Kündigung, weil ich keine Berufserfahrung habe

5. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
msoth
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung, weil ich keine Berufserfahrung habe

Hallo ich hatte einen Job auf dem 2. Arbeitsmarkt

Am 26.08. hatte ich ein Vorstellungsgespräch bei einem Bildungsträger als Ausbilder.
Am 27.08. erfuhr ich das sie mich nehmen, ich also meinen Job (2. Arbeitsmarkt) gekündigt.
Am 31.08. habe ich den Arbeitsvertrag unterschrieben, muss dazu sagen der Bildungsträger (ist eine größere deutschlandweitere Akademie) hat eine eigene Zeitarbeitsfirma. Also über die läuft der Vertrag.
Habe diesen unterschrieben.

Am 01.09. war der erste Arbeitstag, habe eine Einweisung bekommen (Dauer ca. 4 Stunden).
Danach musste ich zum Chef, dieser sagte mir, ich werde wieder gekündigt weil ich keine Berufserfahrung habe,

Nun bekam ich Kündigung zum 02.09., was kann ich tun. Habe wegen denen meine Job auf dem 2. Arbeitsmarkt gekündigt (war eine Komunalkombi) diese wäre bis 30.06.2012 gegangen und komme auch da nicht mehr rein.

Der Arbeitgeber wusste von Anfang an, das ich als Ausbilder keine Berufserfahrung habe (habe den Abschluss, also Ausbildereignung aber nie als Ausbilder vorher gearbeitet)

Bin wegen denen jetzt wieder ALG 2 Empfänger.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
was kann ich tun


Leider gar nichts. Der AG kann innerhalb der Probezeit kündigen, auch ohne Angabe von Gründen.

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Ein Risiko geht man bei einer neuen Stelle immer ein.

Der vorliegende Fall ist jedoch schon sehr seltsam.

Sollte der Chef den Fehler machen (sehr unwahrscheinlich), dass er fehlende Beruferfahrung in das Kdg-Schreiben reinschreibt, könnte man jedoch annehmen, dass Ihr Chef sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn gemäß Treu und Glauben kann der AN von einem AG erwarten, dass er die Bewerbungsunterlagen durchliest. Wenn aus den Bewerbungsunterlagen es offensichtlich ist, dass noch keine Berufserfahrung vorliegen kann, dürfte sich der AG schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Die Schadensersatzhöhe wäre dann der entgangenen Lohn entsprechend dem Job auf dem 2. Arbeitsmarkt. Wenn man wieder eine Stelle findet, ist der dabei erhaltene Lohn anzurechnen.

Ich befürchte jedoch, dass ein Grund in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben wird. Da Sie dann jedoch nicht nachweisen können, dass Sie wegen der fehlenden Berufserfahrung gekündigt wurden, dürfte dann eine Schadensersatzkage kaum Aussicht auf Erfolg haben.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#3
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

frage 1 : wurde eine vorzeitige kündigungsmöglichkeit im befristeten vertrag vereinbart ?

frage 2 : wurde eine probezeit vereinbart ?

frage 3 : gilt ein tarifvertrag, der evtl. so kurze kündigungsfristen gestattet?

je nachdem, könnte ein anwalt helfen





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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38440 Beiträge, 14004x hilfreich)

Nun ja, ich würde als AG argumentieren, man habe in der Einweisungsveranstaltung festgestellt, dass der Betroffene nicht geeignet ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Nun ja, ich würde als AG argumentieren, man habe in der Einweisungsveranstaltung festgestellt, dass der Betroffene nicht geeignet ist.


Also für einen Schadensersatzanspruch dürfte dieses Argument nicht ziehen, denn schließlich hatte der AN schon vorher die vorherige Stelle gekündigt. Daher ist es entsprechend Treu und Glauben bzw. entsprechend der Fürsorgepflicht des AG, von diesem zu erwarten, dass er den AN nicht einstellt, wenn eine offensichtliche Nichteignung des ANs aus den Bewerbungsunterlagen hervorgeht (was ja wohl hier der Fall sein soll). Denn die Einstellung hatte bewirkt, dass der AN gekündigt hatte.

