Kündigung - Geld aus der Kasse Einzelhandel

20. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Izzy1990
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung - Geld aus der Kasse Einzelhandel

Hallo
Wie ist es rechtlich folgender Fall:

Schwangere ist seid zwei Monaten im Einzelhandel beschäftigt ..
Nun ist in ihrer Kasse bei Abrechnung 95€ zu viel ..
Sie hat so Angst vor den Konsequenzen das sie das Geld raus nimmt.
Ein Tag später fristlose Kündigung bisher mündlich der Filialleitung..
Rechtens ?

-- Editiert von Moderator am 21.12.2017 14:55

-- Thema wurde verschoben am 21.12.2017 14:55

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5 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Natürlich. Diebstahl ist ein Kündigungsgrund. Wie kommt man auf die Idee, dass das nicht rechtens sein soll?
Mündliche Kündigung gibt es nicht, aber sofern binnen 14 Tage die schriftliche Kündigung folgt, ist das in Ordnung.

Zitat (von Izzy1990):
Sie hat so Angst vor den Konsequenzen das sie das Geld raus nimmt.


Völlig unglaubwürdig. Eher war es wohl so, dass sie die Gelegenheit genutzt hat.
Weil wieso sollte es Konsequenzen geben, wenn ZUVIEL Geld in der Kasse ist?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Izzy1990):
Rechtens ?

Nein, weder das Geld aus der Kasse nehmen war rechtens, noch die mündliche Kündigung.

Vermutlich wird die schriftliche aber bald folgen.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12323.12.2017 11:53:29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Jede Kassendifferenz ist schlecht. Entweder hat man den Kunden "beschissen" (kann ja mal ein Unfall sein) oder den Laden. Es kann durchaus mal passieren, dass die Scheine so neu sind, dass man es nicht auf anhieb merkt, dass du dem Kunden oder umgekehrt zwei Scheine überreicht hast/hat. Wenn einem aber der Fehler hinterher klar ist, was passiert ist, sagt man es natürlich dem Marktleiter/ der Stellvertretung (ein Muss).

Es kann ja auch sein, dass der Kunde wieder kommt und sagt "Ehm, Sie haben mir zu wenig Geld wieder gegeben.". Es muss bei jeder Unsicherheit ein Kassensturz vorgenommen werden (ist zwar zeitaufwendig, aber von Nöten) und wenn diese Differenz dann auffällt, wird diese dem Kunden natürlich zurück erstattet. Wenn zu viel Geld in der Kasse ist, hat keine Kassenkraft das Recht dazu, dieses einfach so zu entwenden. Das fällt unter Diebstahl und wird mit einer fristlosen Kündigung bestraft.

Bei vielen Geschäften ist es auch der Fall, dass eine Tabelle geführt wird, wer wann welche Differenz und in welcher Höhe gemacht hat, ganz einfach um genau zu beurteilen, ob jemand gut oder weniger gut an der Kasse ist. Dementsprechend muss dann geschult werden. In allen Geschäften in denen ich bisher gearbeitet habe, wurden vorher Schulungen angefordert, die man als Mitarbeiter absolvieren musste, bevor man dort anfängt, bzw bei Arbeitsbeginn. Schließlich gibt es zich verschiedene Kassensysteme.

Und ich musste bisher immer ein Führungszeugnis vorweisen. Einfach deshalb, weil der Arbeitgeber wissen möchte, ob man in derartigen Fällen bereits vorbestraft ist, sonst fasst man keinen Fuß mehr im Einzelhandel, wenn ein Eintrag vorliegt.
Als Kassenkraft hat man eine enorme Verantwortung. Teilweise muss man sehr multitaskingfähig sein, da man aus mehreren Ecken angesprochen werden kann, die Ware scanned, in stressigen Situationen einen kühlen Kopf bewahren muss und mit Geld arbeitet.

Ich gebe meinen neuen Kollegen immer zu verstehen (egal ob ungelernt, Azubi oder einfach Neuling): "Wenn Du an der Kasse sitzt und dich jemand (Kollege/Kunde ist egal) anspricht, du aber in einem Kassen- oder Zahlvorgang bist, bitte die Person um Verständnis zu warten, bis du ein offenes Ohr für sie hast, damit du den Vorgang sicher abschließen kannst. Und zähle alles genau nach..und prüfe vor allem alle Scheine auf Echtheit nach. Egal ob das Geld vom Kunden kommt oder für den Kunden ist, immer laut raus zählen. Somit gibt man dem Kunden ebenfalls die Sicherheit, dass man fit an der Kasse ist und eine ehrliche Haut hat.". Außerdem fühlt man sich dadurch sicherer an der Kasse.

Das ist jetzt egal ob dich das betrifft oder deine Bekannte.

Und kurz noch zu den 95€+ Differenz: Vor Kassenantritt wird immer ein Kassensturz getätigt, ob das Wechselgeld auch richtig eingezählt wurde. Ich bestehe da immer drauf selber die Kasse einzuzählen, einfach um sicher zu gehen, dass ich auch die richtige Summe in Form von Wechselgeld in der Kasse habe. Es kann nämlich auch mal durchaus sein, dass man zu wenig oder zu viel Geld am Anfang hat und dementsprechend müsste dann der Tresor gezählt werden, ob da evtl zu viel oder zu wenig Geld drin liegt. Da kann eine Differenz auch entstehen. Und sowas kann auch mal passieren, nur muss man dies auch sofort dem Chef melden. Wenn also in dem Fall bereits am Anfang zu viel Geld in der Kasse war, hat sie also den Laden bestohlen.

Eine weitere Theorie hätte ich noch, dass sie das Geld falsch in die Kasse sortiert hat und in der Hektik, wie man es jetzt im Weihnachtsgeschäft spührt evtl dann auch dementsprechend falsch raus gegeben hat. Nur bei so einer Summe hätte sich mindestens ein Kunde zu Wort melden müssen, dass ihm zu wenig zurück erstattet wurde.

Also das klingt dann schon etwas kurios.

-- Editiert von CaKu am 22.12.2017 01:00

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Wenn sie schwanger ist, besteht zunächst mal ein besonderer Kündigungsschutz. Der schützt zwar nicht bei jedem Verhalten, aber der AG hat besondere Wege zu gehen:

Eine Kündigung Schwangerer ist grundsätzlich verboten und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dieser Sonderkündigungsschutz greift für jede Art von Kündigung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung handelt, auch in der Probezeit.

In seltenen Ausnahmefällen kann gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als für den sozialen Arbeitsschutz oberste Landesbehörde auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung zulassen und das scheint hier der Fall zu sein, wenn ein Diebstahl nachgewiesen wurde:

Ausnahmen können sein: Existenzgefährdung des Arbeitgebers, Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils ohne Umsetzungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin und bei strafrechtlichen Verfehlungen der Arbeitnehmerin.

Die Kündigung kann aber in diesen Fällen erst nach der Zustimmungserklärung der Behörde ausgesprochen werden!!.
Die mündliche Kündigung in dem Fall ist unwirksam und die schriftliche kann nur nach Zustimmung der Behörder erfolgen.

Wenn die Schwangere nicht geringfügig beschäftigt ist, kann sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei dem Bundesversicherungsamt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten!!



-- Editiert von HeHe am 22.12.2017 08:36

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Eventuell sollte man schnellstens einen Aufhebungsvertrag anstreben?
Denn die fristlose Kündigung einer Schwangeren macht sich beim nächsten Arbeitgeber gar nicht gut...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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