Fristlose Kündigung wegen Krankheit, Einspruch, Kündigungsschutzklage?

29. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
crjlang
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Fristlose Kündigung wegen Krankheit, Einspruch, Kündigungsschutzklage?

Guten Tag liebes Forum,


ich habe eine Frage zu meinem Teilzeitarbeitsvertrag. Ich schildere die Situation mal kurz und detailliert.

- Mein Arbeitsvertrag begann am 01.05. 16 bei einem Lieferservice
- am 20.05.16 (Freitag) fragte ich nach 3h auf Arbeit, ob ich wegen Halsschmerzen gehen könnte, falls (!) ich Ersatz besorgen kann (es war allerdings auch nichts los, der Chef hätte zeitnah einen Arbeitnehmer nach Hause geschickt) --> er schickte mich nach Hause und war sauer, was ich absolut nicht nachvollziehen konnte
- am 22.05.16 (Sonntag) wurde ich schwer krank, meine Stimme war total weg und ich informierte meinen Chef ca. 2 Stunden vor Arbeitsbeginn, dass ich nicht kommen kann und wohl bis ca Mittwoch krankgeschrieben werde
- er hat dann noch am selben Tag die Kündigung an meine Meldeadresse geschickt, welche am 24.05.16 bei mir ankam
- in meinem Arbeitsvertrag sind 140 Stunden je Monat bei rollender Woche und 15 Urlaubstage vereinbart

Mein Chef ist wirklich ein gnadenloser Mensch und deshalb will ich auf der sicheren Seite sein, wie ich mich nun zu verhalten habe. Er hat mich des Öfteren beleidigt (Dummkopf), allerdings macht er das bei jedem, da er cholerisch ist. Meine Krankschreibung ging dann doch bis einschließlich 28.05.16 (Samstag), den Krankenschein gab ich persönlich am 23.05.16 (Montag) ab und wollte den Krankenschein dann bei meinem Chef abgeben.

Wichtigste Auszüge aus dem Kündigungsschreiben:
- ...Sie meldeten sich zwar per SMS und erklärten mir, dass Sie krank seien, doch Sie waren schon am Freitag krank und mussten die Arbeit niederlegen, da hatten Sie 2 Tage Zeit sich bei einem Arzt vorzustellen.
- Ich spreche Ihnen deshalb hiermit ausdrücklich die Fristlose Kündigung wegen nicht erscheinen zur Arbeit aus.
- Vorsorglich spreche ich Ihnen auch noch die Kündigung ordentlich zum 05.06.2016 während der Probezeit aus.

Ich schrieb ihm am 23.05.2016 (Montag) folgende SMS:
Hallo [sein Name],
bin ab Sonntag wieder einsatzbereit. Nächste Woche kann ich von Montag bis Sonntag in Spätschicht.



Eigentlich würde ich die Sache auf sich beruhen lassen, jedoch hat er eine Art Denkzettel mehr als verdient, ihr könnt euch nicht vorstellen, wie er mit den ganzen Mitarbeitern umgeht. Da ist eine ganze Liste von Beleidigungen, Schwarzarbeit usw.

Frage:

- Muss ich dagegen postwendend Einspruch einlegen oder reicht die Einreichung einer Kündigungsschutzklage?
- da ich noch in Probezeit war, muss ich mir das Geld für die Krankentage von der Krankenkasse holen?

Für sonstige Hinweise bin ich dankbar, ich werde die Sache definitiv ohne Anwalt durchziehen, denn bin Student und das ist mir dann zu teuer.

Liebe Grüße
Christian

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17336 Beiträge, 6462x hilfreich)

"Einspruch" bringt gar nichts, weil eine Kündigung eine einseitige Willenserklrärung darstellt, die keiner Bestätigung bedarf.
K'schutzklage gegen die Fristlose dürfte aussichtsreich sein, denn für die Fristlose bedarf es schon harter Gründe.
Für die erste Instanz ArbGericht brauchst du keinen Anwalt.
Geld von der KK - richtig.

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#2
 Von 
crjlang
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Sehe ich folgenden Sachverhalt korrekt:
- Klage gegen fristlose Kündigung hat Aussicht auf Erfolg
- Klage gegen 14 tägige Kündigung während der Probezeit eher nicht, da in der Probezeit keine Gründe angeführt werrden müssen ("Vorsorglich spreche ich Ihnen auch noch die Kündigung ordentlich zum 05.06.2016 während der Probezeit aus.")

