Kündigung./.Kündigung

25. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
Sabsi
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung./.Kündigung

Hallo,
am 14.6.07 habe ich meine Kündigung an meine Firma zum 30.6.07 mit einschreiben/Rückschein abgeschickt. Ich bin noch in der Probezeit und habe eine einwöchige Kündigungsfrist.

Im Gegenzug bekam ich am 20.06.07 von meiner Firma die Kündigung zum 28.6.07.

Am 1.7.07 fange ich meinen neuen Job an.

Fragen:
Welche Kündigung ist gültig?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3775x hilfreich)

Meines Wissens ist die Kündigung gültig, die zuerst angekommen ist.

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#2
 Von 
sabi01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallöchen,

also ich würde auch sagen, das deine Kündigung gilt. Das andere ist ja eher wie eine Trotzreaktion anzusehen, oder?

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#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Normalerweise ist nicht die Kündigung wirksam, die zuerst ankommt, sondern diejenige, die das frühere Beendigungsdatum trägt.

Auf den ersten Blick wäre also die Kündigung durch den AG wirksam.

Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass dabei die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage, wenn nicht urch eine Tarifvertrag etwas anders vereinbart wurde. Tarifverträge mit kürzeren Kündigungsfristen in der Probezeit gelten z.B. in der Zeitarbeitsbranche.

Es ist daher nicht so ganz klar, welche Kündigung in Deinem Fall jetzt gilt.

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#5
 Von 
kai_aus_hawaii
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 19x hilfreich)

Die Kündigung ist als erstes gültig die den früheren Poststempel hat, das ist denke ich mal hier noch entscheidend!

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Die Kündigung ist als erstes gültig die den früheren Poststempel hat, das ist denke ich mal hier noch entscheidend!


Eine Kündigung ist kein Gewinnspiel und mit Poststempel hat das mal gar nichts zu tun.

In dem Fall ist der AN gelackmeiert, wenn er (aus Freundlichkeit oder was auch immer) seine Kündigung zu früh abgibt.

In diesem Fall ist die Kündigung des AG früher wirksam.

Ist zwar nicht fair vom AG, aber rechtlich nicht zu beanstanden.

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#7
 Von 
kai_aus_hawaii
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 19x hilfreich)

sorry hab das mit §4 aus dem KSCHG verwechselt...

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#8
 Von 
Sabsi
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Ich bin (noch) bei einer Zeitarbeitsfirma und hier beträgt die Kündigungsfrist tatsächlich lt. Tarifvertrag 1 Woche.

Danke euch... ;)

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