Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld")

16. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
hbk08
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld")

Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir bei der Frage weiterhelfen... .

Meine Ausbildung habe ich vom 01.08.15 bis zum 30.11.17 an einer Fachhochschule begonnen. Mein Gehalt hat sich nach der TvL gerichtet und habe jedes Jahr mit dem November-Gehalt 90% an "Weihnachtsgeld" erhalten.
Aus diversen Gründen habe ich zum 30.11.17 einen Aufhebungsvertrag mit der Fachhochschule abgeschlossen (ca. 2 Wochen vorher bekanntgegeben).

Ich habe mich versucht etwas in die Paragraphen des TvL einzulesen, werde leider nicht wirklich schlau daraus. Dort steht, dass der Stichtag für die Jahressonderzahlung der 1.12 eines Jahres sei.
Anfang der Woche habe ich Post bekommen und soll das volle "Weihnachtsgeld" zurück überweisen.

Ich frage mich, was nun rechtlich richtig ist. Muss ich das vollständig zurückzahlen, anteilmäßig auf die Monate oder gar nicht?

Viele Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nur geht es hier nicht um Regelungen in einem Arbeitsvertrag sondern in einem Tarifvertrag. Auf Tarifverträge findet das AGB-Recht keine Anwendung.

Nach § 20 Abs. 1 TV-L ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderzahlung, dass am 01.12. des Jahres ein Arbeitsverhältnis bestand. Das war im Fall der TS nicht so, sodass es auch keinen Anspruch auf Sonderzahlung gab. Gleichwohl scheint hier die Sonderzahlung mit dem Novembergehalt ausgezahlt worden zu sein. Das könnte daran liegen, dass letzten Endes sich Abschluss des Aufhebungsvertrages und Abrechnungslauf für die Entgeltzahlung zeitlich überschnitten haben. AG fangen letzten Endes wegen der ganzen Meldepflichten und um die Überweisungen rechtzeitig tätigen zu können, mit dem Abrechnungslauf im Regelfall Mitte des Monats an. Daher bleibt in solchen Fällen dann nur noch die Rückforderung. Da die Voraussetzungen für die Auszahlung der Sonderzahlung nicht vorlagen, besteht ein Rückforderungsanspruch der Fachhochschule.

2x Hilfreiche Antwort

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