Kündigung durch Zeitarbeit

5. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)
Kündigung durch Zeitarbeit

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Hallo,
hier kurz eine Schilderung des Falles:
der Arbeitnehmer ist seit Dezember 2007 in Vollzeit und unbefristet über ein großes Zeitarbeitunternehmen angestellt. Er wird im Dauereinsatz als Bürokraft in einem Betrieb eingesetzt. Im Mai 2009 wird ihm mitgeteilt das sein Arbeitsplatz zum 31.07.09 wegfällt und intern durch einen anderen Mitarbeiter der direkt angestellt ist ersetzt wird (da sonst dieser Arbeitslos werden würde). Die Zeitarbeit wurde davon informiert, der Arbeitnehmer bekam daraufhin von der Leihfirma am 26.06.09 per Einschreiben die fristgemäße ordentliche Kündigung zum 31.07.09.,eine Begründung fehlt.
Würde eine Kündigungsschutzklage mit Anspruch auf Abfindung Erfolg haben?
Ich bin mir nicht sicher.
Würde mich über hilfreiche Informationen freuen.

Grüße
Striker99




-- Editiert am 05.07.2009 07:51

-- Editiert am 05.07.2009 07:53

-- Editiert am 05.07.2009 08:26

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

..... es handelt sich somit um eine ordentliche kündigung aus betrieblichen gründen. aussicht auf erfolg hat eine k-schutzklage dann, wenn die firma bei der kündigung fehler gemacht hätte (z.b. mangelnde sozialauswahl), oder wenn sie auf wackeliger grundläge stünde. dann könnte es sein, dass die firma eine abfindung zahlt, um dem prozessrisiko zu entkommen. ansonsten gibt es keinen anspruch auf abfindung.

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#2
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag

Sie können gegen Ihre Kündigung vorgehen, aber einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nicht.Wenn es gut läuft, machen Sie der Zeitarbeitsfirma den Vorschlag auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten, wenn man Ihnen eine kleine Entschädigung (Abfindung) für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zahlt.
Zu klären wäre auch noch ob Sie noch einen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma haben, der eventuell noch über die Kündigungsfrist hinaus gültig wäre.
Dann könnte man noch prüfen, ob Ihr Lohn so gering war, dass er vielleicht Sittenwidrig sein könnte.Als Facharbeiter sollte er nicht unter 6.-€ (brutto) liegen

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#3
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

die Kündigung wird zum 31.07.09 wirksam, nach diesem Zeitpunkt ist seitens der Zeitarbeit keine weitere Beschäftigung, aufgrund fehlender Folgeeinsätze. geplant.
Eine Rücknahme einer Kündigung ist meines Wissens auch nicht möglich.

und was ist damit?

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/kuendigung-leiharbeitnehmer-auftragswegfall.htm

http://www.rechtsrat.ws/info/kuendigung-zeitarbeit.pdf

http://www.rechtsrat.ws/gesetze/kschg/01.htm#1a

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/kuendigung-leiharbeit.htm



-- Editiert am 05.07.2009 10:31

-- Editiert am 05.07.2009 10:37

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#4
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Sie können selbstverständlich gegen Ihre Kündigung vorgehen, dass ist Ihr gutes Recht.Nur sollten Sie nicht mit dem Ziel dagegen vorgehen, eine Abfindung erhalten zu wollen.Ziel einer Kündigungsschutzklage ist der Erhalt des Arbeitsplatzes.Und wenn der Richter merkt das Sie nur auf eine Abfindung aus sind,sieht das nicht gut. Wenn Sie Glück haben, behalten Sie Ihren Arbeitsplatz und wenn Sie "Pech" haben, bekommen Sie eine Abfindung.
Im Arbeitsrecht bezahlt jeder in der 1.Instanz seine Anwaltskosten selber, so sollten Sie versuchen mit Hilfe eines Rechtspflegers die Klage zu formulieren oder selber schreiben, sonst bleibt von Ihrer Abfindung nichts übrig.

