Hallo nochmals,
Ich habe eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, die ich mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999 % gewinnen werde laut Aussagen des Anwalts. Mal angenommen, ich gewinne die Kündigungsschutzklage sage ich im April und wurde im Februar gekündigt. Kriege ich dann das Gehalt von Februar bis April ausbezahlt, wenn die Kündigung unwirksam war und somit das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht ? Ich kann ja, weil ich gekündigt wurde, nicht zur Arbeit erscheinen und keinen Tätigkeit nachgehen.
Wird trotzdem das Gehalt vom Februar bis April überwiesen, da ich in der Zwischenzeit unwirksam gekündigt wurde und somit das Arbeitsverhältnis versteht, als auch Einkommen weggefallen ist ?
Gewonnene Kündigungsschutzklage - Wieviel Gehalt stehen mir zu ?
18. Februar 2018
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Frage vom 18. Februar 2018 | 19:12
Von
Status: Beginner (87 Beiträge, 5x hilfreich)
Gewonnene Kündigungsschutzklage - Wieviel Gehalt stehen mir zu ?
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#1
Antwort vom 18. Februar 2018 | 19:27
Von
Status: Weiser (17445 Beiträge, 6493x hilfreich)
Wenn es so kommt, wie du dir es wünschst, wird das AG feststellen, dass die Kündigung unwirksam war und das AV fortbesteht. Dann wird dein AG auch den Lohn fortzahlen müssen, was dann hoffentlich auch eigens beantragt worden sein muss.
Es kann aber auch zu einem Vergleich kommen, wer weiß
-- Editiert von blaubär+ am 18.02.2018 19:28
#2
Antwort vom 18. Februar 2018 | 20:07
Von
Status: Beginner (87 Beiträge, 5x hilfreich)
Zitat:
Danke für deine schnelle, als auch hilfreiche Antwort. Das heißt, wenn das Verfahren dann bewonnen wird und der AG den Lohn fortzahlt, muss ich dann die Zahlung des ausgefallenen Gehalts für die Zwischenzeit beim AG beantragen ? Da die Kündigung dann unwirksam ist, zahlt der AG das Gehalt in der Zwischenzeit in voller Höhe oder wie wird das gehandhabt ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 18. Februar 2018 | 22:45
Von
Status: Weiser (17445 Beiträge, 6493x hilfreich)
Bei Gericht stellt man Anträge. Als erstes den Antrag, dass die Kündigung unwirksam ist. Aber eben auch einen Antrag auf Fortzahlung des Gehaltes seit der Kündigung.
#4
Antwort vom 19. Februar 2018 | 12:40
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Zitatkann ja, weil ich gekündigt wurde, nicht zur Arbeit erscheinen und keinen Tätigkeit nachgehen. :
Wann läuft die Kündigungsfrist ab? Oder wurden Sie fristlos gekündigt?
Wenn Sie im Februar gekündigt wurden und des handelt sich um eine ordentliche, fristgemäße Kündigung, dann wird die Kündigung ja nicht zu sofort greifen sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie dann auch noch bei Ihrem AG arbeiten. Das gilt nur nicht, wenn der AG Sie freigestellt hat. Dann müssen Sie aber wegen der Freistellung nicht zur Arbeit erscheinen und nicht wegen der Kündigung.
Wollten Sie den Hinweis, dass Sie aufgrund der Kündigung keiner Tätigkeit nachgehen können, auf Ihren AG beschränken oder meinen Sie, dass Sie bei keinem AG eine Tätigkeit aufnehmen können, so lange das Kündigungsschutzverfahren nicht abgeschlossen wurde? Das letzte wäre nämlich falsch und könnte Ihnen dann auch auf die Füße fallen. Wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist und Sie nehmen z.B. eine Ihnen angebotene zumutbare andere Tätigkeit bei einem anderen AG nicht an, dann ist dies böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst. Im Rahmen des § 615 BGB führt dies dann dazu, dass der Verzugslohnanspruch, den Sie gegenüber Ihrem bisherigen AG haben, um den Verdienst zu kürzen ist, den Sie hätten erzielen können.
#5
Antwort vom 19. Februar 2018 | 13:51
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8071x hilfreich)
Also erwähnen Sie ganz einfach gar nicht die Möglichkeit, woanders eine Stelle anzunehmen im Kündigungszeitraum. Dann sind Sie auf der sicheren Seite
#6
Antwort vom 19. Februar 2018 | 14:56
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
ZitatDann sind Sie auf der sicheren Seite :
Ganz toller Rat, der auch gar nicht nach hinten losgehen kann.
z.B. gibt es auch tatsächlich mal AG, die versuchen ihre AN, wenn sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, bei einem anderen AG unter zu bringen. Und diese AG werden dann auch wissen, wenn ein Angebot erfolgt ist und der AN dies nicht angenommen hat. In diesen Fällen wäre man von der sicheren Seite aber ganz weit entfernt.
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