Konkurrenz / Wettbewerbsverbot

2. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Svellanie
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Konkurrenz / Wettbewerbsverbot

Hallo Allerseits,

mein Kollege hat in der letzten Woche gekündigt bzw. möchte sich kündigen lassen, nun hat ihm unser Geschäftsführer nachträglich eine Vereinbarung zugestellt die besagt, dass er zwei Jahre lang weder bei einem Wettbewerber noch Kunden arbeiten darf.
Da es in keiner Weise genauer aufgelistet ist (bestimmte Kunden/Wettbewerber) und auch keine Karenzentschädigung vereinbart, ist es ohnehin noch nicht rechtsgültig.

So eine Klausel steht bei niemanden im Unternehmen im Arbeitsvertrag und meine Frage ist nun, ob ich so eine Vereinbarung (wenn sie rechtskräftig formuliert wäre) nachträglich unterschreiben "muss"?
Wir haben sehr viele Kunden aus verschiedenen Bereichen und man weiß ja nie was kommt. Kann ich mich weigern so etwas zu unterschreiben?

Danke und LG
Svellanie

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ja watt denn nu? Hat er gekündigt, schriftlich ja oder nein? Was heisst er möchte sich kündigen lassen? Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn Kollege gekündigt hat, schriftlich, dann ist der Drops doch gelutscht.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Svellanie
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Er hat darum gebeten gekündigt zu werden. Für beide Parteien ist klar, dass das sein letzter Monat im Unternehmen sein wird, aber es wurde noch keine Kündigung unterschrieben bzw eingereicht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Dann arbeitet er dort weiter.

wirdwerden

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#4
 Von 
Svellanie
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Er wird nicht weiter im Unternehmen bleiben, und das ist doch gar nicht die eigentliche Frage.

Ich möchte für mich wissen, ob man so eine Vereinbarung bei einer Kündigung (egal von welcher seite) unterschreiben muss ode4 ob man sich weigern kann?

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Natürlich darf er sich weigern das zu unterschreiben . Auf der anderen Seite braucht der AG aber auch nicht zu kündigen. Einfach selbst kündigen und fertig.

Signatur:

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Damit die Kündigung glatt läuft erscheint es sinnvoll, die Vereinbarung zu unterschreiben. Aber wie Sie ja selber wissen ist das sowieso egal, die Klausel ist nichtig. Ohne Karenzzahlung kein Wettbewerbsverbot.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Das Wettbewerbsverbot muss im Wege einer Vereinbarung schriftlich abgefasst sein. Ein einseitig vom Arbeitgeber auferlegtes Wettbewerbsverbot ist daher nicht wirksam.Beide Parteien müssen das Wettbewerbsverbot durch ihre Unterschrift bestätigen und jede Partei muss eine Ausfertigung der Vereinbarung mit dem Wettbewerbsverbot erhalten haben.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Auch wenn beide unterschreiben und jeder eine Vereinbarung erhält: Ohne Karenzzahlung ist das Ding nichtig :cool:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Meiner Meinung nach geht es hier nicht um eine Kündigung, sondern um einen Aufhebungsvertrag.
Da sehe ich keinen Grund, warum in diesem kein Wettbewerbsverbot vereinbart werden kann - auch ohne Karenzzahlung.
Es bleibt dem AN ja unbenommen selber zu kündigen. Dann wäre dieser Passus nichtig.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Auch in einem Aufhebungsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dass keinerlei Karenzentschädigung vorsieht nichtig. Man sollte aber vorsorglich noch mal genau prüfen, ob wirklich keine Karenzentschädigung evtl. versteckt vorhanden ist, z.B. durch Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften.

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