Aber - wie gesagt - ich kann mir kaum vorstellbar, dass der AG diesen Grund ("fehlende Berufserfahrung") in die Kündigung reingeschrieben hat. Ist eben mehr nur ein Gedankenspiel.


quote:
rage 1 : wurde eine vorzeitige kündigungsmöglichkeit im befristeten vertrag vereinbart ?

frage 2 : wurde eine probezeit vereinbart ?

frage 3 : gilt ein tarifvertrag, der evtl. so kurze kündigungsfristen gestattet?

je nachdem, könnte ein anwalt helfen




Ein Anwalt ist rausgeschmissenes Geld. Der neue Vertrag war wohl kein befristeter und dann gilt immer 1/2 Jahr (KSchG). Befristet war wohl nur der alte Vertrag.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 06.09.2010 09:05

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38440 Beiträge, 14004x hilfreich)

Nun ja, dann dürfte es gar keine Probezeiten geben! Ausserdem kann es durchaus sein, dass erst beim Einführungskurs festgestellt wurde, dass der Betroffene für diesen Job wohl doch nicht so geeignet ist. Eine weitere Möglichkeit: erst jetzt werden die Mittel/Kurse von der öffentlichen Hand verteilt. Selbst alteingesessene Bildungsträger müssen plötzlich feststellen, dass sie nicht mehr in geplantem Umfang bedacht werden. Wem soll man dann kündigen? Dem alteingesessenen Dozenten oder dem Newcomer?

wirdwerden

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#7
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Nun ja, dann dürfte es gar keine Probezeiten geben! Ausserdem kann es durchaus sein, dass erst beim Einführungskurs festgestellt wurde, dass der Betroffene für diesen Job wohl doch nicht so geeignet ist.


Hier geht es nicht um die Frage der Eignung sondern - jedenfalls nach der Aussage des TE - um die fehlende Berufserfahrung. Und diese fehlende Berufserfahrung geht in der Regel eindeutig aus den Bewerbungsunterlagen hervor. Auch der TE behauptet, dass der AG das von vornherein gewusst hat.

So gibt es in In diesem Fall doch einen Unterschied zu einer normalen Probezeit. Mit fehlender Berufserfahrung sollte ein AG - insbesondere am ersten Tag - nicht eine Kündigung schreiben. Etwas anderes wäre es, wenn der AG meinen würde, dass - eben nach einer gewissen Probezeit, 4h dürften da wohl doch etwas wenig sein und die Begründung lautet auch "fehlende Berufserfahrung" - er nicht mehr annimmt, dass der AN der Aufgabe gewachsen ist oder das zwischenmenschlich etwas nicht stimmt. Um dies auszuloten ist die Probezeit da.

Wenn der AG von Anfang an jedoch Anforderungen stellt, welche offensichtlich der AN von vorrnherein nicht erbringen kann, sehe ich einen Schadensersatzanspruch, wenn der AN wegen der neuen Stelle eine alte gekünduigt hat. Alles andere wäre mit Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des AG m.E. nicht vereinbar.

Das ganze ist rechtlich natürlich nur beweisbar, wenn der AG den Grund "fehlende Berufserfahrung" in das Kündigungsschreiben geschrieben hat, was ich jedoch kaum annehme.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 06.09.2010 13:15

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#8
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

"Ein Anwalt ist rausgeschmissenes Geld. Der neue Vertrag war wohl kein befristeter und dann gilt immer 1/2 Jahr (KSchG)"


- liegt eine rechtschutzversicherung vor, kostet das ganze im besten fall gar nichts

- umdeutung auf fristgerechte kündigung (14 tage?) brächte 2 wochen geld

- auch deinen vermuteten anspruch auf schadensersatz wird man wohl ohne guten anwalt
nicht mal ansatzweise erfolgreich vorbringen können

- eine zeitarbeitsfirma die unbefristete verträge anbietet ? wär mir neu
allerdings ist es bei zeitarbeitsfirmen wahrscheinlich, daß ein tarifvertrag gilt, der so kurze
kündigungsfristen zulässt


im großen und ganzen halte ich die aussichten , noch was rauszuholen,
für äußerst gering,
bei entsprechendem rechtschutz könnte es aber nicht schaden, wenn sich ein anwalt das ganze mal anschaut..........



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#9
 Von 
msoth
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich habe eine Rechtsschutzversicherung mit 150 Euro SB.

Ja es hat auch ein Anwalt raufgeschaut und er meinte es ist aussichtslos.

Nun habe ich für eine 10 minütige Beratung eine Rechnung von über 90 Euro bekommen.

Ein anderer Anwalt von der selben Kanzlei hat mir eine Erstberatung für 60 Euro angeboten. Und unter Erstberatung verstehe ich ein Gespräch was länger als 10 Minuten dauert.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38440 Beiträge, 14004x hilfreich)

Nun ja, beim Gebührenrecht ist das Problem, dass eine Erstberatung nicht nach Zeitaufwand abgerechnet werden darf. Also, mal krass ausgedrückt, 10 Stunden Erstberatung dürfen nicht mehr kosten als 10 Minuten. Es sei denn, es wird vorab eine Honararvereinbarung getroffen. Argumentiert wird da immer mit der "Mischkalkulation." Die Erstberatung darf, so meine ich 170 € plus Märchensteuer kosten. Damit bist Du doch ganz gut weggekommen.

wirdwerden

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#11
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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