Kündigung zum übernächsten Kündigungstermin

14. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
dd1980
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung zum übernächsten Kündigungstermin

Hallo zusammen,

ich bräuchte in folgender Angelegenheit ihre Hilfe:

Ich bin Angestellter und habe vor mein Arbeitsvertrag zum übernächsten Kündigungstermin zu kündigen (30.06.2015). Da ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal habe, wäre der nächste Kündigungstermin der 31.03.2015.

Ich möchte meinem Arbeitgeber jetzt schon über meine Kündigung zum 30.06. informieren. Können mir dadurch Nachteile entstehen? Oder kann mir im Gegenzug der Arbeitgeber bereits zum 31.03 kündigen?

Im Voraus schon einmal vielen Dank!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Oder kann mir im Gegenzug der Arbeitgeber bereits zum 31.03 kündigen?


Das kann durchaus passieren. Besteht denn Kündigungsschutz?

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#2
 Von 
dd1980
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, Kündigungsschutz besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Dann sollte man trotzdem verdammt gut abwägen. Welchen Sinn soll die Kündigung zum übernächsten Temrin haben, was verspricht man sich davon?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Ergibt keinen Sinn!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Jawohl: aus deiner Idee, zum übernächsten Kündigungstermin zu kündigen, können wir und werden wir wahrscheinlich auch durchaus Nachteile entstehen, indem nämlich der Arbeitgeber dir im Gegenzug zum nächsten Termin kündigen dürfte . Dann bist du eh jahraus, als dir lieb sein wird. Möglicherweise siehst du deine Idee als einen Akt der Fairness an – aber nach meiner Einschätzung kannst du nicht im Gegenzug damit rechnen , dass dein Arbeitgeber sich dir gegenüber verpflichtet fühlt .

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Oder der TE ist ganz abgebrüht und will genau diese Kurzschlussreaktion des AG erreichen. Danach Küschutzklage und später für 3 Monate Lohn nachzahlen lassen. In der Ziwschenzeit kann man sich erholen.
Aber so abezockt ist niemand. Ausserdem müsste man sich ständig bewerben, falls man sich arbeitslos meldet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Oder der TE ist ganz abgebrüht und will genau diese Kurzschlussreaktion des AG erreichen. <hr size=1 noshade>

Ist doch Entscheidung des Arbeitgebers wie er reagiert..



quote:<hr size=1 noshade>Ausserdem müsste man sich ständig bewerben, falls man sich arbeitslos meldet. <hr size=1 noshade>

Wo ist das Problem? Das dürfte zu bewältigen sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#8
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "dd1980",

nur Sie können beurteilen, ob sie einen seriösen, fairen Arbeitgeber haben.
Dementsprechend sollten Sie vorgehen.

MfG, soso55

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