Höhe der Abfindung durch den Richter

4. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
euhenio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhe der Abfindung durch den Richter

Hallo zusammen,

ich habe heute Kündigung bekommen nach § 15 Kschg wegen Schließung der Abteilung zum 31.10.18
ich bin BR-Ersatzmitglied. Habe bei der BR-Sitzung im April 2018 teilgenommen und wenn ich richtig verstehe, bis zum April 2019 unküngbar.
Bei der Anhörung hat der BR nach meiner Bitte nicht wiedersprochen bzw den Frist 7 Tage verstriechen lassen, da Ich nicht in andere Abteilung versetzt werden möchte.
Mir wurde Faktor 0,75 pro Jahr angeboten aber
wenn ich den Abwicklungsvertrag unterschreibe, bekomme ich sicher eine Sperre beim Arbeitsamt.


Meine Idee:

ich klage, um höhere Abfindung zu bekommen
Und wenn der AG die Kündigung zurück nehmen will , dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.

Meine Frage:
Was passiert dann ?
Wird der Richter die Höhe der Abfindung festellen ?
Wie wird er rechnen ?

Danke im Voraus für Ihre Antworten

Euhenio




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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von euhenio):
dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.


Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre weswegen nicht zuzumuten?

Zitat (von euhenio):
ich bin BR-Ersatzmitglied. Habe bei der BR-Sitzung im April 2018 teilgenommen und wenn ich richtig verstehe, bis zum April 2019 unküngbar.


Dann nochmal zum Verständnis §15 Abs. 5 KSchG lesen.

Unterm Strich ist das ein Pokerspiel mit der 0,75-Abfindung. Kann mehr werden oder ganz wegfallen.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16910 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von euhenio):
ich habe heute Kündigung bekommen nach § 15 Kschg wegen Schließung der Abteilung zum 31.10.18

Zitat (von euhenio):
wenn ich den Abwicklungsvertrag unterschreibe
Ja was denn nun???
Kündigung oder Abwicklungsvertrag???


Zitat (von euhenio):
Bei der Anhörung
Anhörung? Weswegen?


Zitat (von euhenio):
Mir wurde Faktor 0,75 pro Jahr angeboten
Das ist bereits ein sehr guter Wert


Zitat (von euhenio):
bzw den Frist 7 Tage verstriechen lassen
Was für eine 7-Tage-Frist?


Zitat (von euhenio):
bekomme ich sicher eine Sperre beim Arbeitsamt.
Bei einer Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gibt es keine Sperre. Bei einem Aufhebungsvertrag kann das aber durchaus der Fall sein. Bitte mal klar stellen was jetzt wirklich der Fall ist.


Zitat (von euhenio):
Habe bei der BR-Sitzung im April 2018 teilgenommen und wenn ich richtig verstehe, bis zum April 2019 unküngbar.
Das hast du falsch verstanden

-- Editiert von -Laie- am 04.05.2018 15:40

Signatur:

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#3
 Von 
euhenio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von euhenio):
dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.

Zitat von ( Tasti123)
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre weswegen nicht zuzumuten?

ja genau
Ich habe das beim Seminar Arbeitsrecht 2 gelernt.
Eine Rückname der Kündigung muss von der anderen Seite akzeptiert werden.
Wenn AN kündigt, dann kann er ja auch nicht in eine Woche zurück kommen und sagen, dass er anders überlegt hat

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von euhenio):
dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.

Dafür fehlt aber die Grundlage.



Zitat (von euhenio):
Was passiert dann ?

Wenn man bei der Ablehnung der Kündigung bleibt: es gibt ein Urteil



Zitat (von euhenio):
Wird der Richter die Höhe der Abfindung festellen ?

Ja.



Zitat (von euhenio):
Wie wird er rechnen ?

In dem Falle muss er nicht groß rechnen, die Höhe wäre 0,0 EUR.
Plus 3 Monate Sperre beim Arbeitsamt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
euhenio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von euhenio):
dann kann ich nach §9 Kschg die Rücknahme der Kündigung nicht annehmen.


Zitat von Harry van Sell
Dafür fehlt aber die Grundlage.

Wiese fehlt die Grundlage ?
Wenn AN zurück kommt, dann ist es definitiv mit weiteren Kündigungen zu rechnen bzw. mit Mobbing

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von euhenio):
Wenn AN zurück kommt, dann ist es definitiv mit weiteren Kündigungen zu rechnen bzw. mit Mobbing

Dann nennt sich dann erstmal Pech, ist aber nichts was unter "unzumutbar" fällt.

Das "unzumutbar" wäre z.B. dann der Fall, wenn der AG ernsthaft angekündigt hätte, das er körperlicher Gewalt gegen den AN ausüben möchte. Oder wenn es dann tatsächlich Mobbing geben sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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