Handlungsalternativen vom Arbeitgeber bei Kündigung einer schwangeren Frau

15. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Batata
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Handlungsalternativen vom Arbeitgeber bei Kündigung einer schwangeren Frau

Hallo,

wir haben einen konkreten Fall:
- Der Arbeitgeber hat die Kündigung einer Mitabeiterin schriftlich ausgeprochen
- Zwei Wochen danach hat die Frau festgestellt, dass sie schwanger ist

Ist klar dass die Kündigung unwirksam wird.
- Welche Handlungalternativen hat der Arbeitgeber in diesem Fall? Kann er sie trotdem kündigen?
- Wie wird dies in der Praxis gelebt?
- Käme hier ein Abwicklungsvertrag in Frage?

Danke im Voraus

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das können wir hier nicht abschätzen. Es kommt auf den Kündigungsgrund an. Und einen Vertrag kann man immer schliessen. Die Schwangere wäre allerdings schlecht beraten, wenn sie grundlos einen solchen Vertrag unterzeichnen würde.

wirdwerden

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#2
 Von 
Batata
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das können wir hier nicht abschätzen. Es kommt auf den Kündigungsgrund an. Und einen Vertrag kann man immer schliessen. Die Schwangere wäre allerdings schlecht beraten, wenn sie grundlos einen solchen Vertrag unterzeichnen würde.
wirdwerden


Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Grund: Schließung der Abteilung wo die MA tätig ist aus Kostengründen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nee, das langt nicht, um den Schwangerenschutz aufzubrechen. Anders sähe es aus, wenn es sich um eine Totalschiessung handeln würde.

wirdwerden

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#4
 Von 
Batata
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was für Möglichkeiten hat der AG um aus dem Vertrag rauszukommen?Wie wird es in der Praxis gelebt?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Da sehe ich im Augenblick keine Möglichkeit. Es wird normalerweise so gelebt, dass die werdende Mutter bis 6 Wochen vor der Geburt weiter arbeitet (Schwangerschaft ist ja keine Krankheit), dann in Mutterschutz geht, eventuell Elternzeit nimmt, und hinterher sieht man weiter.

Vielleicht kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht, keine Ahnung.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 15.06.2016 20:08

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Batata):
Was für Möglichkeiten hat der AG um aus dem Vertrag rauszukommen?Wie wird es in der Praxis gelebt?

Zitat:
In besonderen Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 20 MuSchG ) auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme vom absoluten Kündigungsverbot zulassen. Da dies dem Mutterschutz im Prinzip zuwiderläuft, wird dies nur möglich sein, wenn eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist

http://www.ra-potratz.de/kuendigung-einer-schwangeren.html
Man muss eben nur dafür sorgen, die Zeit wo die Schwangere fehlt, für den Betrieb untragbar ist.
Beispiel: Statt Kündigung schickt man die Frau auf eine "Fortbildung" für ein Computerprogramm, solche 1 oder 2 Tage Schulungen sind oft gratis, und danach informiert man die Behörde, das man das Programm unbedingt braucht, und es nicht möglich ist für die Zeit des Ausfalles einen Ersatz zu bekommen.
Das ist nur ein Beispiel, es kommt immer auf den Betrieb an, wo eben ein wenig Spitzfindigkeit gefragt ist. Wichtig dabei, die Kündigung darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden.

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#7
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

zum Zeitpunkt der Kündigung war die Schwangerschaft weder der Schwangeren, noch dem AG bekannt. Sich nachträglich auf die Schwangerschaft als Kündigungsschutzgrund zu berufen, ist wenig erfolgversprechend. Nachem dem AG die Schwangerschaft bekannt gegeben worden ist, hat dieser sich ledigleich und selbstverständlich an die besonderen Arbeitsschutzvroschriften für Schwangere zu halten.

Bei der Schließung einer Abteilung / Betriebszweig hat der AG eine sogenannte Sozialauswahl aus allen Mitarbeitern/innen zu treffen, die gekündigt werden. In Betrieben mit vorhandenem Betriebsrat ist die Sozialauswahl mit diesem abzustimmen. Bei der Sozialauswahl muss der AG Fakoren wie Dauer der Betriebzugehörigkeit, Qualifikation, besondere Fähigkeiten usw. berücksichtigen. Ob der AG eine belastbare und zutreffende Sozialauswahl für den Sie treffenden Fall getroffen hat, wäre im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu prüfen. Der AG ist in diesem Fall zu Darlegung verpflichtet,

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim AN beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Kündigungsschutzklage können sie selbst formulieren oder vor einem Rechtspfleger beim sachlich zuständigen Arbeitsgericht erklären. Das ganze muss aber fristgerecht sein.

