Hallo. Ich beabsichtige mein unbefristetes Arbeitsverhältnis eventuell selber aufzukündigen. Der Grund liegt im Betriebsklima - insbesondere das Verhalten vom Chef selbst - über Sperrfristen beim ALG I bin ich mir bewusst.
Hier die Fragen:
- Wenn ich mehr Resturlaub habe - als die längste Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer wäre - kann ich dann quasi kündigen und brauche am nächsten Tag gar nicht wiederkommen ohne meinen Restgehaltsanspruch zu gefährden? Die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre dann ja quasi durch Resturlaub abgedeckt und ich müsste nicht mehr körperlich anwesend sein.
- Muss ich Kündigungsschutzklage auch bei Streitigkeiten einreichen, bei denen ich die Kündigung nicht anfechte, sondern zb. ein anderes Arbeitszeugnis haben möchte?
- Wenn mir der Arbeitgeber aus freien Stücken meinen Resturlaub aus dem alten Jahr nicht "wegstreicht" - (so habe ich jetzt zum Beispiel noch insg. 33 Tage Urlaub inkl. der Tage vom neuen Jahr) - gilt das auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder würden dabei die Tage aus dem Altjahr entfallen und nur der Mindesturlaub überbleiben?
- Grundsätzlich kann man sich ja vor dem Abreitsgericht selber vertreten - ohne Anwalt (Thema Kosten!) - ist das absolut unratsam, oder kann man das durchaus machen - oder ist da ein übler Fehltritt vorprogrammiert? Ich meine - wenn ich Recht habe - habe ich Recht - ob mit Anwalt oder ohne. Meine Argumentation kenne ich selbst am Besten.
- Wie lange dauern gerichtliche Auseinandersetzungen sollte sich mein Arbeitgeber danach z.B. weigern das Restgehalt zu zahlen?
Grüße, Christian
Kündigung durch den Arbeitnehmer / Resturlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es reicht sicher nicht, 'Resturlaub' zu sagen und daheim zu bleiben. Auch am Schluss ist Urlaub zu beantragen und muss genehmigt werden - oder auch nicht, wenn dringende dienstliche Belange dagegen sprechen oder konkurrierende Urlaubswünsche. Urlaub, der nicht genommen werden kann, wird abgegolten.
Wenn du selbst kündigst, ist es doch vollkommen sinnfrei, wenn du gegen die eigene Kündigung Kündigungsschutzklage einreichst. Wenn du wegen anderer Streitigkeiten aus dem AV vor Gericht gehst, führt das zu entsprechenden Anträgen, z.B. wg. eines besseren Zeugnisses.
Nach BUrlG ist der Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr verfallen, allerdings weiß hier freilich niemand, wie bei euch im Betrieb die Praxis läuft. Wahrscheinlich tust du dich leichter, wenn du nur mit dem diesjährigen U-Anspruch rechnest.
Vor dem Arbeitsgericht brauchst du in 1. Instanz keinen Anwalt und die Sachverhalte erscheinen auch nicht von der Art, dass einer nötig wäre. Ein Rechtspfleger hilft, die Anträge zu formulieren. RA kostet dich nur Geld.
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