Gefakter AV - Krankheit - Folgen?

9. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Jenni258
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 6x hilfreich)
Gefakter AV - Krankheit - Folgen?

Hallo zusammen!

Mal ganz sachlich zur Lage. Angestellter ist Sohn vom Arbeitgeber. Arbeitgeber ist selbstständig seit 2010.
Angestellter ist seit diesem Zeitpunkt bei AG als Stundenkraft angestellt, arbeitet aber Vollzeit. Somit spart AG natürlich jede Menge Abgaben. Angestellter wurde aber trotzdem immer voll bezahlt.

Nun ist Angestellter seit 4 Wochen krank, wegen seinem Rücken. Nach 6 Wochen ist ja Schluss mit vollem Geld, und die Krankenkasse zahlt. Angestellter bekommt aber natürlich nur einen Bruchteil an Geld, weil er ja gar nicht als Vollzeit-Kraft angemeldet ist. AG will aber die Differenz nicht zahlen.

Was nun?

Gibt es eine Möglichkeit gegen AG vorzugehen? Wenn es sein muss auch übers Gericht? Das Problem ist, dass AG sich mit dieser ganzen Mauschelei über seine Steuerberaterin vollstens abgesichert hat.

Gibt es trotzdem einen Weg bzw. Aussicht auf Erfolg?
Arbeitnehmer hat nämlich die Nase voll für AG bzw. die Eltern weiter hinzuhalten.

Freue mich auf Antworten!

Danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38462 Beiträge, 14007x hilfreich)

Ähm, da haben wohl zwei zusammen betrogen. Denn der Arbeitnehmer hat ja wohl auch jede Menge Sozialabgaben gespart. Da hat sich der eine Betrüger (Arbeitnehmer) wohl selbst von hinten ins Knie geschossen.

Mich würde interessieren, wie der Arbeitnehmer seinen "Zusatzverdienst" in seiner Steuererklärung deklariert hat.

wirdwerden

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-- Editiert wirdwerden am 09.01.2013 10:55

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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Da knirscht es wohl gewaltig zwischen Sohn und Vater.
Freilich hätte der Sohn als AN gute Chancen vor dem Arbeitsgericht, allerdings um den Preis, dass er selbst auch alle Abgaben nachzahlen wird müssen. Denn Arbeitsgerichte interessieren sich für die tatsächlichen Verhältnisse, das Geschriebene ist allenfalls ein Anhaltspunkt, aber widerlegbar.

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