frau wird sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie das unterschrieben hat und vorher hätte überprüfen müssen.

Der Punkt ist: Du/deine Frau will es so - der AG sagt Nein. Ihr könnt euch nun auf's Bitten verlegen oder klagen. Oder die Kröte schlucken.

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#10
 Von 
markus2577
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also fassen wir mal zusammen.
Der AG kann den bestehenden gültigen Arbeitsvertrag ändern, indem er den ungültigen Vertrag von 2002 mit mit einem Änderungsvertrag ändert.
Natürlich wurde der Änderungsvertrag unterschrieben und die Änderungen akzeptiert warum denn auch nicht. Jedoch in der Annahme das damit der bestehende und gültige Vertrag geändert wird. Das das Datum sich hier auf einen alten Vertrag bezieht war Ihr auch nicht aufgefallen. Zumal es sich hierbei nur um ein Irrtum des AG handeln kann.
Warum sollte denn nicht der bestehende Vertrag geändert werden sollen?

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