Kindergarten "Notgruppe" Arbeitgeber ni felxibel

3. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)
Kindergarten "Notgruppe" Arbeitgeber ni felxibel

Folgender fikitver Fall:

Herr/Frau A haben einen Sohn der 4 Jahre alt ist. Der Kindergarten hat in den nächsten 3 Wochen eine Notgruppe. Die Notgruppe beginnt eine halbe Stunde später als der reguläre Kindergarten (um 7:30 Uhr)

Herr A schafft es nicht wie üblich pünktlich auf der Arbeit zu sein, sondern "nur" 30 Minuten später! Der Arbeitgeber weigert sich z.B. jeden Tag 30 Minuten Überstunden abzubauen oder das die Arbeitszeit am selben Tag nachgeholt wird.

Die Arbeitszeit ist in zwei Schichten geteilt: 8-16:30 und 11:30-20 Uhr! Herr A will aber auf dauer keine 11:30 Uhr Schicht machen.

Darf der Arbeitgeber das? Frau A fangt immer um 6 Uhr an, daher kann diese das Kind nicht in den Kindergarten bringen?!

Es gibt keine Gleitzeit oder ähnlich! In der Vergangenheit wurde für eine Mitarbeiterinnen solch eine Ausnahmne gemacht (diese jetzt im Elternzeit ist)! (Dauerhaft, nicht zeitlich begrenzt!)

Hat Herr A das Recht dieses auf Grund der anderen Ausnahme einzufordern? Gleichberechtigung?
Diskreminierung, da Frauen dies durften, aber er als Mann nicht?

Und nochwas! Was ist wenn aufgrund eines Umzuges dauerhaft das Problem bestünde?


Danke!

-- Editiert am 03.07.2009 18:07

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

viele fragen. ich schätze, du brauchst rechtsanwaltlichen rat.
von bedeutung für dich könnte sein § 616 bgb - vorübergehende verhinderung.

§ 616 BGB
Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Der Arbeitgeber hat auf die familiäre Situation Rücksicht zu nehmen, aber betriebliche Belange können dem entgegenstehen.
Gut erläutert ist das hier:

http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtXVII/Arbeitsrecht202/arbeitsrecht202.html


Was spricht denn dagegen, dass Herr A. für 3 Wochen die Spätschicht übernimmt?
Wenn er nur nicht will, wie es in der Frage steht, ist das eine unzureichende Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber.

Ist die Mitarbeiterin, auf die Rücksicht genommen wurde, alleinerziehend?

Wenn der Arbeitnehmer durch einen Umzug das Problem zu einem Dauerzustand macht, dann muß der Arbeitgeber nichts mehr zur Lösung beitragen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo! Danke für die Ratschläge. Das dreiwöchige fiktive Problem ist behoben :-) Der AG kommt in 3 von 15 Tagen dem AN entgegen! :-(

@ hamburgerin01 (und auch gerne andere!): Sie schrieben das wenn z.B. durch ein Umzug das Problem dauerhaft bestehen würde ist dies allein das Problem des AN.

Wir kaufen uns ein Haus und es könnte passieren! Spätestens jedoch in 2 Jahren wenn das Kind in die Schule kommt!

Das heißt soviel:

Entweder schafft es der AN das Problem zu beseitigen oder er kann/muss gehen.... sehe ich das richtig?

Darf der AG bei anderen AN einfach eine Sondervereinbarung treffen ohne das andere dies einfordern dürfen? Ist das rechtens?

Ich habe schon mit dem Betriebsrat gesporchen aber der ist bei uns ein Witz, er könne nihct helfen! Behinderte werden Diskeminiert/Rausgemobbt und der BR macht nichts! Soviel dazu!

Warum sind AG nur so unflexibel....... naja......

DANKE!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zum Thema Sondervereinbarung bleibt immer, dass der Einzelfall angesehen werden muß. Ist die Kollegin alleinerziehend?

Zum Wegzug:
Da gilt für Eltern und auch für Kinderlose: Arbeitnehmer sind dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Wenn man dann soweit weg zieht, dass dies ein Problem wird, dann hat man das selber verursacht und der Arbeitgeber muß das wirklich nicht berücksichtigen.

Zum BR: Nächstes Jahr sind Wahlen. Wenn sich dann mal ein paar fitte Kollegen aufstellen lassen, kann die Arbeit des BR viel besser werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

zur gleichbehandlung:
ein AG darf jedermann gutes tun, aber niemanden benachteiligen.
das argument: der/die hat ja auch ... zieht also nicht wirklich, wenn und solange nicht ein muster dahinter sichtbar wird. deswegen füchten AG präzedenzfälle.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.574 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen