Kündigung rechtens?

18. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Miha68
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung rechtens?

Habe gestern 17.6.2008 meine Kündigung innerhalb der Probezeit bekommen.
Meine Stelle habe ich am 02.06 begonnen, nun stellt sich für meinen Arbeitgeber raus das ich nicht der richtige für den Job bin und hat mich rückwirkend zum 05.02 gekündigt.

Im Arbeitsvertrag steht aber "Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.06.2008. Die ersten 6Monate gelten als Probezeit. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Wochen festgelegt."

Nun meine Frage, Ist es Rechtens die Kündigung rückwirkend auszustellen ( habe Sie erst gestern per Post erhalten)
und wie sieht es aus mit der Kündigungsfrist 2Wochen?

Bin auf jeden Fall seit dem 06.06 krankgeschrieben, weil mein Chef sonst eventuell auf den Gedanken kommen könnte mir fristlos zu Kündigen.

Um jede Hilfe dankbar
Micha

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Ihr Chef hat Sie zum 05.02. gekündigt???

Es gibt keine rückwirkenden Kündigungen, zumindest ist das nicht legal.

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#2
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Dein Chef ist ja extrem lustig.

Nein er kann nicht rückwirkend kündigen.

Aber in deiner Beschreibung stimmt so einiges nicht.

Wenn ich richtig verstanden habe:
Job begonnen: 02.06.08
Kündigung erhalten: 17.06.
Gekündigt zum 05.02 das muss ein Tippfehler sein
Krank seit 06.06.

Die Kündigungsfrist von zwei Wochen entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist und muss natürlich auch eingehalten werden.

quote:
Bin auf jeden Fall seit dem 06.06 krankgeschrieben, weil mein Chef sonst eventuell auf den Gedanken kommen könnte mir fristlos zu Kündigen.


Das versteh’ wer will.
1. Eine fristlose Kündigung steht doch gar nicht zur Diskussion. Da gibt es keinen Grund für – auch dann nicht, wenn du arbeitest
2. Wieso glaubst du, dass dich eine Krankschreibung vor einer fristlosen Kündigung bewahren kann? Wenn es einen Grund für eine fristlose Kündigung gibt, dann hilft auch eine Krankschreibung nichts. Mann kann auch während der AU gekündigt werden.
3. Woher wusstest du am 06.06. schon, dass du gekündigt werden sollst? Du hast doch die Kündigung erst gestern bekommen.
4. Dir steht für die Krankschreibung kein Lohn zu. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es erst nach 4 Wochen.



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#3
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Was ist das denn für einer ?
Da versucht es wieder eine Firma, weil sie manchmal damit durchkommen.


Eine rückwirkende Kündigung entspricht weder der vertraglichen Vereinbarung noch den gesetzlichen Regelungen.


Es gilt der Tag des Zugangs plus 14 Tage.

Sofort per Einschreiben eine schriftliche Verlängerung der Kündigungsfrist zum 1.7.2008 verlangen und Frist von 5 Werktagen setzen.

Für den Fall der Nichterfüllung ankündigen, umgehend Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.



Denn eine solche Klagefrist ist nach drei Wochen vorüber.

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#4
 Von 
Miha68
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

der 05.02 ist ein Tippfehler, meinte 05.06.

Mein Chef meinte am 05.06 zu mir das ich nicht für die ausführende Arbeit geeignet währe da zu langsam.
Er meinte Aufhebungsvertrag machen zum 05.06 und ich sollte unterzeichnen, was ich natürlich nicht gemacht habe.
Sollte Ihn am Fr. 06.06 mittags anrufen, doch trotz Händy habe ich Ihn nicht bekommen, selbst Sonntags nicht.
Da ich nun nicht wuste wie es sich nun entwickelt mit der Kündigung und Er ja auch mich nicht weiter Beschäftigen wollte, bin ich zum Arzt gegangen.

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#5
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Da brennt aber jetzt der Baum, liebe(r) miha !

Mit der Krankschreibung ging wegen der Entgeltfortzahlung natürlich voll nach hinten los.

Da würde ich mal im Sozialrechtsforum nachfragen ob die ARGE dafür nachträglich bezahlt. Ich vermute : nein.


Ansonsten wäre es vorteilhaft eine Kündigung im Bezug auf Arbeitslosengeld 1 einzufordern, da bei einem Auflösungsvertrag die AfA schon mal schnell davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seinen Versicherungsfall mutwillig ausgelöst hat. Dann ist eine weitere Sperre von bis zu 12 Wochen fällig.

Also Arbeitskraft wieder einmalig anbieten und Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen.
Sofern die KRankschreibung noch läuft zur Sicherheit vom Arzt die Genesung bestätigen lassen.

Vielleicht vergisst der Chef ja die Lohnfortzahlung auszusetzen, würde ich aber nicht drauf setzen.

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#6
 Von 
Miha68
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe mich ja angeboten zu arbeiten, aber Er meint Kündigung zum 5.6.08.
Wegen der Krankenmeldung meinte ER was Er den damit sollte und wollte sie wegschmeissen.
Die Folgebescheinigung habe ich Ihm dann erst garnicht geschickt.

