Gewerbe - Kündigung - 400 Euro Mitarbeiterin

19. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lao_Tze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbe - Kündigung - 400 Euro Mitarbeiterin

Sehr geehrte Mitleser,

meine Frage, bzw. die Situation um die es geht gestaltet sich wie folgt, aus dieser leiten sich dann auch meine Fragen ab. Es wäre toll wenn jemand konkrete hilfe weiß und diese mir angedeihen läßt. Ganz wichtig, mir reicht schon wenn Ihr eure Meinung dazu kund tut. Damit es eben keine Rechtsberatung ist.

(Weitere Information, ich bin nicht direkt involviert sondern versuche lediglich der ehemaligen Gewerbetreibenden Hilfestellung zu leisten)

- Gastronomie Gewerbe angemeldet, ca 09/2010.
- Mitarbeiterin auf 400 Euro Basis eingestellt (vertraglich)
- Der Mitarbeiterin wurde gekündigt, allerdings wurde im Auftrag gekündigt, heißt nicht von der Person die den Arbeitsvertrag unterschrieben hat
- Stundenlohn 7 Euro, angedachte Stunden 56
- aus unbekanntem Grunde wuirde es versäumt die Zahlung des Gehaltes am 1.11.2010 zu leisten
- die Mitarbeiterin ging zum Anwalt woraufhin ein schreiben kam mit dem Inhalt
das:
1. die Kündigung nicht rechtens sei, eben weil keine Vollmacht für die Person vorlag
2. dementsprechend für den November 56 Stunden a 7 Euro zu bezahlen wären

Meine Fragen nun, muss erneut eine Kündigung geschrieben werden?
Wenn ja mit welcher Frist?
Da das Gewerbe nun abgemeldet ist (seit dem 16.11) und die Person die Zeitleistung nicht erbringen kann ist sie weiter zu vergüten?
Die Frist für die Zahlung des Monats Oktober + November legte der Anwalt auf den 23.11.2010 fest, vereinbart ist eine Zahlung des Gehalts bei erbrachter Leistung am 1. des Folgemonats (das schreiben vom Anwalt ist datiert auf den 18.11.)

Das einzige was für mich als Laien sinn gibt ist das das Gehalt für November, wenn Zahlung zum 1.12 vereinbart ist nicht am 23 gefordert werden kann.

In diesem kontext würde mich interessieren ob eine Zahlungsfrist von 5 Tagen, vom 18.11. - 23.11. rechtens ist, insbesondere inklusive Wochenende.

Wäre toll wenn ein/e Fachkundige/r oder auch anders wissender, bzw. eine wissende, uns hier helfen kann.

Falls wichtige Informationen fehlen wäre eine Nachricht fein.

Soweit vielen dank für eure Mühen.

gruß
Lao Tze



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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Meine Fragen nun, muss erneut eine Kündigung geschrieben werden?


ich sag mal ja, wenn die bisherige Kündigung nicht vom AG unterzeichnet wurde, sondern von einer x-beliebigen Person. Das ist hier der Knackpunkt.


quote:
Wenn ja mit welcher Frist?


kommt drauf an seit wann der AN eingestellt war und ob eine Probezeit vereinbart wurde.

quote:
Da das Gewerbe nun abgemeldet ist (seit dem 16.11) und die Person die Zeitleistung nicht erbringen kann ist sie weiter zu vergüten?


ja. Stichwort: Annahmeverzug. Wenn man jetzt das Rechtsgemetzel eröffnen möchte, dann müsste der AN nachweisen können, das er seine Arbeitskraft angeboten hat. Ob man da ohne eigenen Anwalt eine Chance hat, wag ich zu bezweifeln. Der wird ohne Rechtschutzversicherung dann sicherlich mehr kosten, als den Annahmeverzugs-Lohn einfach zu bezahlen.


quote:
Die Frist für die Zahlung des Monats Oktober + November legte der Anwalt auf den 23.11.2010 fest, vereinbart ist eine Zahlung des Gehalts bei erbrachter Leistung am 1. des Folgemonats (das schreiben vom Anwalt ist datiert auf den 18.11.)



das Novembergehalt muss noch nicht am 23.11. gezahlt werden, wenn die Fälligkeit der Vergütung nach BGB geregelt ist (der hier zitierte 1. des Folgemonats). Ausser es wurde im AV etwas anderes zur Fälligkeit vereinbart.
Gab es denn überhaupt einen schriftlichen Vertrag?


quote:
Das einzige was für mich als Laien sinn gibt ist das das Gehalt für November, wenn Zahlung zum 1.12 vereinbart ist nicht am 23 gefordert werden kann.


Das seh ich auch so. (endlich mal jemand, wo etwas nicht Sinn "macht" ;o)





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