Kann Resturlaub wegen Krankheit nicht nehmen

9. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
schiefernagel
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann Resturlaub wegen Krankheit nicht nehmen

Hallo,

Ich hatte am 21.06.05 einen Arbeitsunfall(Kreuzbandriss) und bin seit dem krankgeschrieben.Werde vorraussichtlich noch bis Mitte April krankgeschrieben sein.Habe noch 12 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2005.Kann diese aber bis zum 31.03.06 aufgrund meiner Krankheit nicht nehmen.Gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach mein Arbeitgeber mir die Resturlaubstage nach dem 31.03.06 geben muss?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo schiefernagel, im Gegenteil. Das Gesetz lässt den Urlaub - wenn er nicht bis dahin gewährt und genommen wurde - am 31.03. des Folgejahres ausgleichslos vefallen. Was anderes könnte höchstens in einem evtl. geltenden Tarifvertrag geregelt sein.

MfG

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#2
 Von 
Angestellter
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Man muss es ja auch nicht übertreiben.
Du kannst den Chef ja mal fragen, ob er Dir den Urlaub auszahlt.
Vielleicht ist er ja so blöd. :)

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#3
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Hallo Schiefernagel,

sprechen Sie doch mal mit Ihrem Chef, ob aufgrund der besonderen Situation eine Verlängerung des Anspruchs möglich ist. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, würde ich versuchen, mir den Urlaub auszahlen lassen. Sofern das möglich ist. Immerhin besser als den Rest verfallen zu lassen.

BTW: Frage an die AR-Experten: Besteht denn grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs?

Viele Grüße,

barchetta

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Besteht denn grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs?


Hallo barchetta,

Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansonsten kann es so eine vertragliche Regelung schon geben, aber das würde dann nicht während des Krankengeldbezugs ausgezahlt (solch einen Doppelanspruch gibts nun wirklich nicht).

MfG

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Es besteht in diesem Fall weder Anspruch auf die Verschiebung des Urlaubs auf einen Zeitraum nach dem 31.03., noch ein Anspruch auf Auszahlung.

Die gesetzliche Regelung sieht so aus, dass in diesem Fall der Urlaub verfällt.

Sollte mit dem AG eine andere Regelung getroffen werden können, dann ist das reine Kulanz des AG.

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#6
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Dem stimme ich voll und ganz zu.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Es besteht in diesem Fall weder Anspruch auf die Verschiebung des Urlaubs auf einen Zeitraum nach dem 31.03. ...


Ähm Moment ... wir wissen noch nicht, ob nicht vielleicht doch ein Tarifvertrag gilt, der hier einen längeren Verfallzeitraum regeln könnte.

MfG

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#8
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hallo venotis: Diesen Tarifvertrag möchte ich sehen, welcher den AN solcherlei Vorteile gewährt. ;)

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@murgab siehe z.B. BAT und TVÖD

-- Editiert von venotis am 10.01.2006 10:41:04

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

@venotis
Du hast natürlich Recht.

Ich hatte mich unklar ausgedrückt und meinte den gesetzlichen Anspruch.

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