Liebe Grüße
Christian

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

So schätze ich das ganze ein.

wirdwerden

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#4
 Von 
hitrun
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)


- in meinem Arbeitsvertrag sind 140 Stunden je Monat bei rollender Woche und 15 Urlaubstage vereinbart


hm soweit ich weiß sind 20 tage erholungsurlaub pflich und gesetztlich vorgeschrieben - da könntest du evt nochmal was machen, wird aber über "ärgern" nicht hinausgehen denke ich

zu der Kündigung- die fristlose kriegste denk ich recht einfach zurückgezogen, vor allem mit entsprechenden Beweisen falls du welche hast. Bei der ordentlichen kannst du wohl nichts machen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
biscuitdealer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 24x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
crjlang
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Zusammen,

habe die Klageschrift eingereicht und es kommt nun demnächst zum Gütetermin. Da ich nicht nur Nutznießer hier gewesen sein möchte, folgt nun anonymisiert meine Klageschrift. Vlt. hilft sie ja jemanden als Vorlage, bitte nicht vergessen, dass ich keinerlei Ausbildung und Abschluss in Jura besitze (also keine Haftung usw.):
[...]
Klage
beim Arbeitsgericht XXX und stellt folgenden Antrag:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 22.05.2016 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 07.06.2016 fortbesteht.

Gründe
Der Kläger ist seit dem 07.04.2016 bei dem Beklagten zunächst geringfügig beschäftigt, ab dem 01.05.2016 als Fachkraft für Küche und Service mit einem Bruttoentgelt von 1.190,00 EUro monatlich bei einer monatlichen Arbeitszeit von 140 Stunden beschäftigt.

Mit Schreiben vom 22.05.2016, dem Kläger zugegangen am 24.05.2016, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise zum 05.06.2016.

Der Kläger ist noch in der Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden kann.

Der Kläger akzeptiert grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da er nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterfällt, ist aber mit der Nichteinhaltung der arbeitsvertaglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht einverstanden.

Für eine außerordentliche und damit nicht fristgerechte Kündigung existiert kein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB .
Der Kläger verlangt die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag von 2 Wochen.
Bei Zugang der Kündigung am 24.05.2016 kann das Arbeitsverhältnis erst am 07.06.2016 ordnungsgemäß beendet werden.

Der Kläger bietet seine Arbeitskraft ausdrücklich bis zum 07.06.2016 an.

Alle Anlagen in Kopie beigefügt

[...]

...so habe das jetzt abtippen müssen, weil ich die Datei nicht gespeichert hatte. Kann also ein paar Tippfehler enthalten...

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
crjlang
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

jetzt habe ich doch noch eine Frage:

Ein ehemaliger Kollege (Russe, schlechtes Deutsch) hat noch kein Geld vom Chef erhalten, deshalb habe ich folgenden Brief in seinem Namen verfasst:

"Sehr geehrter Herr Chef,

da ich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Bezahlung für meine Arbeitsleistung erhalten habe, fordere ich nun schriftlich den noch ausstehenden Lohn des Monats April 2016. Folglich sind das:

1. Lohn für Sonntag, den 24.04.2016 – 16.45Uhr bis 24.00 Uhr – 6,75 Arbeitsstunden – Gesamtbetrag 57,37 Euro
2. Lohn für Montag, den 25.04.2016 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr – 6,00 Arbeitsstunden – Gesamtbetrag 51,00 Euro
3. Lohn für Mittwoch, den 27.04.2016 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr – 6,00 Arbeitsstunden – Gesamtbetrag 51,00 Euro

Hiermit setze ich Ihnen eine Frist bis zum 16.06.2016, um die noch ausstehende Forderung in Gesamthöhe von 159,37 Euro zu begleichen. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, ohne das eine Zahlung des geforderten Betrages erfolgt, so sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten, deren Kosten ggf. ebenfalls auf Sie zukommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Name von Ihm"

Jetzt habe ich über 3 Ecken erfahren, dass der Chef meinte, dass er von ihm noch keine SV-Nummer bekommen habe und deshalb ihn nicht anmelden konnte. Dies hat er aber nicht "meinem Kumpel" mitgeteilt. Gut, die Nummer könnten wir ihm leicht per Post schicken.

Jedoch kam jetzt auch noch raus, dass er gar kein Konto hat. Kann man auch eine Barauszahlung verlangen oder gibt es für dieses Problem eine Lösung? Ein Konto eröffnen dauert ihm jetzt zu lange...

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
crjlang
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hey ho Berry,

natürlich habe ich den richtigen Namen verwendet, aber muss es ja hier anonym posten! Sehr cool! ;-)

Die Frage ist doch, wessen Schuld das ist. Mit der Masche kann ein Arbeitgeber aber auch gut zu Zinsen kommen...
Ja, er hat nur 3 Tage gearbeitet.

Viele Grüße
Christian

P.S. also muss er sich schnell ein Konto zulegen..?
PPS. als ich noch geringfügig beschäftigt war, hat mir der "Herr Chef" das Geld bar ausgezahlt. Kann man das vlt. verwenden, nach dem Motto gleiches Recht für alle?

PPPS. ...an der Börse... :-D

-- Editiert von crjlang am 15.06.2016 19:51

-- Editiert von crjlang am 15.06.2016 19:53

-- Editiert von crjlang am 15.06.2016 20:02

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Wo kommt man denn heute noch zu Zinsen?

wirdwerden

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