Fristlose Kündigung Urlaubsansprüche?

24. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
Hawk2007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung Urlaubsansprüche?

Schönen Guten Tag

Ich wurde am 9.7.2007 wegen mehrfacher unentschuldigter Fehlzeiten fristlos gekündigt, hilfsweise fristgemäß zum 15.8.2007.

Die unentschuldigten Fehlzeiten sind berechtigt.

Nun zu folgendem Problem , bis Dato hatte ich noch für dieses Jahr anteilig 12 Tage Urlaub. So wie mir das der Disponent meiner Ex-Zeitarbeitsfirma erklärt hatte habe ich bei der fristlosen Kündigung keinen Anspruch auf Auszahlung meiner Urlaustage da es sich um eine fristlose Kündigung durch mein eigenes Verschulden handelt, das "hilfsweise fristgemäß" beziehe sich nur darauf falls ich rechtliche Mittel nutzen würde und ein Gericht evtl zu meinen Gunsten entscheiden würde.

Nun zur Kernfrage

Habe ich wirklich keinen Anspruch auf diese 12 Urlaubtage die ich bis zur fristlosen Kündigung hatte, die Unentschuldigten Fehlzeiten stimmen,und wurden auch so gebucht und somit auch nicht bezahlt (was ja auch korrekt ist), aber dann müssten mir doch die Auszahlung meiner Urlaubstage zustehen?

Meine Ex-Firma jedenfalls weigert sich bis heute.


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
aber dann müssten mir doch die Auszahlung meiner Urlaubstage zustehen?


Hallo, das stimmt. Rechtsverbindliche Auskunft kann allerdings nur ein Anwalt geben. Der Ex-AG wird sicher nicht zahlen auf Grund von Aussagen in einem Forum.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hawk2007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für ihre Antwort

Also steht mir die Auszahlung meiner Urlaubstage zu ?

Verfällt die Abgeltungsforderung während der Frist die ich habe um gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen ebenfalls, also 3 Wochen nach Auspruch der Kündigung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Der Anspruch könnte verfallen, wegen einer evtl. existierenden Ausschlussfrist im Tarifvertrag. Dazu müsste man wissen welcher Tarifvertrag (genaue Bezeichnung!!!) lt. Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis galt.

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#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hawk

kommt auf den av an, aber eine ausschlussfrist wird sicher nicht unter 4 wo sein. erweiter doch mit deinem anwalt die klage (hab ich damals auch gemacht)

@venotis

*wink*

ich erhöhe deinen einsatz von 0,00 auf 00,00 € auf 000,00, dann is doch bald :party: mit luuuuuftballons
:cheers:

regnet es bei euch auch so aus kübeln:(?

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
regnet es bei euch auch so aus kübeln?


@sunbee Momentan gerade nicht. *aufHolzklopf*

Danke für die Luftspende. Habe schon mal 100 Luftballons gefüllt. Brauchen wir denn noch mehr für die Party?
'pffffff' Huch, Kasse offen gelassen ... :schock:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hawk2007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Tarifverrag ist von der IGZ

Einen Anwalt kann ich mir eignetlich garnicht leisten .

Genaugenommen lebe ich momentan von der Hand in den Mund,meine Ersparnisse sind aufgebraucht,und eine Rechtsschutzversicherung habe ich auch nicht , und da meine Zeitarbeitsfirma immer am 15 eines Monats zahlt soll ich ich laut Disponent bis zum 15.8 warten wenn dann überhaupt eine Auszahlung kommt.Sind hartnäckig ohne Ende.

Ist das überhaupt Rechtens, oder muss die Abrechnung bei Kündigung sofort erfolgen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Ausschnitt aus dem genannten Manteltarifvertrag:

'Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeits-verhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht in-
nerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber
der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die
Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb
von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt
dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.'
-------------
'schriftlich' heißt, richtig per (Papier-)Brief mit Unterschrift (nicht per mail! nicht telefonisch!). Auf die Frist achten bezüglich der Reaktion des AG!!!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hawk

einen anwalt kann sich jeder leisten, dafür hat der gestzgeber gesorgt.
du kannst einen beratungsberechtigungsschein beim amtsgerich beantragen. dazu gehst du zur antragstelle, alle einkommens u. ausgabennachweise, sowie konotoauszüge d. letzten 3 monate u. perso mitnehmen (mietvertrag, gas, strom, telefon etc)

dort stellt majn dir dann den schein aus und du gehst damit zu einem anwalt deiner wahl, der nur 10€ beratungsgebühr nehmen dafr, rest rechnet er mit der staatskasse ab.
wenn es zum prozess kommt, kann man pkh beantragen und bekommt es auch, wenn man d. beratungsschein hat(te)


->off topic
@venotis

arghhh, lufttalerdiebe? da fragen wir mal im strafrecht, was man machen kann :) oder besser versicherungsrecht? :???:

ich hol jetzt mal den gummistiefel raus:(
wo is denn der sommer, auch gestohlen?

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

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