Hallo,
ich möchte bei meinem Arbeitgeber bei dem ich zum 31.09 nun 5 Monate Angestellt bin Kündigen. Die Probezeit
beträgt 6 Monate. Ich habe 24 Tage Gesetzlichen Urlaub und 2 Tage Vertraglichen Urlaub ausgehend von einer 6 Tage Woche.
Ich wollte heute die Kündigung abgeben in der ich auch geschrieben habe das ich meinen Resturlaub Beantrage,
Muss mir der Arbeitgeber diese 2 Wochen gewähren oder KANN er die 2 Wochen Gewähren?
Vertraglich ist nichts mit Überstunden Vereinbart, wie wird das geregelt? Es sind 75 an der Zahl! Viel Geld!
Ich hätte gerne denn Urlaub da ich nicht glaube auch wenn es Vertraglich vereinbart ist das ich diesen Ausbezahlt bekomme, ich weiß mittlerweile von 2 Verfahren die Ex. Mitarbeiter führen um an ihr Geld zu kommen... und mit meinen Überstunden wird es wohl ähnlich laufen...
Die Kündigung muss ich bis zum 15. Abgeben damit sie zum 1.10 dann Wirksam ist...
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Kündigen in Probezeit / Urlaubsanspruch
12. September 2012
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Frage vom 12. September 2012 | 11:11
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigen in Probezeit / Urlaubsanspruch
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#1
Antwort vom 12. September 2012 | 13:13
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Muss mir der Arbeitgeber diese 2 Wochen gewähren oder KANN er die 2 Wochen Gewähren? <hr size=1 noshade>
Er muss Sie gewähren, sofern keine Gründe (§ 7 Abs. 1 BUrlG ) dagegen sprechen. Was in der Praxis auf ein KANN hinausläuft. Insbesonders durch die kurze Antragsfrist, die bei einer Probezeitkündigung in der Natur der Sache liegt.
quote:<hr size=1 noshade>Vertraglich ist nichts mit Überstunden Vereinbart, wie wird das geregelt? Es sind 75 an der Zahl! Viel Geld! <hr size=1 noshade>
Es gibt hoffentlich ein belastbaren Nachweis für die Stunden. Wenn nichts vereinbart ist, dann hat der AG regelmässig eine Entscheidungsfreiheit, ob die Stunden bezahlt oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
quote:<hr size=1 noshade>Ich hätte gerne denn Urlaub da ich nicht glaube auch wenn es Vertraglich vereinbart ist das ich diesen Ausbezahlt bekomme, <hr size=1 noshade>
Auch ohne vertragliche Vereinbarung muss der AG die nichtgewährten Stunden abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG ). Wenn der AG den Urlaub nicht gewähren will und keine Gründe im Sinne des BUrlG dafür hat, dann bliebe nur der Weg, den Urlaubsanspruch über das Arbeitsgericht durchzusetzen.
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