Glaube werde morgen mal meine Rechtsanwältin drauf an setzen.

Das mit der 3 Wochen Klagefrist, gilt die nicht nach Zustellung ? Weil Poststempel ist ja ersichtlich?

Gruss Micha

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#7
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Also Micha, jetzt geht's erst recht durcheinander. Folgebescheinigung hast du gar nicht erst abgegeben?

Also mal von vorn:

- Rueckwirkend kuendigen geht nicht.

- Kuendigungsfrist in der Probezeit 14 Tage ab Zugang der Kuendigung (wenn eine Probezeit schriftlich vereinbart war, sonst 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten). Fristbeginn ist der auf den Kuendigungszugang folgende Tag.

- Wurde die Kuendigung zu einem frueheren als dem gem. Kuendigungsfrist fruehestmoeglichen zulaessigen Termin ausgesprochen, Klage beim Arbeitsgericht auf Fristwahrung erheben (moeglichst innerhalb von 3 Wochen ab Kuendigungszugang, da es aber nur um die Fristwahrung geht, waere das ausnahmsweise auch noch spaeter moeglich). Gleiches gilt fuer eine fristlose Kuendigung.

- Aendert der Arbeitgeber die Kuendigung schriftlich auf einen korrekten Kuendigungstermin um, kannst du dir den Weg zum Arbeitsgericht sparen. Da diesem hierdurch vermutlich keinerlei Kosten entstehen duerften (siehe unten bei Entgeltfortzahlung und unentschuldigten Fehlzeiten), waere es gut moeglich, dass er das auch tut.

- Entgeltfortzahlung gibt es waehrend der ersten 30 Tage des Arbeitsverhaeltnisses nicht, dafuer aber Krankengeld von der Krankenversicherung (sofern gesetzlich versichert). Waere aber denkbar, dass die Krankenkasse deine Arbeitsunfaehigkeit anzweifelt und vom MD ueberpruefen lassen wird.

- Fuer unentschuldigte Fehlzeiten (Folgebescheinigung nicht abgegeben) gibt es gar nix.

- Ganz schnell zum Arbeitsamt!

Gruss
CAM

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#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@maestro

quote:
Sofort per Einschreiben eine schriftliche Verlängerung der Kündigungsfrist zum 1.7.2008 verlangen und Frist von 5 Werktagen setzen.


ich schätze deine beiträge sehr, aber was um himmels willen soll diese aussage :???:

es ist das problem des ag, wenn der zu blöd ist, frist und formgerecht zu kündigen.
momentan befindet sich der threadsteller in der angenehmen position, dass bei klage diese kündigung hinfällig würde und er /sie überhaupt noch nicht gekündigt ist.

@miha

rückwirkende kündigungen sind nicht haltbar.
du bist also nicht gekündigt, mußt aber klage z. fristwahrung einreichen binnen 3 wochen ab kenntnis.
du hast dich au schreiben lsassen, nach einem kündigungsgespräch? das riecht doch sehr nach: ich will krankengeld, weil es höher als das alg1 oder 2 ist. da wird die gkv sicher den mdk einschalten.
folgebescheinigung nicht abgegeben? das kann zur fristlosen führen, denn es bedeutet unentschuldigtes fernbleiben der arbeit.

du mußt dich, auch wenn derzeit keine gültige kündigung vorliegt sofort in der arb.agentur arbeitslos melden. wenn du einen wissenden sb erwischt, nimmt der die meldung an, ein unwissender wird dich abweisen wollen. das wäre falsch. während einer au muß man sich arbeitslos melden bei kündigung, nur arbeitsuchend geht nicht.

während der av noch läuft hast du anspruch auf krankengeld, ab gültigkeit der kündigung kommt es auf den anspruch an, den du an die sozialbehörden hast.
bei anspruch auf alg1 bleibt die gkv zuständig während der gesamten arbeitsunfähigkeit, auch über das kündigungsdatum hinaus.
bei alg2 tritt die entsprechende leistungsbehörde ein.
die ausschüsse haben sich geeinigt, dass ein (potentieller) alg2 empfänger, der au wird (oder ist bei anspruch auf leistung aus dem sgb II) im leistungsbezug dieser behörde bleibt. grund hierfür ist, dass bei bezug von kg aufgrund von alg2 sowieso dieses ergänzend in anspruch genommen werden müßte (kg= 70% des letzten netto, also erheblich unter der regelleistung würde auf der grundlage berechnet werden müssen)

richte dich drauf ein, dass ggfalls der ag und auch die gkv den mdk beauftragen werden. mit recht wie ich meine. deine au bei kenntnis der kündigung ist schwer ohne hintergedanken zu betrachten.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:
klage z. fristwahrung einreichen binnen 3 wochen ab kenntnis.



