Kündigung während Elternzeit erhalten

19. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Bellemere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung während Elternzeit erhalten

Hallo,
ich bin noch bis einschließlich 23.08.08 in Elternzeit. Mein AG ist eine Art Zeitarbeitsfirma bei der ich einen unbefristeten Vertrag hab mit einer festgelegten Kündigungsfrist von 2 Tag.

Anfang der Woche teilte mir mein AG mit das die Firma, an die ich seit ca. 2 Jahren verliehen worden bin, derzeit keine Leute sucht und er mir eine Kündigung unter Einhaltung der 2 Tag zukommen lassen wird. Ich habe schon erwähnt das ich doch während der Elternzeit keine Kündigung erhalten darf, aber mein AG hat auf diesem Gebiet absolut kein Ahnung, es war schon ein wunder das das mit dem Mutterschaftsgeld und -urlaub alles funktioniert hat.

Heute bekam ich meine Kündigung zum 25.08.2008. Ist es jetzt richtig das diese Kündigung ungültig ist? Ich habe gelesen das erst am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen werden darf. Mein erster Arbeitstag wäre der 25.08. weil der 24.08. ein Sonntag ist.

Die Kündigung an sich ist nicht das Problem, wurde schonmal für 2 Monate entlassen. Die Leih-Firma selber würde auch auf mich zurückkommen bei Bedarf. Ich will nur das alles richtig läuft, nicht das ich nacher noch Ärger mit dem Arbeitsamt bekomm und irgendwelche Sperren verhängt werden.

Ich hoffe jemand von euch kennt sich damit aus, durch diese ganzen Gesetzestexte steig ich nämlich nicht mehr durch.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ist es jetzt richtig das diese Kündigung ungültig ist?


Nein, ist es nicht, wenn du damit der Meinung bist, du müsstest jetzt nichts dagegen unternehmen.

MfG

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#2
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Ich stelle mir gerade die Frage ob die 2 Tage Kündigungsfrist bei einem so langen Arbeitsverhältnis von 2 Jahren dem Tarifvertrag entspricht.
Nur durch einen Tarifvertrag dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen unterlaufen werden.

http://www.boeckler.de/pdf/ta_iGZ-DGB-Manteltarifvertrag.pdf
Oder ist der veraltet ?

Werfe einen Blick in Deinen Arbeitsvertrag. Steht da etwas von Tarifvertrag drin ?
Wenn ja, welcher ?

Wenn nichts von Tarifvertrag drinsteht, hättest Du eine gesetzliche Kündigungsfrist. Nach dem obigen TV auch.

Die AfA würde demnach für die verkürzte Zeit das ALG 1 sperren.

Auch wenn die Kündigung wegen der Elternzeit illegal ist, wird sie gültig wenn Du nicht innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitgericht einreichst !

Gehe mit dem Arbeitsvertrag und der KÜndigung am besten sofort zu einem Anwalt für Arbeitsrecht. Erstberatung ist nicht so teuer. Am besten vorher am Telefon fragen.

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#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ich würde kündigungsschutzklage erheben. die dreiwochenfrist läuft hier zwar ausnahmsweise nicht weil die behördliche Zustimmung fehlt, aber aus verwirkungsgründen sollten sie schon agieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bellemere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

hab grad nachgeschaut, das ist Tarifvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen der Bildungsvereinigung Arbeit und Leben Niedersachsen Mitte und er IG Metall vom 20.10.2005 in der jeweils geltenden Fassung.

Ich seh grad mit der Kündigungsfrist hab ich mich wohl irgendwie vertan, sorry ich denk mal weils vorher irgendwie so war, da gabs nur Monatsverträge, seit 01.09.06 ist es ein unbefristeter Vertrag und bis auf 2 monate pause bin ich seit Oktober 05 da. Hier mal das was unter Kündigungs steht, viel schlauer bin ich da aber auch nicht:

Das Beschäftigungsverhältnis kann im Falle einer Befristung auch ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. tariflichen Fristen gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung durch das DLZ hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

B (also ich) kann das vertragsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit kündigen.

B kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auch außerordentlich kündigen, wenn er die Möglichkeit einer Einstellung im Entleibetrieb oder in einem anderen Betrieb hat.

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... in der elternzeit bist du erstmal überhaupt nicht kündbar, bzw. nur mit zustimmung der behörde. deswegen solltest du auf jeden fall k-schutzklage einreichen oder zum fachanwalt gehen.
... ob die mitteilung der firma, sie suche derzeit keine leute, einen *wichtigen grund* hergibt, der eine außerordentliche kündigung rechtfertigt, vermag ich nicht abzuschätzen. aber bei zwei tagen ordentlicher k-frist, müssen die gründe für eine außerordentliche wohl heftig sein ....
... und dann wäre da immer noch die frage, ob eine k-frist von zwei tagen zulässig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird die Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit als Grundlage genommen.
Kettenzeitverträge spielen da keine Rolle. Es gilt die Zeit ab der letzten Pause (die von 2 Monaten)

Aber was mir gerade auffällt:

quote:

B (also ich) kann das vertragsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit kündigen.



Die Kündigungsfrist des Arbeitgeber darf ausdrücklich niemals kürzer als die des Arbeitnehmers sein.
Da für B die gesetzliche KF gilt, ist somit die auch für A verbindlich. Egal was im Vertrag oder Tarifvertrag stehen sollte. (Wobei der Tarifvertrag sicherlich professioneller gestaltet ist)

Also muss jetzt innerhalb der 3 Wochen geklagt werden, sonst sperrt die AfA für fast einen Monat. Wenn die Mitarbeiter dort schlecht drauf sind, machen die aus der unzulässigen Kündigung in der Elternzeit einen Elefanten und der Arbeitnehmer muss sich durch die Sozialgerichte klagen.

Bei der langen Betriebszugehörigkeit wäre die Versuchung groß auf Wiedereinstellung statt nur auf Verlängerung der KF zu klagen.
Denn es hat sicherlich keine (angemessene) Sozialauswahl für eine betriebliche Kündigung stattgefunden.
Möglicherweise bietet die Firma dann eine Regelabfindung an.
In so einem Fall sollte aber doch geklagt werden, weil die AfA nicht an Abfindungen ran darf, die vom Gerichtsbeschluss (Urteil oder Gütevergleich) bestätigt wurden.

Da wäre dann wohl ein Anwalt sinnvoll, aber die Gesamtkosten können leicht ein Nettogehalt erreichen.
Zur Not gehts auch ohne. Da beraten dann die Rechtspfleger in der Sprechstunde des Arbeitsgerichtes.

0x Hilfreiche Antwort

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