Hallo zusammen,
bitte mal den Abschnitt im AV konkret übersetzen:
"Im falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der AN den AG unverzüglich über die AU und deren voraussichtlichen Dauer zu informieren.
Bei AU infolger erkrankung ist dem AG innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung über Dauer und voraussichtlicher AU vorzulegen"
So heißt dies nun wegen Bagatellerkrankungen kann man unbedenklich 2 Tage krank zu Hause sein ohne Arzt und ab dem dritten Krankheitstag muss man zum Arzt, sofern die Bagatellerkrankung länger anhält?
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Krank und Abgabe einer Krankmeldung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
So lese ich das auch: Sofort am Morgen krankmelden und dauert die Erkrankung länger als drei Tage, muss spätestens an diesem dritten Tag die Krankmeldung vom Arzt beim AG sein.
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/// ... wegen Bagatellerkrankungen kann man unbedenklich 2 Tage krank zu Hause sein ohne Arzt und ab dem dritten Krankheitstag muss man zum Arzt,
... richtig. und nicht übersehen: die AU-bescheinigung muss am dritten tag beim AG sein. 'eigentlich' erst am vierten tag. lt gesetz - aber wenn der AG die AU auch schon am ersten tag verlangen kann, sollte die regelung wie bei dir auch nicht unmöglich sein.
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"... nach bestem Wissen .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""
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Moin,
also 2 tage krank und sollte man dies am dritten noch sein dann erst zum arzt
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Ja, aber das wird knapp: An diesem 3. Tag muss dann auch die AU beim AG eingehen.
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[color=red]In dem Betrieb, in dem ich arbeite verlangen sie eine Krankmeldung ab dem ersten Tag, weil dort die " Wochenendkrankheit-Faulenzia" überhand genommen hat.
Es ist ein Pflegeheim und da muß man halt auch am Wochenende arbeiten.
Aber, darf der Chef einfach die Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen??????[/color]
Liebe Grüße
Hannelore
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Unter Umständen: Wenn Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Krankenschein bereits am ersten Krankheitstag fordern, dann kann der AG das verlangen
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Was wird denn hier für ein Unsinn geschrieben! Wollt ihr wirklich das der TE eine Abmahnung vom AG erhält weil er einfach nicht zur Arbeit erscheint, weil er sich für 2 Tage nicht Gesund fühlt und nicht zum Artz geht?
Nach 3 tagen ist der AU-schein dem AG vorzulegen,.Das bedeutet aber, er muß schon vom ersten Tag an einen AU-Schein besitzen. Ein Artztbesuch ist also ab ersten Tag notwendig in diesem Fall.
Aus " sonstigen Gründen" schließt eine AU in Folge Krankheit aus!
Es müsste schon konkreter im AV vereinbart sein:
ZB.: "Ein AU-Bescheinigung ist für Erkrankungen von max. 2 Tagen nicht erforderlich. Dies kann monatl. begrenzt werden!
-- Editiert am 02.07.2010 15:58
... vielleicht hilft dieser link weiter:
[url]
http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/recht/arbeitsrecht/Arbeitsrecht/Abwesenheit/mbarbeitsrecht5.pdf
[/url]
... wenn @muran recht hätte, würde im vertrag schlicht stehen: im krankheitsfall ist die ärztliche au-bescheinigung am ersten tag vorzulegen.
und @jungenma: ja, der ag darf die au 'früher' verlangen (vor dem 4. tag), als es das gesetz vorsieht. entgfg par. 5
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"... nach bestem Wissen .
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--- editiert vom Admin
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