Kündigung Arbeitsverhältnis - Ermahnen? Nochmal nachhaken? Anzeigen?

4. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
CL84
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)
Kündigung Arbeitsverhältnis - Ermahnen? Nochmal nachhaken? Anzeigen?

Hallo, ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit und mein Mann hat neue Arbeit in ein anderem Bundesland bekommen. Nach Absprache mit der Agentur für Arbeit, habe ich bei meinem Arbeitgeber gekündigt (Grund: Wohnungswechsel, Mobbing in Schwangerschaft). In der Kündigung habe ich um meine Unterlagen gebeten und die bitte mir meinen Urlaub zu vergüten.Dazu hab ich eine Frist von 2 Wochen festgelegt.Bis zu der Frist kam keine Reaktion auf meine Kündigung.Ich würde gern wissen, wie ich mich weiter verhalten soll.Ermahnen? Nochmal nachharken? Anzeigen?

Danke für Hilfen!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

... im geschäftsleben geht man nicht gleich vor gericht. nachhaken / erinnern ist der weg ... und vielleicht auch eine begründung oder den hinweis, dass man die unterlagen jetzt unbedingt braucht.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Exsistiert ein gerichtsfester Zustellnachweis des Schreibens?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In der Kündigung habe ich um meine Unterlagen gebeten und die bitte mir meinen Urlaub zu vergüten.Dazu hab ich eine Frist von 2 Wochen festgelegt. <hr size=1 noshade>


Was für eine Form von Kündigung haben Sie ausgesprochen?

Ob ein Wohnungswechsel einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kdg. darstellt, bezweifel ich, da so etwas nicht von heut auf morgen erfolgt. Mobbing innerhalb der Elternzeit dürfte schwer nachweisbar sein, daher dürfte äußerst fraglich sein, ob hier ein Grund für eine außerordentlichen Kündigung vorliegt.

Auch bei einer Kündigung in der Elternzeit dürfte in Ihrem Fall daher die Kündigungsfrist einzuhalten sein. Die dürfte - wenn vertraglich nichts anderes vereinbart - vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats betragen (§622 BGB ). Der AG kann Ihnen somit innerhalb der von Ihnen gestellten kurzen Frist die Unterlagen nicht aushändigen, da das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist.

Außerdem kann einzelvertraglich auch eine längere Kündigungsfrist als die oben erwähnte vereinbart sein.

Eine frühere Auflösung des Arbeitsverhältnisses dürfte nur unter gegenseitigem Einvernehmen möglich sein.

Sie könnten natürlich jetzt schon ein Zwischenzeugnis verlangen.

Wichtig ist aber, dass der Zugang des Kündigungsschreibens nachweisbar ist.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Das Ergebnis der Absprache mit der Agentur für Arbeit haben Sie schriftlich? An mündliche Zusagen erinnert sich nämlich im Ernstfall dort sehr oft keiner mehr.

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