Anwaltskosten im Arbeitsrecht

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#5
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo Slavonia,

es können Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie Beratungshilfe eingereicht werden. In diesem Fall wird ja demnächst der Noch-Angestellte Arbeitslosengeld beziehen und ist somit finanziell als bedürftig einzustufen, so daß er keine Rechtsanwalt- und Gerichtskosten zu tragen hat, das übernimmt dann der Staat.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht auf eine Abfindung außergerichtlich einigen können und es zur Kündigungsschutzklage kommt, wird zukünftig der Kläger sicher bei der Zeitarbeit unerwünscht sein, so daß für den Unternehmer die Abfindung die einzige Möglichkeit darstellt den Arbeitnehmer loszuwerden. (meiner Einschätzung nach als Laie)



-- Editiert am 05.07.2009 11:43

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#6
 Von 
susanna123
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,
zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Erhebung der KSchKlage die 3-Wochen Frist läuft und dies nicht mehr lange.
Hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu sagen, dass diese an mehr Voraussetzungen als an dem Bezug von Arbeitslosengeld gekoppelt ist. Nicht jeder, der seinen Job verliert ist sofort bedürftig. Es kommt auf den Einzelfall an. Aber grundsätzlich ist nichts dagegen zu sagen, die Klage beim Rechtspfleger aufnehmen zu lassen. Kündigungsschreiben mitnehmen.

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#7
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Muß man wirklich die Kosten für seinen Anwalt bei einer Kündigungsschutzklage aus eigener Tasche in 1.Instanz bezahlen? Auch wenn Prozeßkostenhilfe gewährt wird?

Dann lohnt sich das doch nur wenn es um größere Geldbeträge geht, oder?
Bei kleineren Streitsummen abzüglich der Anwaltskosten bleibt ja kaum noch was....ohje.






-- Editiert am 09.07.2009 19:05

-- Editiert am 09.07.2009 19:06

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#8
 Von 
susanna123
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Striker,
wenn das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, dann zahlt der Staat Deinen Anwalt. Allerdings ist das eher als ein Darlehen anzusehen und Du wirst in regelmäßigen Abständen Post bekommen, in der nach Änderungen in der finanziellen Situation gefragt wird.
Wenn Du also einen neuen Job gefunden hast, wirst Du möglicherweise die PKH erstatten müssen.

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#9
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo susanna123,

woher haben Sie diese Erkenntnis? Die Prozesskostenhilfe übernimmt nur die anfallenden Gerichtskosten, speziell beim Arbeitsrecht in 1.Instanz.
Beide Parteien, Kläger und Angeklagte übernehmen ihre eigenen Anwaltskosten selbst.

.....Man bleibt also regelmäßig auf den eigenen Rechtsanwaltskosten "sitzen", unabhängig wie die Sache ausgeht......

(Quellenangabe: http://www.bloemkeundkollegen.de/Fragen.htm#10)

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#10
 Von 
susanna123
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Striker,
grundsätzlich ist es richtig, dass jeder im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz seinen Anwalt selbst zahlt.
Aber: sehen Sie mal auf der Seite
www.justiz.nrw.de/BS/.../prozesskostenhilfe/index.php
nach, dann werden Sie feststellen, dass die PKH auch die eigenen Anwaltskosten trägt.

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#11
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo Susanna,

auf dem angegebenen Link wird nicht spezifisch auf ein Arbeitsgerichtsverfahren eingegangen. Dort müssen die anwaltlichen Kosten in 1.Instanz von jeder Partei selbst getragen werden unabhängig wie das Verfahren ausgeht.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
susanna123
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Striker,
es gibt beim arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 12a ArbGG nur die Besonderheit, dass in der ersten Instanz jeder seinen Anwalt selbst zahlt, egal wie das Verfahren ausgeht. Aber: die PKH trägt die Kosten des Verfahrens, wenn sie bewilligt wurde. Du kannst ja beim Arbeitsgericht anrufen und nachfragen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo Susanna,

gut, dann glaube ich das einfach mal.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

ich habe nach reichlicher Überlegung damals das Abfindungsangebot der Zeitarbeit in Höhe von 500 Euro angenommen und mir den ganzen Aufwand und Stress eines Prozesses erspart.

Möglich das mit großem Einsatz meiner Anwältin eine höhere Summe rausgesprungen wäre, aber der ganze Aufwand für vielleicht 2 oder 300 Euro mehr lohnt nicht.



-- Editiert am 21.07.2010 06:54

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