Sunbee, wenn's nur um die Einhaltung der Kuendigungsfrist bzw. um die Feststellung des tatsaechlichen Austrittsdatum geht, nicht aber um die Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses bzw. entsprechende Ausgleichszahlungen (Abfindung) wegen Unmoeglichkeit oder Unzumutbarkeit der Weiterbeschaeftigung, ist das imo auch noch nach Ablauf von 3 Wochen moeglich. Aber das nur am Rande.

Gruss
CAM

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Natürlich kann man Kündigungsschutzklage einreichen.

Aber was versprichst Du Dir davon?

Da Du aufgrund der Krankschreibung ohnehin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hast, erreichst Du mit der Klage zwar eine Feststellung, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, jedoch gibt es aus o.g. Gründen dennoch kein Geld.

@CAM
Die Kündigungsschutzklage ist auch in den von Dir genannten Fällen innerhalb von 3 Wochen einzureichen.

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#11
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo sunbee,
mein Exchef hat mir damals auch die Kündigungsfrist falsch berechnet.

Mein Anwalt sagte, dass dadurch nicht die Kündigung an sich unwirksam wird, sondern die korrekte Frist eingeklagt wird.

Der TS könnte sich zumindest ein paar dumme Frage vom Gericht ersparen, wenn die Firma auf den netten Drohbrief zeitig eingeht.

Ich entnehme hier im Thread zum ersten Mal dass eine Klage zur Korrektur der Kündigungsfrist nicht an die Dreiwochen-Frist gebunden sein soll. Habe bisher immer gelesen dass nach Ablauf der drei Wochen dannn auch eine eigentlich falsche Kündigung rechtswirksam wird.
Ist das wirklich richtig ? Wie lange kann denn noch geklagt werden ?





Kleine Klarstellung:
Die Leute müssen sich binnnen drei Monaten vor Ende einer Beschäftigung arbeitssuchend melden. Ist bei Zeitverträgen Usus.
Bei den Beschäftigungen die wegen der meist kürzeren Kündigungsfrist diese Frist nicht einhalten können, freilich binnen drei Werktagen, da es sonst eine Woche ALG1-Sperre geben kann.

Bei der persönlichen Arbeitssuchendmeldung kann meist auch die Arbeitslos-Meldung schon profilaktisch vorgenommen werden, damit die Leistungen zeitig fließen können. Dann muss nur noch mal wegen dem eigentlichen Antrag vorgesprochen werden, sobald die Unterlagen vollständig sind.

Daher ist bei der ersten Arbeitssuchend-Meldung auch darauf zu achten, dass die Sachbearbeiter das Feld "arbeitslos zum.." sowie persönliche Anwesenheit auf dem Leistungsantragsbogen bestätigt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich entnehme hier im Thread zum ersten Mal dass eine Klage zur Korrektur der Kündigungsfrist nicht an die Dreiwochen-Frist gebunden sein soll. Habe bisher immer gelesen dass nach Ablauf der drei Wochen dannn auch eine eigentlich falsche Kündigung rechtswirksam wird.
Ist das wirklich richtig ?


Nein, die diesbezügliche Aussage von CAM ist falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@maestro

quote:
Bei der persönlichen Arbeitssuchendmeldung kann meist auch die Arbeitslos-Meldung schon profilaktisch vorgenommen werden, damit die Leistungen zeitig fließen können. Dann muss nur noch mal wegen dem eigentlichen Antrag vorgesprochen werden, sobald die Unterlagen vollständig sind


während einer arbeitsunfähigkeit kann man sich nicht arbeitsuchend melden! nur die arbeitslosmeldung geht und die muss man in der tat binnen kürzester frist ab kenntnis der kündigung machen.
arbeisuchend und antrag auf leistung geht immer erst, wenn die au zu ende ist. insbesondere geht keine prophylaktische meldunng/ antragstellung.

was das schreiben anbetrifft, würde ich definitiv keine info an den ag geben, sondern klagen.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

nicht während, aber für danach ;)
Wenn Patient gesunde , dann Arzte schreibe gesunde....

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@meastro

nee, wenn gesund, dann arbeitsuchendmeldung. *für* danach gibt es nicht. bei längerer au steht eh b.a.w. da krankengeld das *verlangt* und keine arbeitsagentur dieses landes nimmt ne meldung entgegen, *nur* weil der potentielle leistungsempfänger sagt:*morgen bin ich...* wenn morgen ist und der le ist, dann tut die aa...;)


sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Noch mal zurück zur Klagefrist, wenn mit der Klage nur die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht werden soll. In diesen Fällen gilt § 4 KSchG und die darin enthaltene dreiwöchige Klagefrist nicht. Siehe: BAG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

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#17
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)

Da ich nun nicht wuste wie es sich nun entwickelt mit der Kündigung und Er ja auch mich nicht weiter Beschäftigen wollte, bin ich zum Arzt gegangen.
von Miha68 - 18.06.2008 16:09:00


Dieses Verhalten bedarf -denke ich- keines weiteren Kommentars!

Ich frage jetzt mal ganz unverblümt: Warum haben Sie überhaupt den Job angenommen?

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