Kündigen in der Probezeit - Wettbewerberklausel

11. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
bloodyscorpion
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 10x hilfreich)
Kündigen in der Probezeit - Wettbewerberklausel

Guten Tag liebes Forum,

hätte mal eine Frage zu folgenden Sachverhalt: Arbeitnemher (AN) wechselt die Firma A zu einem Wettbewerber B (der aber nur in einem Bereich Wettbewerber ist.
Im neuen Vertrag ist eine Wettbewerbsklausel enthalten.

Nun zu meiner Frage: dürfte ich innerhalb der Probezeit zurück zu meinen alten Arbeitgeber?
In der neuen Firma läuft es ganz anderst wie gedacht und wie bei den Interviews besprochen wurde...

Vielen Dank für die Antworten

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von bloodyscorpion):
Nun zu meiner Frage: dürfte ich innerhalb der Probezeit zurück zu meinen alten Arbeitgeber?

Kommt darauf an, was genau (Wortlaut) in der Klausel steht.

Und ob der alte AG überhaupt als Wettbewerber gelten würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
bloodyscorpion
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen dank erst mal.

Also Wettbewerb denk ich schon da sich eine Sparte komplett deckt.
Den genauen Passus müsste ich nochmal im Vertrag schauen...
Ich hab halt ein einjähriges Verbot zum Wettbewerb zu gehen....
Die Frage ist halt ob das in der Probezeit auch so greift, denn dazu ist ja die Probezeit da...

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#3
 Von 
bloodyscorpion
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 10x hilfreich)

hier die Wettbewerbs Klausel:

<< Herr X verpflichtete sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede konkurrierende Tätigkeit, sei sie mittelbar oder unmittelbar, zu enthalten, insbesondere weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit demjenigen von der X GmbH in Konkurrenz steht noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich direkt oder indirekt daran zu beteiligen.

<< Unter Konkurrenz ist jedes Unternehmen zu verstehen, das sich mit der Entwicklung, Herstellung, dem Kauf und/oder Verkauf sowie der Vermittlung solcher oder ähnlicher Produkte beschäftigt, wie sie auch durch die X GmbH entwickelt, hergestellt, eingekauft, verkauft oder bearbeitet werden.

<< Dieses Wettbewerbsverbot ist begrenzt auf die Länder der aktuellen Aktivitäten der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen.

<< Für jede einzelne Übertretung des Konkurrenzverbotes verpflichtet sich der X zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 50% des zuletzt bezogenen, hälftigen Bruttojahresgehalts zuzüglich erfolgsabhängigem variablem Gehaltsanteil und Spesen. Die Konventionalstrafe fällt, auch bei Dauerverstößen, nur einmal im Monat an. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden durch die X GmbH bzw. X Gruppe bleibt vorbehalten.

<< Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Firma, Her X monatlich diese Zeit eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt für jeden Monat des Verbots mindestens die Hälfte der vertragsgemäßen Leistungen, die Herr X zuletzt bezogen hat (Karenzentschädigung)

<< Die Karenzentschädigung ist am Schluss eines jeden Monats fällig. Auf die fällige Karenzentschädigung ist anzurechnen, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit dieser Verdienst oder die Entschädigung zusammengerechnet die bisherigen Bezüge übersteigt

<< Entsprechendes gilt, wenn Herr X in der vertragsgemäßen Zeit Arbeitslosenunterstützung erhält.

<< Herr X verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes der Firma jederzeit auf ihr Verlangen, unaufgefordert, aber spätestens am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres Auskunft über die Höhe seines Erwerbs bzw. seiner Arbeitslosenunterstützung zu erteilen. Dabei hat er den Namen und die Anschrift des jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Verstößt Herr X gegen diese Mitteilungspflicht, so kann die Firma ihre Zahlung einstellen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Wie gesagt mein alter Betrieb hat Produkt A vertrieben...
Mein neuer Betrieb vertreibt Produkt A + B + C + D
Gäbe es die Möglichkeit während der Probezeit wieder zurück zum alten AG zu wechseln ohne, dass das Wettbewerbsverbot greift?!


Vielen Dank vorab

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Nicht ohne Einwilligung des jetzigen AG.
Die Vereinbarung resp. der AV sehen keine Ausnahme für die Probezeit vor.
Allenfalls könnte die Vereinbarung zum Wettbewerbsverbot als solche angreifbar sein, aber dazu sehe ich keinen Anhaltspunkt, aber dabei kenne ich mich auch nicht speziell aus. Um das Löchlein zu finden, dürftest du eine Rechtsberatung benötigen.
Offen steht dir auf jeden Fall die Einigung mit dem AG.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bloodyscorpion
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Abend bräuchte dringend eine weitere Meinung...
Kann der aktuelle AG mich persöhnlich verklagen, oder müsste die neue (alte) Frima die "Strafe" bezahlen?!

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Strafen zahlt in aller Regel der Verursacher.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bloodyscorpion
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 10x hilfreich)

Also müsst ich mit dem neuen (alten) AG eine Vereinbarung treffen, dass die Kosten übernommen werden für den Fall, dass ich wieder zurück gehe?
Und das obwohl ich erst 1,5 Monate beim aktuellen AG bin und noch gar keine tiefen Einblicke erhalten habe?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Das spielt keine Rolle, Sie haben den Vertrag unterschrieben und damit ist das so. Verträge sind einzuhalten, pacta sunt servanda, das ist das goldene Motto aller vertraglichen Vereinbarungen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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