Kündigung während Probezeit bei Schwangerschaft

23. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
De81
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung während Probezeit bei Schwangerschaft

Hallo,

in meinem Bekanntenkreis ist folgender Fall aufgetreten.

Meine Bekannte hat zum 01.07. eine neue Arbeitsstelle angetreten. Laut Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart.

Nun hat sie gestern erfahren, dass ihr zum Ende des Monats gekündigt wird. Eine Grund wurde ihr nicht genannt (Muss der AG in diesem Fall ja auch nicht). Das Problem jetzt ist, dass sie vor kurzem erfahren hat, dass sie schwanger ist (6. Woche) und wollte dies dem neuen AG mitteilen.

Die Frage: Wenn ein Attest vom (Frauen-)Arzt vorgelegt wird, welches bescheinigt, dass eine Schwangerschaft vorliegt, greift dann das Mutterschutzgesetz oder ist die Kündigung aufgrund der Probezeit trotzdem wirksam ?

Vielen Dank schon mal für ihre Hilfe.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.10.2009 07:31:18
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 95x hilfreich)

Tja, besser bei der Arbeitsstelle vollen Einsatz. dafür für Schwangerschaft länger proben...

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#2
 Von 
susanna123
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,
meiner Ansicht nach hat sie gute Karten, gegen die Kündigung vorzugehen.
Da sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war greift der absolute Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Das Arbeitsverhältnis endet dann auch nicht während der Probezeit, da in dieser Zeit nur verkürzte Kündigungsfristen gelten aber es sich ansonsten um ein unbefristetes AV handelt.
Deiner Freundin alle Gute.

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#3
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Hallo,

es müssen unbedingt die Fristen des MuSCHg für eine solche nachträgliche Mitteilung an den AG eingehalten werden. (1 Woche? => selber lesen) Ansonsten wird die Kündigung wirksam.!
Die Mitteilung muss beweisbar zugehen : Empfang bestätigen lassen.
Attest kann nachgereicht werden wenn der AG es verlangt. Dann muss er es übrigens auch bezahlen, wenn die Frauenärztin dafür Geld will.

Wenn AG Zicken macht : Zum Anwalt bzw. Arbeitsgericht. Ansonsten verliert die Familie viel zu viel Geld und der AG lacht sich ins Fäustchen,

@Heiner468: Dein Beitrag ist hier nicht richtig,da gekündigt wurde.
Die Empfehlung die Füsse anfangs stillzuhalten gilt nur für den Normalfall für die Soll-Mitteilung an den AG, dass frau schwanger ist und keine Kündigung im Raum steht, bzw. ausgesprochen wurde. Da warten die meisten Frauen - soweit es gesundheitlch geht - die besonders kritischen ersten 12 Wochen ab ob es wirklich was wird.Sobald der AG davon weiß. kann/muss der AG auch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen wie Schonung vor schweren Arbeiten einrichten.


-- Editiert am 23.07.2009 23:24

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#4
 Von 
engdem
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

Deine Freundin hätte auch gleich nach Unterzeichnung des AV mitteilen können, dass sie schwanger ist. Der Schutz beginnt sofort mit der Unterrichtung.

Wenn deine Freundin nun eine Kündigung erhalten hätte und, unverschuldet, erst später (bitte Frsíst im MuSchG nachlesen) den AG informiert, hebt das die Kündigung nachträglich wieder auf. Wenn man sich aber nicht wehrt, ist die Kündigung akzeptiert.

Sollte der AG Schwierigkeiten machen und die Gesundheit von Mutter und Kind dadurch gefährdet werden (Mopping, Streß etc.?) kann ein Arzt auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Hat den Nachteil für den AG, dass er das Gehalt in vollem Umfang weiter zahlen muss.

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#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

@Engdem:
Seit 2006 stimmt das nicht mehr.
Über die Umlage "U2" kann sich der AG bei der Krankenkasse schadlos halten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Umlage_U2

Lediglich bei Krankheit zahlt der AG bis zu 6 Wochen. Beschäftgungsverbot geht nicht notwendigerweise mit Krankheit einher, sondern hängt von der objektiven Gefährdung von Mutter oder/und Kind ab.


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#6
 Von 
engdem
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

@maestro1000
RIchtig, dass mit der U2 - Frage ist nur, ob es auch für Beschäftigungsverbot gilt und nicht nur für die Zuzahlung während der Schutzfrist (14 Wochen)

Und hier war auch nicht die Rede von Krankheit - Beschäftigungsverbot ist die EInschätzung des behandelnden Arztes und die Erkenntnis, dass die weitere Beschäftigung nicht gut ist für Mutter und/oder Kind.

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