Kündigung in der Probezeit - Ist das zulässig?

5. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
Jan Gröhlich
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung in der Probezeit - Ist das zulässig?

Ich habe am Ende meiner Probezeit von meiner Chefin mündlich zu hören bekommen (eine Woche vor Ende der vereinbarten 4wöchigen Probezeit), dass sie nicht gedenkt mich weiter zu beschäftigen. Allerdings habe ich bis heute (Probezeit lief bis zum 31.05.02 ) keine schriftliche Kündigung erhalten. Bin ich nun rechtlich gekündigt ?
Meine Papiere hat sie mir mit meiner letzten Lohnabrechung heute zugeschickt und hierzu habe ich auch gleich 2 Frgaen.
1.) Im Laufe meiner Probezeit habe ich aneinem Gerät etwas beschädigt, aber keine Rechnung darüber bekommen (evtl. für Haftpflicht etc.). Nun hat meine Chefin mir einfach eine Summe ohen Vorlage der Rechnung vom Gehalt einbehalten. Darf sie das ?
2.) Mein Arbeitsverhältnis begann am 01.05.02. Im Laufe der Probezeit war ich aber eine Woche auf einem von ihr geforderten und vom Arbeitsamt bezahlten Lehrgang und in der letzten Woche der Probezeit hat sie mich 3 Tage zu Hause gelassen, weil keine Termin für mich da wären. Nun hat Sie mir nur Gehalt für den halben Monat gezahlt. Ist das zulässig ? Es gab hierüber keine Absprachen.
Vielen Dank

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Gröhlich,

grundsätzlich besteht im Arbeitsrecht ein Schriftformerfordnis für Kündigungen. Eine mündliche Kündigung ist daher unwirksam, kann jedoch zur Folge haben, daß Sie Ihre Arbeitskraft vorerst nicht mehr anbieten müssen.
Ohne genauere Prüfungsmöglichkeit gehe ich daher davon aus, daß Sie nunmehr in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis stehen.

Eine Erstattungspflicht für Schadensfälle im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeit besteht in der Regel nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachungen. Allenfalls bei mittlerer Fahrlässigkeit könnte noch daran gedacht werden, das sich AN und AG den Schaden gequotelt teilen. Hierfür ist aber der AG beweispflichtig.

Wenn der AG Sie auf einen vom ArbAmt bezahlten Lehrgang schickt, so handelt es sich hierbei selbstverständlich um zu bezahlende Arbeitszeit. Gleiches gilt für das nach Hause schicken infolge von Arbeitsmangel, wenn das mit "kein Termin für mich da" gemeint gewesen sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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