Sie können sich natürlich auch der Hilfe eines Rechtsanwaltes/in bedienen. Beachten Sie dabei, dass Sie für Ihre Anwaltskosten in diesem ersten Rechtszug selbst aufkommen müssen - egal, wie die Sache ausgeht.

Der werdenden Mutter wünsche ich alles Gute.

Signatur:

Blaki

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Sich nachträglich auf die Schwangerschaft als Kündigungsschutzgrund zu berufen, ist wenig erfolgversprechend.


Diese Aussage ist ganz einfach falsch (§ 9 Abs. 1 MuSchG )

Dennoch ist die Kündigung durch den AG nicht so aussichtslos, wie von Anderen dargestellt. Hier liegen wahrscheinlich Gründe vor, die eine Kündigung unter den Bedingungen des § 9 Abs. 3 MuSchG erlauben, d.h. der AG benötigt eine Genehmigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.

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#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
zum Zeitpunkt der Kündigung war die Schwangerschaft weder der Schwangeren, noch dem AG bekannt. Sich nachträglich auf die Schwangerschaft als Kündigungsschutzgrund zu berufen, ist wenig erfolgversprechend. Nachem dem AG die Schwangerschaft bekannt gegeben worden ist, hat dieser sich ledigleich und selbstverständlich an die besonderen Arbeitsschutzvroschriften für Schwangere zu halten.


Das ist totaler Unsinn! Es ist zwar ein Meinungsforum - aber dann solltest du deine Vermutungen auch als solche kennzeichnen.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ Blaki:

Hier fragt offensichtlich der Arbeitgeber an, nicht die Arbeitnehmerin. Und der AG hat nun mal bei einer Schwangeren wenig Möglichkeiten, siehe meine Vorschreiber.

Bei einer Totalschiessung eines Betriebes, ganz sicher. Aber die Schliessung einer Abteilung, das langt einfach nicht. Sie kann woanders eingesetzt werden. Und @ 0815-Frager: für zwei Tage keinen Ersatz bekommen für eine Schulung? Das ist doch die Lachnummer schlechthin. Das hat nämlich gar nichts, wirklich gar nichts mit der Schwangerschaft zu tun. Wenn ich einen Mitarbeiter auf einen Fortbildungskurs schicke, wenn er krank ist, was auch immer, dann kann ich ihn nicht einfach kündigen, weil ich keinen Ersatz bekomme. Das ist normales unternehmerisches Risiko, das hat der Unternehmer zu tragen.

wirdwerden

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dennoch ist die Kündigung durch den AG nicht so aussichtslos, wie von Anderen dargestellt. Hier liegen wahrscheinlich Gründe vor, die eine Kündigung unter den Bedingungen des § 9 Abs. 3 MuSchG erlauben, d.h. der AG benötigt eine Genehmigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.

Nunja, es ist zwar einen Versuch wert, aber als mehr als einen Strohhalm sehe ich das nicht.

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#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Batata):Was für Möglichkeiten hat der AG um aus dem Vertrag rauszukommen?Wie wird es in der Praxis gelebt?
Zitat:In besonderen Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 20 MuSchG ) auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme vom absoluten Kündigungsverbot zulassen. Da dies dem Mutterschutz im Prinzip zuwiderläuft, wird dies nur möglich sein, wenn eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist
http://www.ra-potratz.de/kuendigung-einer-schwangeren.html
Man muss eben nur dafür sorgen, die Zeit wo die Schwangere fehlt, für den Betrieb untragbar ist.
Beispiel: Statt Kündigung schickt man die Frau auf eine "Fortbildung" für ein Computerprogramm, solche 1 oder 2 Tage Schulungen sind oft gratis, und danach informiert man die Behörde, das man das Programm unbedingt braucht, und es nicht möglich ist für die Zeit des Ausfalles einen Ersatz zu bekommen.
Das ist nur ein Beispiel, es kommt immer auf den Betrieb an, wo eben ein wenig Spitzfindigkeit gefragt ist. Wichtig dabei, die Kündigung darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden.


