Kündigung ohne Abfindung wg Entscheidung des Integrationsamtes

20. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
WitweBolte
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 17x hilfreich)
Kündigung ohne Abfindung wg Entscheidung des Integrationsamtes

Hallo zusammen,

mein AG möchte mir keine Abfindung zahlen obwohl ich darauf Anspruch habe.

Kurz zur Vorgeschichte. Zwischen 1979 und 1997 war ich bei meinem AG Nebenberuflich als Hausmeisterin tätig. Seit 1997 bin ich Hauptberuflich dort angestellt.

Seit Jan 2004 wurde ich dort gemobbt. Diese Tatsache wurde mir vom Anwalt bestätigt und liegt schriftl. vor. Anfang April habe ich ein Gespräch wg eines Aufhebungsvertrages inkl. Abfinung mit dem Hausverwalter geführt. Ich wurde auf die Eigentümervers. im August vertröstet, dort wurde eine Abfindung mehrheitlich beschlossen.

Ich habe einen Schwerbehindertenauswei (70%) und bin seit Mai 2004 bis auf kleine Unterbrechungen Krankgeschrieben. Zur Zeit mache ich eine Reha nach einer OP.

Inzwischen wurde mir gekündigt und ich habe Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Integrationsamt hat auf Grund eines gutgemeinten Gutachten meines Hausarztes der Kündigung zugestimmt, mit dem Hinweis auf Berufsunfähigkeit.
Was nicht stimmt - OP + Reha....mit guten Aussichten.

Jetzt möchte ich gern wissen ob der AG aufgrund dieser Zustimmung noch Abfindung zahlen muß? Wenn ja in welcher Höhe?
Und wenn nein, kann man den Beschluß des Integrationsamtes anfechten, da er auf einem unkorrekten Gutachten beruht? Nach der Reha bin ich wieder arbeitsfähig.

Vielen Dank für Eure Hilfe


Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ja, Sie können die Entscheidung des Integrationsamtes anfechten:

"Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Integrationsamts:
Sowohl der betroffene Arbeitnehmer (Schwerbehinderte) als auch der Arbeitgeber haben das Recht gegen die Entscheidung des Integrationsamtes in erster Instanz Widerspruch einzulegen. Der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes prüft daraufhin diesen Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses ist noch eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht prüft jedoch nur, ob bei der Entscheidung über den Widerspruch Verfahrensfehler gemacht wurden. Eine detailliertere Beschreibung der möglichen Rechtmittel ist unter nachfolgendem Link zu finden:
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php?wc_c=558&wc_id=243"

-- Editiert von hamburgerin01 am 20.02.2005 21:49:30

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
WitweBolte
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 17x hilfreich)

Muss der AG aufgrund der Zustimmung des Integrationsamtes noch Abfindung zahlen, oder nicht?

17x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen