Hallo,
ich habe ein Problem. Seit zig Jahren arbeite ich als eine von vier Nachtbereitschaften in einer sozialen Einrichtung. Die Anzahl der Nächte je Monat haben wir gleichverteilt, somit habe faktisch eine Viertelstelle. Die Dauer je Schicht beträgt elf Stunden. Nun hat der Arbeitgeber einen zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt und verlangt Gleichverteilung der Dienste, somit käme ich nunmehr lediglich auf ein fünftel statt auf ein viertel der Dienstanzahl, was mit weniger Gehalt verbunden ist.
Mein Vorgesetzer und die Personalabteilung halten das für völlig okay, denn angestellt bin ich laut meinem Arbeitsvertrag "mit 11% der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters". Bei 38 Stunden Wochenarbeitszeit beläuft sich mein Anspruch also 4,18 Stunden.
Faktisch habe ich jedoch, wie oben beschrieben, je Monat 7 bis 8 mal gearbeit, also rund 19 bis 22 Stunden pro Woche. Das ist ein vielfaches der im Vertrag bestimmten Zeit.
Nun die Frage: Hat sich durch meine faktisch geleistete Arbeit der Vertrag dahingehend konkretisiert, daß ich einen Anspruch auf eine Viertelstelle habe oder gilt der Arbeitsvertrag wortwörtlich? Schließlich habe ich durch die regelmäßige Mehrarbeit Vertrauen aufgebaut, daß dies mein Stellenanteil ist, obwohl ursprünglich ein wesentlich niederiger vereinbart ist.
Konkretisiert sich durch Mehrarbeit ein höherer Stellenanteil als im Vertrag vereinbart?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wichtig wäre in dem Zusammenhang:
Wie viele Stunden werden bei Krank/Urlaub eingetragen für Sie?
Es gibt da so was wie konkludentes Handeln, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass mehr gearbeitet wird als vertraglich vereinbart dann kann daraus ein Anspruch entstehen.
Ich kann nicht sagen was bei Krankheit/Urlaub eingetragen wird. Ich war seid 2001 nicht mehr krankgeschrieben. Urlaub nehmen wird dort Formel nicht.
Das mit dem konkludenten Handeln mag stimmen, dafür muss es jedoch, wie mit meiner These, eine Rechtsgrundlage geben?
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/// Seit zig Jahren arbeite ich ...
Das ist in der Tat ein Indiz dafür, dass die niedrige Stundenzahl deines ursprünglichen AV sozusagen zu keiner Zeit ernst gemeint war - du könntest durch betriebliche Übung und konkludentes Handeln vor allem der AG-Seite tatsächlich einen AV mit höherer Stundenzahl erworben haben. Hier kann ich dir dann nur Rechtsberatung und anwaltliche Betreuung nahe legen.
Das werde ich wohl müssen. Vielen Dank für den Rat!
Ich habe einen anderen Ansatzpunkt. Könnte es sein, dass irgendwann einmal ein mündlicher Abänderungsantrag geschlossen worden ist? Dafür spricht doch viel.
wirdwerden
Nein, das ist nicht der Fall. Der regelmäßige Arbeitsumfang ist seit dem Start der Einrichtung der selbe.
Und es gab keinerlei Gespräche mit Vorgesetzten, die das Thema betreffen.
Na ja, man kann eine Willenserklärung auch anders abgeben und anders eine Einigung herbeiführen. Ich sehe da durchaus Ansatzpunkte.
wirdwerden
Nein, das ist in dem Fall auszuschließen.
Wie denn das nach so vielen Jahren? Weisst Du da, was da am Anfang war?
wirdwerden
So etwas würde ich nicht vergessen.
@berlinär, was bedeutet: "Urlaub nehmen wird dort Formel nicht?"
Konkludentes Handeln führt in solchen Zusammenhängen in der Regel zu Gerichtsentscheidungen, richtungsweisende Urteile gibt es zu der Frage schon. Die treffen jetzt nicht 100%, da ist die Hinzuziehung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht tatsächlich sinnvoll.
Das soll bedeuten, daß ich nie einen Urlaubstagantrag gestellt habe, sondern einfach die Dienste so lege, daß ich z.B. zwei Wochen am Stück frei habe (um zu verreisen).
Holla, da tun sich ja noch ganz neue Horizonte auf. Durch diese Praxis hast du sozusagen keinen bezahlten Urlaub bekommen.
Es erfolgt jährlich eine Urlaubszahlung.
Sorry, bin neu hier. Wie kann ich denn eine Frage stellen?
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ZitatNein, das ist in dem Fall auszuschließen. :
Ich meine es nicht böse, aber ich glaube Sie sind Laie und tatsächlich bewerten, ob hier durch konkludentes ein Änderungsvertrag geschlossen wurde, können Sie wohl eher nicht. Ob eine konkludente Vertragsänderung vorliegt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. Und wenn wirklich über Jahre mehr gearbeitet und dies auch vom AG erwartet wurde, als im Arbeitsvertrag geregelt und dann vermutlich auch keine Überstundenzuschläge oder ähnliches für die Mehrstunden gezahlt wurde, dann ist das ein Anhaltspunkt für eine konkludente Vertragsänderung.
Sie meinen es natürlich nicht böse und sind mir hilfreich.
Mit dem Vorgesetzten habe ich praktisch nie Kontakt, daher kann ich mündliche Veränderungen des Vertrages ausschließen, glauben sie mir.
Ich bin ja auch überzeugt, daß eine konkludente Vertragsänderung vorliegt.
ZitatMit dem Vorgesetzten habe ich praktisch nie Kontakt, daher kann ich mündliche Veränderungen des Vertrages ausschließen, glauben sie mir. :
Meines Erachtens ging es aber gar nicht um mündliche Vertragsänderungen.
Sie haben ja im Rahmen des folgende Verlaufs geantwortet
ZitatUnd es gab keinerlei Gespräche mit Vorgesetzten, die das Thema betreffen. :
ZitatNa ja, man kann eine Willenserklärung auch anders abgeben und anders eine Einigung herbeiführen. Ich sehe da durchaus Ansatzpunkte. :
wirdwerden
ZitatNein, das ist in dem Fall auszuschließen :
wirdwerden wollte hier meines Erachtens gerade auf den konkludenten Änderungsvertrag hinaus. Sprich Abgabe einer Willenserklärung anders als durch Gespräch und damit durch konkludentes Verhalten.
Klar, sie meinen ich arbeite mehr als im Vertrag vereinbart. Der Arbeitgeber "toleriert" dies nicht nur sondern entgeltet dies - regelmäßig.
Gibt es einen Personal- oder Betriebsrat?
Wenn Sie umgehend einen Urlaubsantrag für dieses Jahr stellen haben Sie wenigstens den Anspruch des Jahres 2016 gesichert. Sie sollten sich nicht weiter veräppeln lassen. Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens 20 Tagen und offensichtlich Urlaubsgeld. Das sind zwei Dinge.
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