Honorarvertrag kündigen

27. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Corydora
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 12x hilfreich)
Honorarvertrag kündigen

Hallo zusammen,

ich bin seit 6 Monaten als freiberufliche Honorarkraft für ein Unternehmen tätig. Habe einen Honorarvertrag unterschrieben.

Nun möchte ich gerne kündigen bzw. habe es schon getan. Leider will mich das Unternehmen aus dem Vertrag nicht rauslassen:

In der zweiten Februarwoche rief ich dort an und kündigte telefonisch. Das wurde dort zur Kenntnis genommen. Ich stimmte sogar zu, meine Nachfolgerin noch einzuarbeiten, falls Bedarf bestünde. Schriftlich zu kündigen, habe ich dummerweise versäumt (dachte nach dem Telefonat eigentlich, alles sei geklärt). Dann waren wir eine Woche nicht da.

Als ich wiederkam, erhielt ich eine Mail, in der stand, dass ich bisher nicht schriftlich gekündigt hätte und deshalb weiterhin arbeiten müsse. Daraufhin kündigte ich sofort schriftlich (am Mittwoch).
In meinem Honorarvertrag steht u. a. folgendes:

quote:
„1. Vertragsgegenstand:
Frau XXXXXXXX arbeitet für XXXXXX als freiberufliche Honorarkraft. Dadurch entsteht kein abhängiges Arbeitsverhältnis.
(…)
XXXXX kontaktiert den Lehrer, sobald ein für seine fachlichen und persönlichen Qualifikationen passendes Angebot gefunden ist. Der Lehrer kann bei jedem Schüler bzw. bei jeder Gruppe erneut entscheiden, ob er diese(n) unterrichten möchte.
(…)"

-> Anmerkung: Es handelt sich bei dem Kurs um eine neue Gruppe (2. Halbjahr, neue Zusammenstellung der Gruppe).


quote:
"4. Kündigungsrecht:

Dieser Vertrag kann seitens des Lehrers und seitens XXXXX jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Der Lehrer verpflichtet sich jedoch, XXXXX über die Beendigung oder vorübergehende Pausierung möglichst frühzeitig – allerdings spätestens zwei Wochen vorher – zu benachrichtigen, sodass rechtzeitig für Lehrerersatz oder –vertretung gesorgt werden kann.“

Ich schrieb dem Unternehmen eine Mail, in der ich das Telefonat erwähnte sowie die Tatsache, den Kurs nicht mehr weiterführen zu können bzw. zu wollen.
Nun erhielt ich heute folgende Mail:

quote:
„Sehr geehrte Frau XXXX,

Sie haben einen schriftlichen Vertrag, den müssen Sie auch schriftlich kündigen. Als wir miteinander telefonierten, dachte ich, dass die Kündigung schon vorliegt. Ausserdem haben Sie eine Kündigungsfrist von
4 Wochen und darauf müssen wir auch bestehen solange keine Nachfolge haben.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXX“

-> Ich habe einen schriftlichen Vertrag, allerdings einen Honorarvertrag (spielt das eine Rolle?)
-> Muss ich unbedingt schriftlich kündigen, obwohl das nirgends im Vertrag steht?
-> Nirgends im Vertrag steht, dass ich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen habe. Da steht lediglich etwas von 2 Wochen (die ich auch eingehalten habe, wenn man das mündliche Telefonat als „Kündigung“ wertet... aber kann man das als solche werten?).

Bitte helft mir…

Viele Grüße
Corydora



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

mündliche kündigung war einmal - schriftlich ist zwingend. mit deinem telefonat hast du sicherlich die vorgabe frühzeitiger information eingehalten.
wenn in deinem vertrag eine k-frist von zwei wochen steht, dann gilt die auch und nichts anderes.

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"... nach bestem Wissen :) .
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#2
 Von 
Corydora
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Blaubär49,

vielen Dank für deine Antwort :-)

Heißt das also, dass ab dem Zeitpunkt meiner schriftlichen Kündigung die zweiwöchige Kündigungsfrist läuft?
Muss ich also die zwei Wochen noch arbeiten?

Was mich auch interessieren würde:
Läuft die Kündigungsfrist ab dem Datum, an dem der Brief aufgegeben wurde oder ab dem Datum, an dem er beim Vertragspartner eingegangen ist (habe den Brief per Einschreiben, allerdings ohne Rückschein, geschickt. Wie kann ich "nachweisen", an welchem Tag er zugestellt wurde?)?

Viele Grüße

Corydora

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... ein bisschen googeln hätte dir das fragen erspart..
bei der kündigung kommt es auf die zustellung an.
natürlich muss man bis zum ende arbeiten (minus resturlaub ggf.), sofern der ag einen nicht freistellt (d.h. von der arbeitspflicht entbindet).

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