Kann Arbeitgeber von Arbeitslosigkeit erfahren?

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
hev15
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann Arbeitgeber von Arbeitslosigkeit erfahren?

Hallo, inwiefern kann ein neuer Arbeitgeber von einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit erfahren, die vor Antritt des neues Jobs lag? Natürlich würde in der Bewerbung nichts davon erwähnt. Es geht eher darum: Geben die Unterlagen, die zum Start in der Personalabteilung eingereicht werden müssen bzw. eingeholt werden (Steuer, Einkommensnachweise, Versicherungen, Belege), in irgendeiner Form Auskunft über Beschäftigung/Arbeitslosigkeit davor? Das Arbeitsamt kann ja die neue Firma nicht darüber informieren, da sie die Kontaktdetails der neuen Beschäftigung nicht erhält oder? Meine Recherchen bisher und Gespräche mit Arbeitsrechtlern ergaben bisher: Neue Firma kann es nicht herausfinden, wollte aber hier nochmal nachfragen.
Besten Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Das Arbeitszeugnis des Vor-AG wird ja wohl ein Austrittsdatum nennen, oder? Und im Lebenslauf täuscht du auch vor, was nicht gegeben ist - könnte zum Bumerang geraten.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

bereits der Blick auf die Steuerbescheinigung verrät, wann das letzte Beschäftigungsverhältnis endete.

Ein Lebenslauf ist eine Urkunde. Werden in dieser Täuschungsmanöver vorgenommen, könnte der neue AG das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen.


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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nee, fristlose Kündigung mit Sicherheit nicht. Es ist doch keine Schande, kurzfristig arbeitslos gewesen zu sein. So was kommt vor. Das stört niemanden. Wirklich nicht.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ Blaki

Für was braucht ein neuer Arbeitgeber denn eine "Steuerbescheinigung" (was auch immer damit gemeint sein soll)?

@ hev15

Es gibt keine nötigen Arbeitspapiere, aus denen der neue AG eine Arbeitslosigkeit ersehen könnte. Die entsprechende Zeit im Lebenslauf als Zeit der eigenen Weiterbildung (Fernstudium, Fachlektüre etc.) zu deklarieren, sofern es mehr als 3 Monate sind, ist kein Fehler - irgendwas wird man in der Zeit ja wohl sinnvolles getan haben.

Finanziell ist es allerdings von Vorteil, wenn der neue AG über die Arbeitslosigkeit informiert wird - bei künftigen Einmalzahlungen (bsp. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc) verringert sich nämlich dadurch die auf diese Beträge zu zahlende Lohnsteuer.
Sofern sich das künftige Einkommen im Bereich der Jahresarbeitsentgeltgrenzen bewegt, ist die Angabe von Arbeitslosigkeitszeiten allerdings zwingend nötig, denn sonst kann der neue AG ja wohl schlecht in den korrekten Sozialversicherungsstatus einstufen.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"



-- Editiert Schnuckelchen am 08.01.2015 14:39

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Finanziell ist es allerdings von Vorteil, wenn der neue AG über die Arbeitslosigkeit informiert wird - bei künftigen Einmalzahlungen (bsp. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc) verringert sich nämlich dadurch die auf diese Beträge zu zahlende Lohnsteuer.


Diese Aussage ist falsch. Die entstehenden Steuervorteile erhält der AN auschließlich über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Einen Lohnsteuerjahresausgleich unter Berücksichtigung des ALG darf der AG gar nicht durchführen.

quote:
Sofern sich das künftige Einkommen im Bereich der Jahresarbeitsentgeltgrenzen bewegt, ist die Angabe von Arbeitslosigkeitszeiten allerdings zwingend nötig, denn sonst kann der neue AG ja wohl schlecht in den korrekten Sozialversicherungsstatus einstufen.


Auch diese Aussage ist falsch. Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Einkommens beim neuen AG.

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Die entstehenden Steuervorteile erhält der AN auschließlich über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Einen Lohnsteuerjahresausgleich unter Berücksichtigung des ALG darf der AG gar nicht durchführen.


Ich rede hier nicht vom Steuervorteil durch einen eventuellen AG-seitigen Lohnsteuerjahresausgleich (den der AG tatsächlich bei unterjährigem Eintritt nicht durchführen dürfte). Der Vorteil ergibt sich aus der differierenden Heranziehung von Monaten ohne Einkommen bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresbetrags an Einmalzahlungen, den es für die korrekte Ermittlung der Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln gilt. Aber das führt hier zu sehr ins Detail, zumal hier im Forum ohnehin das Credo "ist doch egal, kannst Dir ja alles über Deine Steuererklärung wiederholen" vorherrscht.

quote:
Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Einkommens beim neuen AG.

Und wo nimmst Du die Werte für die Prüfung der JAE fürs Folgejahr her? Die Einstufung "versicherungsfrei" darf überhaupt nicht ausschließlich aufs laufende Einkommen gestützt werden, die JAE muss zwingend auch im Vorjahr überschritten worden sein. Dann hat das Lohnbüro spätestens zum Jahreswechsel nach unterjährigem Eintritt ein massives Problem, denn für Zeiten von Arbeitslosigkeit darf weder das erhaltene AlG noch ein fiktives Arbeitsentgelt in die Berechnung einfließen. Gerade bei den Wackelkandidaten, die immer um die JAE rumlavieren oder denen, deren Einkommen sich durch den AG-Wechsel mindert, wird so schnell falsch eingestuft.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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