Das nennt man beschiss. Und kommt das raus, wird es teuer. Ich habe eigentlich mehr von dir erwartet, als eine durchaus dubiose Methode hier zu erwähnen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Blaki):
Guten Abend,
zum Zeitpunkt der Kündigung war die Schwangerschaft weder der Schwangeren, noch dem AG bekannt. Sich nachträglich auf die Schwangerschaft als Kündigungsschutzgrund zu berufen, ist wenig erfolgversprechend. Nachem dem AG die Schwangerschaft bekannt gegeben worden ist, hat dieser sich ledigleich und selbstverständlich an die besonderen Arbeitsschutzvroschriften für Schwangere zu halten.
Bei der Schließung einer Abteilung / Betriebszweig hat der AG eine sogenannte Sozialauswahl aus allen Mitarbeitern/innen zu treffen, die gekündigt werden. In Betrieben mit vorhandenem Betriebsrat ist die Sozialauswahl mit diesem abzustimmen. Bei der Sozialauswahl muss der AG Fakoren wie Dauer der Betriebzugehörigkeit, Qualifikation, besondere Fähigkeiten usw. berücksichtigen. Ob der AG eine belastbare und zutreffende Sozialauswahl für den Sie treffenden Fall getroffen hat, wäre im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu prüfen. Der AG ist in diesem Fall zu Darlegung verpflichtet,
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim AN beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Kündigungsschutzklage können sie selbst formulieren oder vor einem Rechtspfleger beim sachlich zuständigen Arbeitsgericht erklären. Das ganze muss aber fristgerecht sein.
Sie können sich natürlich auch der Hilfe eines Rechtsanwaltes/in bedienen. Beachten Sie dabei, dass Sie für Ihre Anwaltskosten in diesem ersten Rechtszug selbst aufkommen müssen - egal, wie die Sache ausgeht.
Der werdenden Mutter wünsche ich alles Gute.


Wie wäre es mal die Gesetze vorher zu lesen, statt Mist zu schreiben? Googln hilft hier auch.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ Blaki:
Hier fragt offensichtlich der Arbeitgeber an, nicht die Arbeitnehmerin. Und der AG hat nun mal bei einer Schwangeren wenig Möglichkeiten, siehe meine Vorschreiber.
Bei einer Totalschiessung eines Betriebes, ganz sicher. Aber die Schliessung einer Abteilung, das langt einfach nicht. Sie kann woanders eingesetzt werden. Und @ 0815-Frager: für zwei Tage keinen Ersatz bekommen für eine Schulung? Das ist doch die Lachnummer schlechthin. Das hat nämlich gar nichts, wirklich gar nichts mit der Schwangerschaft zu tun. Wenn ich einen Mitarbeiter auf einen Fortbildungskurs schicke, wenn er krank ist, was auch immer, dann kann ich ihn nicht einfach kündigen, weil ich keinen Ersatz bekomme. Das ist normales unternehmerisches Risiko, das hat der Unternehmer zu tragen.
wirdwerden


Da sind wir mal wieder vollkommen einer Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von asd1971):

Das nennt man beschiss. Und kommt das raus, wird es teuer. Ich habe eigentlich mehr von dir erwartet, als eine durchaus dubiose Methode hier zu erwähnen.

Nein Beschiss ist es nicht, aus dem Grund gab es auch nur ein wenig nützbares Beispiel. Die Methode ist nicht dubios, sonder schützt auch gerade kleine Firmen, vor wirtschaftlichen Schäden.
Jedoch dürfte die Schließung der Abteilung der AN auch schon vor sie die Kündigung bekam bekannt gewesen sein, somit ist manches durchaus denkbar, ein Schelm wer böses denkt.
Die Abteilung wird wie man es entnehmen kann eh geschlossen, jetzt können einem die anderen Mitarbeiter in einer solchen Firma leid tun, wenn ein Betrieb eine AN in eine völlig andere Abteilung stecken muss, nur wegen der Weiterbeschäftigung.

Zitat (von wirdwerden):

Und @ 0815-Frager: für zwei Tage keinen Ersatz bekommen für eine Schulung? Das ist doch die Lachnummer schlechthin.

Es war nur ein Ansatz als Beispiel, klar gehört ein wenig mehr dazu, der Arbeitgeber muss eben glaubhaft darstellen können, die MA ist für die Firma nicht entbehrlich, und das es eben firmenspezifisch nicht möglich ist für die Zeit des Ausfalles der Schwangeren Ersatz auf Zeit zu besorgen ist.
Ein RA kann dem TE dazu wohl besser beraten, wir als Laien liefern doch nur Denkansätze,

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn man mal von ganz wenig Ausnahmen absieht, bekommt man doch immer Ersatz auf Zeit. Aber die Frage stellt sich hier doch gar nicht. Eine Abteilung (nicht eine Niederlassung) wird geschlossen. Nicht mehr und nicht weniger. Und da ist nichts zu trixen. Da greift der Schwangerenschutz, dann der Mutterschutz, Elternschutz. Und danach kann man kündigen. Und die Schwangere eben jetzt in einer anderen Abteilung beschäftigen. Das wars. Möglicherweise ist das der Lady ja zu stressig und es kommt ein Beschäftigungsverbot zum Tragen. Aber in einer Phase des Personalabbaus zu sagen, diese Stelle fällt weg, aber ich muss sie kündigen, weil ich keinen Ersatz für sie befristet finde, das ist schon abenteuerlich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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