Hallo zusammen,
ich habe als Aufenthaltserlaubnis §18 Abs. 4 S. 1 AufenthG
, (mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) die bis August 2017 gültig ist.
Ich war bereit zum 31.05.2017 gekündigt worden und das Unternehmen für die ich tätig war hat Insolvenz Ende Mai beantragen.
Die Bundesagentur hat mir gesagt, dass ich wegen dieses beschränkten Arbeitsmarktzugangs kein Recht auf ALG I &II habe. Die Sachbearbeiterin hat sich auf das SGB II bezogen. Sie konnten mir leider keinen genauen Paragraph nennen. Stimmt es? Falls Ja, kann jemand mir die rechtliche Grundlage dafür geben?
Die Ausländerbehörden sollten, der Sachbearbeiterin nach, die Beschränkung aufheben. Die AB hat geprüft, ob ich die Voraussetzungen dafür erfüllen. Dies trifft leider nicht zu, da ich nur seit dem 09.2016 §18 Abs. 4 S. 1 AufenthG
habe und vorher mit § 16 Abs. 4 AufenthG
18 Monate lang über die Zeitarbeit ohne Unterbrechung gearbeitet habe.
Nun bleibt mir nichts übrig als mich intensiv zu bewerben und zu hoffen, dass ich vor August 2017 eine angemessene Arbeitsstelle finde. Hat jemand vielleicht noch eine andere Idee, was ich in einer so miserablen Situation machen kann?
In the worst Case werde ich aufgeschoben werden. Wie wird es laufen? Erfolgt es automatisch mit Beendigung meiner Arbeitserlaubnis?
Ich finde es persönlich sehr Unrecht, dass die BRD die Ausländer, die in DE studiert haben, gut integriert sind und nicht auf die Kosten von dem Staat leben nicht unterstützt.
Ich freue mich auf ihre hilfreichen Kommentare
Kein Recht auf ALG I
1. Juni 2017
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Frage vom 1. Juni 2017 | 13:42
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Recht auf ALG I
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#1
Antwort vom 1. Juni 2017 | 18:31
Von
Status: Weiser (17342 Beiträge, 6462x hilfreich)
Du postest besser unter Sozialrecht - Arbeitsrecht greift hier nicht.
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