Kündigung seitens des Arbeitnehmers - Fristen

11. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)
Kündigung seitens des Arbeitnehmers - Fristen

Hallo an alle,

wann muss ein Arbeitnehmer kündigen, um zum 1. August gehen zu können, wenn er über 6 Jahre bei der Firma tätig ist?

Früher war es drei Monate zum Quartalende. Ist es immer noch so?

Gruß

H.

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"Hildegard"

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10 Antworten
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#2
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

In dem Arbeitsvertrag steht nichts darüber. Einen regulären Trafifvertrag gibt es nicht, es gibt so eine Art "Arbeitsordnung" deren Endfassung noch kein Mensch gesehen hat (gestartet wurde sie irgendwann in den 60ern).

Laut dieser beträgt die Kündigungsfrist bei 5 Jahren drei Monate zum Quartalende.In manchen Fällen ( wenn die Möglichkeit da ist, schnell zu wechseln) ist es sehr lange.

Was nu?

Gruß

H.

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"Hildegard"

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ist denn im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsordnung hingewiesen worden? Wenn nicht, gilt sie nicht. Eine Arbeitsordnung ist kein Tarifvertrag und nur Tarifverträgen oder halt Arbeitsverträgen (soweit kein Nachteil des AN) ist es vorbehalten, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu ändern. So stehts im Gesetz.Siehe §633 BGB Absatz 4 - 6:

quote:<hr size=1 noshade>4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden . Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
<hr size=1 noshade>


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 11.01.2013 14:41

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#4
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Ja. Da steht "Für das Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsordnung in ihrer jeweiligen Fassung geltend".

Also längere Kündigungsfrist?

Oder gilt in diesem Fall wie oben:
"Eine Arbeitsordnung ist kein Tarifvertrag und nur Tarifverträgen oder halt Arbeitsverträgen (soweit kein Nachteil des AN) ist es vorbehalten, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu ändern"?

Gruß

H.

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"Hildegard"

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Also meines Erachtens werden in einer Arbeitsordnung typischerweise keine Kündigungsfristen geregelt, sondern Dinge, die der AG einseitig per Direktionrecht festlegen kann. Zum Beispiel Pausenzeiten. Eine Arbeitsordnung kann der AG daher auch jederzeit einseitig ändern. Die Kündigungsfrist als vertragliche Vereinbarung hingegen nicht.
Im AV steht wirklich gar nichts zu Kündigungsfristen? Lag die Arbeitsordnung dem AV bei der Vertragsunterzeichnung bei?

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#6
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wer beschließt denn die Arbeitsordnung? Werden Änderungen nur einseitig von der Firma verkündet, oder muß jeder Mitarbeiter eine Änderung der Arbeitsordnung unterschreiben?

Gibt es einen Betriebsrat? Falls ja: frag da doch mal nach!

Im Zweifelsfall solltest du mit allen deinen Vertragsunterlagen zu einem Anwalt gehen und dich dort beraten lassen - aber das kostet natürlich Geld...

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""

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#7
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

"Arbeitsordnung in ihrer jeweiligen Fassung "

das könnte die ganze Klausel unwirksam machen, da zu unbestimmt und den AN benachteiligend
im Sinne der AGB-Kontrolle §§ 307 BGB ff
(Arbeitsordnung ist ja kein Tarifvertrag, wie bereits ausgeführt, sondern eine einseitig erlassene Anordnung des AG)

und dann gibt es nur "wirksam" oder "nicht wirksam",
keine Auslegung

so daß ich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen zurückgreifen würde, wenn ich möglichst schnell weg will....

wenn mich der AG kündigen wollte, würde ich evtl. anders argumentieren ;)

stünde hier konkret "Arbeitsordnung vom xx.xx.19xx"
sähe es anders aus

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

-- Editiert Jennerwein am 11.01.2013 21:19

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
wann muss ein Arbeitnehmer kündigen, um zum 1. August gehen zu können, wenn er über 6 Jahre bei der Firma tätig ist?

Wieso eigentlich diese Frage? Sprich: Man kann theoretisch heute kündigen und in die Kündigung schreiben "Ich kündige hiermit zum 1.8.2013".

Also um mal Jennerweins Argumentation "Wenn man so schnell wie möglich weg will" mal ins Gegenteil zu verkehren.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#9
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

[color=blue]"Im AV steht wirklich gar nichts zu Kündigungsfristen? Lag die Arbeitsordnung dem AV bei der Vertragsunterzeichnung bei?"
[/color]


Nein, im AV steht nichts darüber. Nein, sie lag dem Vertrag nicht bei. Im AV steht, ich hätte Kenntnis davon genommen (v.d. Arbeitsordnung), stimmt aber nicht, was hier vielleicht nicht wichtig ist.
Also zusammengefasst sind die in AO angegebenen Fristen nicht bindend? Oder, da im AV nichts darüber steht, greifen die gesetzlichen Kü.Fristen. So in etwas?


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"Hildegard"

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#10
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Und, wenn hart auf hart kommt, und die Kündigung zum.....nicht geht, einen Anwalt hinzuziehen.


[color=blue]"Wer beschließt denn die Arbeitsordnung? Werden Änderungen nur einseitig von der Firma verkündet, oder muß jeder Mitarbeiter eine Änderung der Arbeitsordnung unterschreiben?"[/color]
Die ist halt schon ewig da. Manche kennen sie, andere nicht. Verkündet wird nichts und keine muß etwas unterschreiben.

Gruß

H.

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"Hildegard"

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