Keine Vergütung bei Sonn- und Feiertagsarbeit?

6. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
kaktusstachel
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 7x hilfreich)
Keine Vergütung bei Sonn- und Feiertagsarbeit?

Giten Morgen und allen ein frohes neues Jahr.
Bei uns fängt dies leider mit einer Frage an, von der ich hoffe, dass mir diese einer beantworten kann.

Arbeitsvertraglich vereinbart wurde ein monatliches Festgehalt, vertraglich vereinbart Aussenanlagenpflege und Winterdienst. In welcher Zeit die vertraglich vereinbarten Wochenstunden liegen... darüber enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen. Somit sind normalerweise 40 Wochenstunden zu leisten und eine gewisse Zahl von Überstunden auf Anordung, diese sind mit dem Gehalt abgegolten. Soweit so gut. Normalerweise wird diese Arbeitszeit von Montag bis Freitag erbracht. Zusätzlich wird in den Windermonaten ohne Erwähnung im Arbeitsvertrag eine sogenannte Rufpauschale gewährt. Für diesen geringen Betrag wird in den Wintermonaten erwartet, dass man Tag und Nacht für den Arbeitgeber erreichbar ist und gewährleistet, dass man binnen max. 1 Stunde am Arbeitsplatz erscheint.
Nun ist es aber bekanntlich so, dass der Winter sich nicht darum schert ob jetzt Sonntag oder Feiertag ist. Meiner Ansicht nach müssten doch eigentlich für die Stunden die an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden Zuschläge gezahlt werden. Oder ist dies nur bei Lohnempfängern so? Ebenso würde mich interessieren wie hoch normalerweise der Betrag für die Rufbereitschaft sein sollte, denn diese Rufbereitschaft schränkt das Privatleben schon sehr ein. Wäre nett wenn mir jemand Auskünfte geben kann. Vielen Dank schon jett und noch einen schönen Sonntag.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... zulagen für ungünstige arbeitszeiten sind i.d.r. tariflich geregelt. wenn ihr keinem tv angeschlossen seid, gilt der arbeitsvertrag. da der zum thema zuschläge nichts sagt, habt ihr entweder schlechte karten ... oder anlass nachzuverhandeln.

... rufbereitschaft ist ein thema für sich. vom prinzip her sollte in zeiten der rufbereitschaft nur ausnahmsweise arbeit anfallen - aber sie beschränkt das leben sehr. insofern ist es richtig und falsch zugleich, dass rufbereitschaft der ruhezeit zugerechnet wird. die frage, in welchem umfang rufbereitschaft aufgebürdet werden kann, hat offenbar noch niemand einer gerichtlichen entscheidung zugeführt

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#2
 Von 
kaktusstachel
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 7x hilfreich)

hallo Blaubär, nicht das was ich gehofft hatte zu lesen, aber trotzdem vielen dank. Mal schauen was man machen kann. Schönen Sonntag noch.

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