Fristlose Kündigung bei Azubi-Vertrag wegen Krnakheit.

13. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
amz488141-38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung bei Azubi-Vertrag wegen Krnakheit.

Servus,

nach einigen Gesprächen mit meinem Arbeitgeber in dem ich ihm sogar mein Psychische Krankheit ein wenig erklärt habe und dass ich Arbeitsunfähig bin, hat er mir wegen Ausfall dann doch gekündigt. Teil meiner Erkrankung sind Konzentrationsschwächen und eine ständige Motivationslosigkeit die es mir schwer gemacht haben regelmäßg püntklich zur Arbeit zu kommen.
Aus diesem Grund kam auch die fristlose Kündigung, wegen unpüntklichkeit. Ich hatte bereits eine Abmahnung in gleicher Sache. Soweit ich weiß bräuchte ich 2 Abmahnungen in der gleicher Sache und anschließend erst mit dem 3. Vorfall wäre dann eine fristlose Kündigung möglich ? Mal abgesehen davon dass es jeden Tag ein Kampf war zur Arbeit zu gehen und mir die Ausbildung an sich und vor allem wenn es mir gut ging auch Spaß gemacht hat.
Ich habe viel für die Firma gemacht (Arbeitsverbesserung, Arbeiten im Betriebsurlaub) und dann bekommt man als kranker Azubi eine fristlose Kündigung.
Ich bin zum Teil auch selber Schuld, dass ich überhaupt noch Arbeiten gegangen bin...als 'Ausländer' habe ich den Schutz der ein kranker Arbeitnehmer (+Azubi) in Deutschland hat etwas ausgeblendet.

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich weiß bräuchte ich 2 Abmahnungen in der gleicher Sache und anschließend erst mit dem 3. Vorfall wäre dann eine fristlose Kündigung möglich ?


Ja, denn deine Annahme ist grundsätzlich falsch!

Ob die Kündigung recthlich durchsetzbar ist, entscheiden andere Stellen:
Hast du die schriftliche Kündigung bekommen?
Dann wende dich an die zuständige Kammer und beantrage eine Schlichtung - innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Vor dem Schlichtungsausschuss ist dann evtl. eine EInigung mit dem AG möglich oder es geht weiter vor das Arbeitsgericht.

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#3
 Von 
Frau Hilflos65
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 23x hilfreich)

In der Probezeit kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden, deshalb wäre es gut, die Frage nach dem Beginn der Ausbildung zu beantworten.


-- Editiert von Frau Hilflos65 am 13.04.2018 12:49

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Man muss auch klar sagen, daß ein Arbeitgeber, auch bei "ständiger Motivationslosigkeit" auf keinen Fall hinnehmen muss, dass der Arbeitnehmer oder Auszubildende mehr oder weniger permanent zu spät kommt. Dann müssen Sie sich halt den Wecker 2 Stunden früher stellen, gerade heraus gesagt.

Konzentrationsschwäche mag ein anderes Thema sein, wobei es ja nicht der Fall sein wird, dass man sich überhaupt nicht konzentrieren kann bzw alles vergisst... Hier gibt es konkrete Bewältigungsstrategien, eine Verhaltenstherapie kann da helfen (für den Anfang auch Stift und Papier).

Im Ernstfall müssen Sie die psychische Erkrankung erst in den Griff bekommen, bevor Sie sich einer Ausbildung zuwenden können.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
amz488141-38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.
Ihr habt im Prinzip all das wiederholt was ich schon weiß. Ich werde auf jeden Fall trotzdem zum Arbeitsgericht gehen, einfach um zu wissen ob die Kündigung rechtens war oder nicht.
Alle Fristen um da irgendwas zu widerrufen sind verstrichen.
Eine Kammer bzw ein Schlichtungsausschuss gibt es in dem Beruf nicht.

Inzwischen hat der Arbeitgeber den Zeitraum meiner Sozialversicherung aber nachträglich bis zum 11.04.2018 verlängert und auch endlich der Krankenkasse die Verdienstbescheinigung geschickt (die hatte er seit dem 8. Mai, ausgefüllt aber nicht abgeschickt).
Somit sind alle Voraussetzungen für Krankengeld gegeben.

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von amz488141-38):
Ich werde auf jeden Fall trotzdem zum Arbeitsgericht gehen, einfach um zu wissen ob die Kündigung rechtens war oder nicht.


Das kannst du dir jetzt sparen. Die Frist eine Klage einzureichen beträgt 3 Wochen nach der Kündigung. Die sind mehr als um.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von amz488141-38):
Ich werde auf jeden Fall trotzdem zum Arbeitsgericht gehen,


Nein, erstmal zur Kammer - Schlichtungsverfahren beantragen.

Zitat (von hiphappy):
Die Frist eine Klage einzureichen beträgt 3 Wochen nach der Kündigung.


Die Frist gilt nicht für das Schlichtungsverfahren. Ggf. ist dennoch Prozessverwirkung eingetreten.

Zitat (von amz488141-38):
Somit sind alle Voraussetzungen für Krankengeld gegeben.


Dafür muss man ununterbrochen AU sein. Würde mich bei der Schluderei wundern.

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