Hallo zusammen,
ich bräuchte in folgender Angelegenheit ihre Hilfe:
Ich bin Angestellter und habe vor mein Arbeitsvertrag zum übernächsten Kündigungstermin zu kündigen (30.06.2015). Da ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal habe, wäre der nächste Kündigungstermin der 31.03.2015.
Ich möchte meinem Arbeitgeber jetzt schon über meine Kündigung zum 30.06. informieren. Können mir dadurch Nachteile entstehen? Oder kann mir im Gegenzug der Arbeitgeber bereits zum 31.03 kündigen?
Im Voraus schon einmal vielen Dank!
Kündigung zum übernächsten Kündigungstermin
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
quote:
Oder kann mir im Gegenzug der Arbeitgeber bereits zum 31.03 kündigen?
Das kann durchaus passieren. Besteht denn Kündigungsschutz?
Ja, Kündigungsschutz besteht.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann sollte man trotzdem verdammt gut abwägen. Welchen Sinn soll die Kündigung zum übernächsten Temrin haben, was verspricht man sich davon?
Ergibt keinen Sinn!
-----------------
""
Jawohl: aus deiner Idee, zum übernächsten Kündigungstermin zu kündigen, können wir und werden wir wahrscheinlich auch durchaus Nachteile entstehen, indem nämlich der Arbeitgeber dir im Gegenzug zum nächsten Termin kündigen dürfte . Dann bist du eh jahraus, als dir lieb sein wird. Möglicherweise siehst du deine Idee als einen Akt der Fairness an – aber nach meiner Einschätzung kannst du nicht im Gegenzug damit rechnen , dass dein Arbeitgeber sich dir gegenüber verpflichtet fühlt .
-----------------
""
Oder der TE ist ganz abgebrüht und will genau diese Kurzschlussreaktion des AG erreichen. Danach Küschutzklage und später für 3 Monate Lohn nachzahlen lassen. In der Ziwschenzeit kann man sich erholen.
Aber so abezockt ist niemand. Ausserdem müsste man sich ständig bewerben, falls man sich arbeitslos meldet.
quote:<hr size=1 noshade>Oder der TE ist ganz abgebrüht und will genau diese Kurzschlussreaktion des AG erreichen. <hr size=1 noshade>
Ist doch Entscheidung des Arbeitgebers wie er reagiert..
quote:<hr size=1 noshade>Ausserdem müsste man sich ständig bewerben, falls man sich arbeitslos meldet. <hr size=1 noshade>
Wo ist das Problem? Das dürfte zu bewältigen sein.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo "dd1980",
nur Sie können beurteilen, ob sie einen seriösen, fairen Arbeitgeber haben.
Dementsprechend sollten Sie vorgehen.
MfG, soso55
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten