Kündigung - Sonderzahlung

30. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
ne-mail
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung - Sonderzahlung

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags wurde folgende „Vereinbarung zu Sondervergütungen" getroffen:

„Einen für das jeweilige Kalenderjahr gewährte Sonderzahlung ist abhängig von der Höhe und dem zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt zurückzuzahlen:
Beträgt die Sonderzahlung 100 € oder weniger, so ist sie unabhängig vom Beendigungszeitpunkt nicht zurückzuzahlen.
Beträgt die Sonderzahlung im November mehr als 100 € aber weniger als ein Monatsgehalt, so ist sie zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31.03. des folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Das gleiche gilt, für den im Juni erhaltenen Betrag, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Beträgt die Sonderzahlung im November einen Monatsgehalt oder mehr, so ist sie zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer vor dem 30.06. des folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Das gleiche gilt für den im Juni erhaltenen Betrag, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31.01. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."

Außerdem wurden zu Beginn des Jahres 2015 „Prämienvereinbarungen in Abhängigkeit von den Zielen für 2015" vereinbart:
„ Alle vereinbarten Prämien stehen unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03. des Folgejahres, für das die Prämienvereinbarung gilt, fortgesetzt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen, ausscheidet. Aus der Prämienvereinbarung für dieses Jahr ergibt sich kein Anspruch auf Prämien in der Zulunfr.
Voraussetzung für die Ausschütung einer Umsatz- und Ergebnisprämie ist das Erreichen des Planergebnisses".

Der Arbeitnehmer hat nun selbst das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 gekündigt.

Im November haben alle Arbeitnehmer von der Geschäftsführung eine Benachrichtigung per E-Mail über die Sonderzahlung im November bekommen. Der Arbeitnehmer mit der Kündigung hat keine Benachrichtigung und folgedessen keine Sonderzahlung bekommen.
Ist das rechtens? Gerade im Hinblick auf folgenden Sachverhalt:
„Schließlich kann das Weihnachtsgeld den Zweck haben, sowohl Betriebstreue als auch geleistete Arbeit zu honorieren. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit solchen Mischcharakter kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag abhänhig gemacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich in einem aktuellen Fall entschieden (BAG, Urteil v. 13.11.2013, 10 AZR, 848/12)."

Die Prämie in Anbhägigkeit von den Zielen wird erst im Januar 2016 entschieden, da die Ziele bis zum 31.12.2015 erreicht werden müssen. Folglich kann erst im Januar entschieden werden, ob die Ziele erreicht werden. Hier ist der Arbeitnehmer nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Kann ihm die Prämienausschüttung verwehrt werden? Vor allem im Hinblick auf:
„Auch ein Bonus, der nur an den Unternehmenserfolg anknüpft, wird regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung gezahlt (BAG. Urteil v. 12.04.2011, 1 AZR 412/09 ). Der Anspruch auf eine solche Sonderzahlung, wie das 13. Monatsgehalt oder der Bonus im Rahmen einer Zielvereinbarung, entsteht während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgeleten Dauer des Arbeitsverhältnisses und ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden immer anteilig zu zahlen. Ein solcher Anspruch kann nicht von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden."


Wie ist nun die Sachlage? Kann dem Arbeitnehmer ein oder sogar beide Sonderzahlungen verwehrt werden? Wie sind die Chancen, dass der Arbeitnehmer recht bekommt?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

In beiden Fällen wird es davon abhängen, ob die Sonder- bzw. Prämienzahlung Entgeltcharakter hat oder nicht.

Steht zu den Sonderzahlungen denn evtl. noch mehr im Arbeitsvertrag? Eine dezidierte Rückzahlungsvereinbarung lässt im Regelfall darauf schließen, dass in den Vorschriften zuvor schonmal was zu Sonderzahlungen gesagt wurde.

Sollten bei der Prämienreglung die Ziele, aufgrund derer die Prämie gezahlt werden soll, individuell leistungsbezogen sein, dann würde dies meines Erachtens für den Entgeltcharakter sprechen. Handelt es sich nur um Unternehmensziele, z.B. Erreichung bestimmter Unternehmenskennzahlen (EBIT, EBITDA, o.ä.), dann könnte man auch anders argumentieren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ne-mail
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.

In der Tat richtet sich die Prämie nach dem Erreichen von Unternehmenszahlen. Aber ist es nicht richtig, dass in mittelbar mit meiner Tätigkeit am Erreichen der Zahlen beteiligt bin?

Im Arbeitsvertrag steht zu Sonderleistungen nur: " In jedem Fall sind etwaige Zahlungen des Arbeitgebers, die über die unter 3. (Anm. Vergütung) hinausgehenden, freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, auf die auch nach wiederholter vorbehaltsloser Gewährung ein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht nicht.

Zur Sonderzahlung im November wird folgende Nachricht an die Arbeitnehmer verschickt:
„Sehr geehrter Herr Mustermann,
im Hinblick auf die guten Geschäftsergebnisse im zweiten Halbjahr 2015 leisten wir eine Sonderzahlung auf Grundlage der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung.
Sie beträgt – sofern die Probezeit beendet ist . 1/12 des jeweiligen Bruttogehalts pro Beschäftigungsmonat im vergangenen Halbjahr, maximal 1/12 Monatsgehalt. Aus dieser Sonderzahlung ergibt sich kein Anspruch auf Sonderzahlungen in den folgenden Jahren.
Wir bedanken uns für Ihren Einsatz der diese Zahlung möglich macht."

Heißt das, dass im Zweifel vor Gericht der Arbeitgeber Recht hat? Und keine Sonderzahlung ausgezahlt werden muss?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.621 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen