Guten Tag,
Person A (Arbeitnehmer) ist im Betrieb XY angestellt und hat Anfang April diesen Jahres einen Vertrag als Teilzeitkraft unterschrieben. Im Vertrag steht explizit drinnen, dass keine Probezeit vereinbart wird. Person B (Arbeitgeber) kündigt Person A allerdings bereits am 16.05.18 mit einer Kündigungsfrist von nur 2 Wochen. Müsste die Kündigungsfrist nicht bei 4 Wochen liegen, da keine Probezeit vereinbart wurde? Würde hier für Person A eine Kündigungsschutzklage Sinn machen oder ist das erst nach 6 Monaten möglich?
Grüße
Simon
Keine Probezeit vereinbart - Kündigungsfrist?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die Ausführungen von @cabel am Schluss können m.E. missverstanden werden, dass es gar nicht lohnt, gegen die Kündigung vor Gericht zu gehen. Das wäre fatal: nicht gegen die Kündigung zu klagen, bedeutet, dass die K in jedem Fall nach 3 Wochen rechtskräftig sein wird. Jede Kündigung wird wirksam, wenn kein Rechtsmittel binnen der Klagefrist von 3 Wochen eingereicht wird. Auch wenn die Kündigung vollkommen ungerecht usw. sein sollte, muss das ja erst jemand feststellen - von alleine erledigt sich das nicht.
Richtig ist, dass das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, will sagen: du kannst dich nicht auf das KSchG berufen. Wegen einer Verletzung des KSchG zu klagen, willst und brauchst du aber gar nicht.
Wohl aber unterläuft die vorliegende Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs.1 zu deinem Nachteil. Dagegen klagst du - bringt dir immerhin den Lohn für 14 Tage.
Anmerkung 1: Um die Feinheiten musst du dir aber keinen Kopf machen; beim Arbeitsgericht hilft ein Rechtspfleger, den Antrag zu formulieren.
Anmerkung 2: Nett, dass im AV steht, dass keine Probezeit vereinbart wird. Indes - nötig wäre das nicht, weil andersherum die Probezeit ausdrücklich vereinbart sein muss, um zu greifen. Keine Erwähnung von Probezeit = keine Vereinbarung.
-- Editiert von blaubär+ am 17.05.2018 18:30
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